abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Buchungen Umsatzsteuer Vorjahr / frühere Jahre / Vorsteuerabzug-Korrektur

1
letzte Antwort am 02.01.2024 11:25:32 von sokru
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
lll
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 2
2266 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

 

1)

Angenommen, ein Unternehmen hatte in 2020 gar keine Umsatzsteuer gebucht und das Finanzamt hat in 2022 festgestellt, dass das Unternehmen in 2020 € 5000 Euro ans Finanzamt zahlen sollen hätte. Darauf hin zahlte das Unternehmen in 2022 € 5000 ans Finanzamt. Wo sollte diese € 5000 gebucht werden? Aufwand an Bank?

Wenn das auf "USt frühere Jahre" gebucht wird, wird dieser Betrag in den folgenden Jahren in der Bilanz auf dem Konto "USt frühere Jahre" bleiben. SKR04 Konto 3841. Wenn man das in der Bilanz liest, hätte man denken können, dass das Unternehmen eine USt-Forderung v. 5000 Euro gegenüber Finanzamt hätte. Aber das Unternehmen hat keine 5000 Euro-USt-Forderung. Daher denke ich, dass dieser 5000 Euro auf ein Aufwand-Konto gebucht werden sollte. Sehe ich das richtig?

 

2) 

Angenommen, das Unternehmen hatte in 1999 unberechtigt Vorsteuer abgezogen (Aufwand u. abziehbare VSt an Bank) und vom Finanzamt Vorsteuern erstattet bekommen. Das ist dem Unternehmen in 2023 bewusst geworden. Wie sollten Korrekturbuchungen sein? 

Nicht abziehbare VSt (SKR04 Konto 6865) an abziehbare VSt?

Wird das Konto "nicht abziehbare VSt" außerhalb Bilanz hinzugerechnet, so dass plus minus gleich 0 ist? Wenn das so wäre, wäre die Buchung falsch. Weil diese VSt-Beträge in 1999 als Aufwand gebucht werden sollte. 

 

Vielen Dank für die Rückmeldungen. 

 

 

Thema zu Betriebliches Rechnungswesen verschoben und Kategorie FIBU zugeordnet.

 

sokru
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 2
2227 Mal angesehen

Beim Fall 1) wird scheinbar eine Bilanz erstellt. Offensichtlich gibt es Schreiben oder einen Bericht über Betriebs- oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamtes. Daher würde ich zumindest in der Steuerbilanz die EB-Werte anpassen. Zum einen wird die Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt ausgewiesen, zum anderen wird das (variable) Eigenkapital angepasst.

 

Für Fall 2) scheint es keine richtige Lösung zu geben. Die Umsatzsteuererklärung 1999 kann vermutlich nicht mehr geändert werden, weil wahrscheinlich die Festsetzungsverjährung bereits abgelaufen ist. Den Vorsteuerabzug in 2023 zu korrigieren ohne Gewinnauswirkung in 2023 ist meines Erachtens buchhalterisch nicht möglich und rechtlich gesehen eher fragwürdig.

 

Sie sollten beide Fälle unbedingt mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen. 

KOB - Kanzleiorganisationsbeauftragter
0 Kudos
1
letzte Antwort am 02.01.2024 11:25:32 von sokru
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage