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Ein iPad ist kein Tablet

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letzte Antwort am 02.03.2021 09:53:16 von merchantofdoubt
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olafbietz
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So. Der BMF klärt uns jetzt endlich mal auf, was ein Computer, Netzteil oder gar eine Dockingstation ist.

 

Klar ist jetzt auch, dass ein iPad kein Tablet ist. Denn es ist keine physische Tastatur eingebaut.

 

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D1&ved=2ahUKEwiM...

 

Man mag nicht glauben, dass dieses Schreiben aus diesem Jahrtausend ist. 

 

Wir werden alle viel Spaß haben..

 

Mit den Kollaborationslösungen der DATEV kann man wunderbar mit dem Mandanten kollabieren.
metalposaunist
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Hm? 🤔 Ich verstehe nicht?

 

Geht es um diesen Absatz?

 


a) „Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.


Was damit gemeint ist, sind zum Beispiel Lenovo Yoga Geräte. iPads sind so gesehen tatsächlich nach der Begriffdefinition keine Computer, sondern gehören in eine andere Kategorie, z.B. "Tablet". Und auch ein iPad pro samt Keyboard sind keine Tablet-Computer, weil die Tastatur nicht eingebaut ist, sondern magnetisch als Zubehör angeschlossen wird. 

 

Ob das 2021 noch brandaktuell so deklariert werden kann, das stelle ich auch in Frage. Rein sprachlich gesehen habe ich jedoch kein Problem mit der Definition und ja, demnach ist ein iPad kein Tablet-Computer 😉.

 

Ein iPad gehört eben nicht in die Kategorie Computerhardware, sondern in die Kategorie "mobile Geräte" oder ähnlich. Vielleicht in die gleiche Kategorie wie Smartphones; weil es halt prinzipiell nichts anderes als große Smartphones sind. 

 


Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations [...]


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olafbietz
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Also wenn man das wörtlich nimmt, kaufen Sie sich einen Server für 30.000 Euro und schreiben ihn sofort ab (ist ein Computer der Nummer 1).

 

Sie kaufen ein ERP mit Customizing für 1 Mio Euro und schreiben es sofort ab (ist Software der Nr. 5).

 

Eine statische Website schreiben sie auf 3 Jahre ab.

 

Abschreibung einer Website? Das kommt wohl drauf an. IAB auf Website: nach wie vor nicht.

 

Das Gegenteil von "gut" ist "gut gemeint".

 

Edit: Das iPad oder Surface schreiben sie auf 3 Jahre ab. Siehe weiter unten.

Mit den Kollaborationslösungen der DATEV kann man wunderbar mit dem Mandanten kollabieren.
olafbietz
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Oh Entschuldigung. Ein iPad ist kein Tablet, sondern ein "Slate-Computer" und damit auch sofort abziehbar.

Mit den Kollaborationslösungen der DATEV kann man wunderbar mit dem Mandanten kollabieren.
metalposaunist
Unerreicht
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@olafbietz schrieb:

Das iPad oder Surface schreiben sie auf 3 Jahre ab.


Kommt das nicht auf den netto-Preis an? 

 


Erhöhung Grenze geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von EUR 400 auf 800 (2020) bzw. 1.000 (2021)


Und für 1000€ netto bekommt man schon ein Apple iPad Pro 12.9" 256GB (937€ netto Stand jetzt). Das passende Keyboard kann man auch als GWG kennzeichnen. Oder gehört das dann plötzlich zusammen, nur weil man es gemeinsam kauft? Dann wartet man eben 1 Monat und stellt fest, ohne geht nicht 😄

 

@olafbietz: Willkommen in Deutschland 😂. Das hatte ich auch übersehen. Dann ist es eben ein Slate. Was ist dann aber bitte das Lenovo ThinkPad X1 Fold😂  Ein Laptop? Ein Tablet? Macht DE noch eine Kategorie für knickbare Computer auf? Gibt es dazu in3 Jahren ein eigenes Konto im Rechnungswesen?

 

Tablet-Computer sind wohl eher als Convertible bekannt. 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@olafbietz  schrieb:

Also wenn man das wörtlich nimmt, kaufen Sie sich einen Server für 30.000 Euro und schreiben ihn sofort ab (ist ein Computer der Nummer 1).

 

 

 


Ist denn ein Server ein Computer im Sinne der Nummer 1?

 

Oder gilt die Regelung für Server, wenn diese die Voraussetzungen der Nummer 7 erfüllen? Und für "höherwertigere" Server bleibt es bei der bisherigen Regelung?

 

Da wird noch viel Unterscheidungsaufwand auf uns zukommen...

olafbietz
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@Uwe_Lutz  schrieb:

Ist denn ein Server ein Computer im Sinne der Nummer 1?

 

Oder gilt die Regelung für Server, wenn diese die Voraussetzungen der Nummer 7 erfüllen? Und für "höherwertigere" Server bleibt es bei der bisherigen Regelung?

 

Da wird noch viel Unterscheidungsaufwand auf uns zukommen...


 

Das ist genau das, was ich bemängele. Statt Klarheiten zu schaffen, werden weitere Unklarheiten produziert.

 

Fällt nicht auch jedes Smartphone unter die Nummer 1? Ist es denn wirklich wichtig, Hardware derart zu unterscheiden? Wieviel Watt ein externes Netzteil maximal haben darf? Die Digitalisierung braucht alle Arten von Hard- und Software. Die Wirtschaft nutzt alle Arten von Hard- und Software. Und das verschlingt Geld. Wäre es nicht auch wichtig gewesen, digitale Produkte wie Websites, Online-Shops und Buchungssysteme zu benennen und zu fördern? Das ist doch das, was die deutsche Wirtschaft aus der Krise bringen kann.

 

Keine IAB für Websites, keine Sonderabschreibung. Keine Benennung der Nutzungsdauer. Der BMF weiß nicht, wie die deutsche Wirtschaft funktioniert und in Zukunft nur noch funktionieren kann, sondern hält sich an Formulierungen aus den 80ern fest.   

Mit den Kollaborationslösungen der DATEV kann man wunderbar mit dem Mandanten kollabieren.
olafbietz
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@metalposaunist  schrieb:

Und für 1000€ netto bekommt man schon ein Apple iPad Pro 12.9" 256GB (937€ netto Stand jetzt). Das passende Keyboard kann man auch als GWG kennzeichnen. Oder gehört das dann plötzlich zusammen, nur weil man es gemeinsam kauft? Dann wartet man eben 1 Monat und stellt fest, ohne geht nicht 😄

 


 

Das Keyboard ist nicht selbständig nutzungsfähig, also kein GWG, § 6 Abs. 2 EStG. Das gehört tatsächlich zusammen. Bei späterem Kauf: nachträgliche Anschaffungskosten. 

Mit den Kollaborationslösungen der DATEV kann man wunderbar mit dem Mandanten kollabieren.
metalposaunist
Unerreicht
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@olafbietz schrieb:

Ist es denn wirklich wichtig, Hardware derart zu unterscheiden?


Deutschland. Mehr Worte braucht es nicht. Darf man sich nicht mehr über das ein oder andere wundern. 

 

Bestes Beispiel dafür, warum DATEV den FiBu-Automat nicht ans Laufen bekommt. Wie soll das bitte gehen, wenn wir Deutschen uns derart in Kleinigkeiten verlieren? Da sagt am Ende selbst der Automat: WHAT 😲? Keine Ahnung, wohin ich das buchen soll. Mensch? Übernimm' mal. 😂

 

Noch ein Beispiel? Gerne!

[Hinweis: Aktuell passen wir unsere Website-Angebote an das neue TTDSG an. Bitte haben Sie Verständnis, wenn einzelne Funktionen, z. B. eingebettete YouTube-Videos, derzeit nicht abrufbar sind.]

 

Im Gesetzt steht: 60cm, die Gemeinde will 1m - warum weiß keiner und ob der nette Herr noch lange Bürgermeister bleibt ...😂. Nachher finden die auf der Trasse noch einen Frosch, der quakt. Der muss dann erst aufhören zu quaken, bevor man das Glasfaser verlegen kann 😂.

 

Jaja, wir Deutschen. Ein lustiges Volk 😂

 

EDITH: Corona-SMS für Einreisende ab 1. März 2021

 

Herzlich willkommen in Deutschland Mein Beileid an alle Ausländer, die zu uns kommen und diese Webseite durchackern müssen. Reicht da noch Abitur aus oder braucht man ein Diplom? 😂 Himmel, wenn es nicht so traurig wäre ... Ordnung muss sein. Ja! Aber bitte nicht übers Ziel hinaus. 

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kgaspers
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Ich denke manchmal wer denkt sich sowas aus....???
Als ich das gelesen habe, konnte ich nur den Kopf schütteln. 
Blamiere ich mich jetzt 😉, wenn ich sage das ich einige der Begriffe nachschauen muss....zB Slate Ok Tablet aber den Begriff kannte ich vorher nicht. 
Ich beschäftigte mich wohl zuviel mit Steuerrecht und Überbrückungshilfe usw. 😂

renek
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Da hab ich am Freitag wegen Außentermin einmal das Büro zu früh verlassen, dann kommt das sehnlichst erwartete BMF...

 

Gott sei Dank hab ich aber einen Artikel dazu dann bei Beck gelesen und ja, was soll man sagen, der Alkohol floss erst einmal 😄

 

Mir ist es am Ende des Tages im Übrigen total egal wie man ein spezielles Gerät nennt. Ob jetzt Tablet oder Slate. Solange es da irgendwo rein passt und sofort abschreibbar ist will ich mich nicht aufregen. 😉

 

Was gut ist, ist die Tatsache das uns das in dem doch schon arg gebeutelten Jahr 2021 zugute kommt und wir hier noch mehr Verluste zurücktragen oder zumindest den Gewinn weiter absenken können.

 

Und mal ehrlich: Nach 20 Jahren des Nichtstuns haben wir doch nicht erwartet dass all unsere Wünsche zu 100% umgesetzt werden, oder? 😉

 

 

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d_z_
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Immerhin - "Rotations-Speichermedium"  klasse Sache. Da sind zumindest auch die noch vorhanden Floppys erfasst.

 

Aber nach ersten Überfliegen des Schreibens:

- Software kann komplett auf 1 Jahr abgeschrieben werden,

- "richtige" Server sind nicht erfasst?

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metalposaunist
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@d_z_ schrieb:

Da sind zumindest auch die noch vorhanden Floppys erfasst.


Nö, damit sind handelsübliche HDDs gemeint. Das heißt, ein klassischer Desktop-Thin-Client für DATEV wie Dell Optiplex 3080 micro oder Lenovo M70q tiny mit Festplatte statt SSD sind dann keine Desktop-Thin-Clients mehr 😂

 

Was ist, wenn man die genannten PCs mit einer SSD und zusätzlichen HDD ausgestattet hat? Ist es dann eine Workstation? 🤔

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merchantofdoubt
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"Also wenn man das wörtlich nimmt, kaufen Sie sich einen Server für 30.000 Euro und schreiben ihn sofort ab (ist ein Computer der Nummer 1).

 

Sie kaufen ein ERP mit Customizing für 1 Mio Euro und schreiben es sofort ab (ist Software der Nr. 5)."

 

Diese Beispiele zeigen die Absurdität des BMF-Schreibens. Faktisch verstößt man gegen das Gesetz, wenn man das BMF-Schreiben anwendet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Servers/ERP-System ist natürlich länger als ein Jahr. 

Bei wesentlichen Beträgen besteht das Risiko, dass der Betriebsprüfer die Nutzungsdauer hochsetzt, da die Nutzungsdauer tatsächlich höher liegt. Klagt man dann, dann ignoriert das Gericht die Verwaltungsanweisung und gibt dem Finanzamt auch noch Recht. 

Ohne gesetzliche Regelung werde ich dies deshalb offen mit der Finanzverwaltung im Rahmen der Steuererklärung kommunizieren. 

 

Das Problem war schon bekannt:

Zitat aus dem NWB vom 18.02.2021:

"Den Angaben zufolge haben nun die Finanzminister von Niedersachsen und Hessen sowie der Finanzsenator aus Bremen das Vorhaben u.a. wegen rechtlicher Bedenken vorerst gestoppt. Eine Reform in einer solchen Größenordnung bedürfe einer gesetzlichen Regelung, zumal in die bestehenden Abschreibungsregelungen eingegriffen werde."

 

renek
Meister
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@d_z_  schrieb:

- "richtige" Server sind nicht erfasst?


Was ist richtig und was ist falsch? 😄

Grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass dies dann "Computer" sind. Wenn nicht, dann stationäre Workstations, ansonsten einfach Peripheriegeräte. Irgendwo passt das Ding schon rein. 😉

 

Eine Aufstellung was wo hineingehört kommt bei Beck in den nächsten Wochen, wo das Thema gezielt behandelt wird. Freu ich mich schon drauf.

einmalnoch
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Der "übliche" Server ist durch den Erlass abgedeckt. Vermutlich nicht abgedeckt ist der Server, der im allgemeinen als Mainframe bezeichnet wird und eher bei DATEV im RZ anzutreffen ist. Was meiner Meinung auch nicht mitspielt sind Server im so genannten Blade Format. Hier sind die Prozessoren von der Speicherumgebung getrennt (auch als Storage) bekannt.

 

Wenn von einigen Begriffs- und Definitionsmerkwürdigkeiten absieht ist das Dokument gut brauchbar. Andererseits hat man sich Mühe gegeben mal eine übersichtliche Einordnung zu schaffen, denn mal ehrlich, die Begriffe zur Hardware werden im Allgemeinen doch auch mehr nach Marketinggesichtspunkten als nach Kategorien geschaffen.

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Gelöschter Nutzer
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"Der "übliche" Server ist durch den Erlass abgedeckt."

 

Wo steht das? Server wird als "Computerserver" definiert und nicht als Computer.

 

Der Kommserver fällt vielleicht unter "Small-ScaleServer", da er eventuell mit Win10 und "Dekstop-Computer-Komponenten" läuft. Wäre bei uns aber auch nicht der Fall..

 

 

 

 

 

 

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einmalnoch
Experte
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Die Definition unter 7. lautet:

 

„Small-Scale-Server“ bezeichnet eine Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen wie der Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten und dem Daten-/Medien-Hosting bestimmt ist und 
a) als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format ausgelegt ist, das dem Format von Desktop-Computern ähnelt, so dass alle Datenverarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse untergebracht sind; 
b) die für den Betrieb 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in der Woche ausgelegt ist; 
c) die in erster Linie für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt ist, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können; 
d) die über ein Betriebssystem verfügt, das für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich ausgelegt ist, sofern das Gerät mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht wird

Unter a) ist das Gehäuse definiert. Also die Klassiker wie Desktop, Tower oder sonstiges Format (also Rack, ähnelt einem Desktop, nur länger).

Unter b) sind die Komponenten für einen 24/7 Betrieb erwähnt.

Die Position c) deutet ja nun eindeutig auf einen Terminalserver hin.

Und d) weist auf ein ganz normales Windows Server BS hin, ob die Datacenter Edition gefördert wird wage ich zu bezweifeln.

 

Das ist schon recht weit gefasst.

 

und dann schauen wir noch in die EU Verordnung (hatte ich vorher nicht gemacht):

 

3) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Produkt­
gruppen: 
a) Blade-Systeme und -Komponenten, 
b) Server-Appliances, 
c) Multi-Node-Server, 
d) Computerserver mit mehr als vier Prozessorsockeln, 
e) Spielekonsolen, 
f) Dockingstations.

 

Und da stehen die von mir genannten Kandidaten unter a) und c).

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Gelöschter Nutzer
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würd ich immer noch nicht so sehen...

c muss auch kein terminalserver sein und d weisst für mich auf alles mögliche hin, aber nicht windows server standard.

 

 

chrisocki
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Und was lernen wir daraus?

 

Eine Buchhaltung x 20 Steuerberater = 40 verschiedene Jahresabschlüsse. Dies gern noch in Potenz mit Wirtschaftsprüfern...

 

Und alles dann mit der Unwägbarkeit des einzelnen Betriebsprüfer und seiner Vorgesetzten.

 

Weil es dann auch noch Sinn oder Unsinn ist, Klageweg und die Richter mit dazu... 

 

Willkommen in Deutschland.

 

Beste Grüße
Christian Ockenfels

Gelöschter Nutzer
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Ja, naja... das rumgeeiere um "Desktop", "Small-Scale-Server", "Heimserver" usw. würde ich einfach mal als "Deckel" bezeichnen und teure Hardware, Software usw. außen vor lassen.

Ist vermutlich auch so gemeint.. 

 

Werden da plötzlich Server im Segment eines Neuwagens sofort abgeschrieben, wird der Prüfer vermutlich (falls er selbst keine Ahnung von IT hat.. was oft vorkommt) Dritte dazuholen und dann landet es ggfs. auch vor Gericht..

wenn man den Bogen überspannt..

 

 

 

 

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olafbietz
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

 

Werden da plötzlich Server im Segment eines Neuwagens sofort abgeschrieben, wird der Prüfer vermutlich (falls er selbst keine Ahnung von IT hat.. was oft vorkommt) Dritte dazuholen und dann landet es ggfs. auch vor Gericht..

wenn man den Bogen überspannt..

 


BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen im Sinne der Artikel 108 Abs. 3 Satz 2, 85 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dar. Sie dienen - wie allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 108 Abs. 7 GG - der Vollzugsgleichheit im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern. BMF-Schreiben und allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des Artikels 108 Abs. 7 GG sind vom rechtlichen Stellenwert vergleichbar. Sie binden die Steuervollzugsbehörden. … Als Verwaltungsanweisungen dienen BMF-Schreiben der Auslegung und Anwendung des Gesetzes und sind entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug zu beachten.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/B/018_BMF-Schreiben.html?view=renderHelp&nn=e537fc8c-9e05-4840-90c8-53f93fac9cf8

 

Der Prüfer hat sich bitte hieran zu halten.

 

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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 23 von 25
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Ist ja auch richtig.. aber was steht denn da?

Computer, nicht Computerserver usw....  da muss man schon ganz genau interpretieren.

Habs bisher auch nur überflogen und werd da jetzt keine Wissenschaft raus machen :-).

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olafbietz
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Wie im Eingangspost erwähnt: Wir werden alle viel Spaß haben.

Und: Das Gegenteil von "gut" ist "gut gemeint".

 

 

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merchantofdoubt
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Und falls er sich nicht daran hält bzw. das BMF-Schreiben anders interpretiert, dann müssten Sie vor Gericht ziehen. 

 

Hierzu das FG Baden-Württemberg:

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zur Selbstbindung der Verwaltung führen, sind bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Finanzverwaltung ihre Ermessensentscheidung fehlerfrei, insbesondere willkürfrei getroffen hat, von den Finanzgerichten (FG) zu beachten (BFH-Urteile vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784 und vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92). Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 1/98, BFH/NV 2000, 691, m.w.N.). 

 

Sie würden also wahrscheinlich verlieren, falls die tatsächliche Nutzungsdauer länger als das fiktive eine Jahr ist. Hier ist das Gesetz eindeutig.

Andererseits machen Sie wir als Steuerberater wohl sogar haftbar, wenn wir eine günstige aber gesetzeswidrige Verwaltungsanweisung nicht anwenden. 

Ich hoffe noch daraus, dass eine Gesetzesänderung mit entsprechender Sonderabschreibungsmöglichkeit kommt. 

 

 

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letzte Antwort am 02.03.2021 09:53:16 von merchantofdoubt
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