Der Mandant betreibt ein Restaurant mit vorwiegend Vorortverzehr, der Rest ist Außerhausverkauf. Vorort war nicht mehr möglich, aber Außerhausverkauf fand weiterhin statt.
In den FAQ des BMWI steht bei 1.7:
Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz (vergleiche 2.4). Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (zum Beispiel Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb): Eine Antragsberechtigung liegt immer dann vor, wenn der Anteil der Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt (bei welcher der Außerhausverkauf von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht Teil der Umsatzbetrachtung ist, vergleiche 2.4).
(Im Bsp. bei 2.4 sind es auch wieder 80%, das hilft also nicht weiter.)
Heißt das nun, das Restaurant muss 80% seines Gesamtumsatzes mit Vorortverzehr erzielt haben, um die Novemberhife beantragen zu können oder hat das Restaurant so oder so eine Antragsberechtigung (auch wenn mit Vorortverzehr zb nur 17% des Umsatzes erzielt werden), weil direkt betroffen und es kriegt auf jeden Fall 75% des Vorortverzehr-Umsatzes - völlig egal, ob Außerhaus möglich ist oder nicht?
bei 1.7 steht auch noch:
"Eine Imbissbude erzielt ihre Umsätze ausschließlich mit Außerhausverkäufen an Ort und Stelle und gilt somit als Gaststätte im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da der Außerhausverkauf auch weiterhin möglich ist, liegt keine Antragsberechtigung vor (sofern im Vergleichszeitraum kein Verkauf zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz erfolgte)."
Soll das heißen, wenn dieser Imbiss zb nur einen einzigen Burger zum Vorortverzehr verkaufen würde, dann wären die antragsberechtigt?
@norwegianwood schrieb:Der Mandant betreibt ein Restaurant mit vorwiegend Vorortverzehr, der Rest ist Außerhausverkauf. Vorort war nicht mehr möglich, aber Außerhausverkauf fand weiterhin statt.
In den FAQ des BMWI steht bei 1.7:
Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz (vergleiche 2.4). Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt. Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (zum Beispiel Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb): Eine Antragsberechtigung liegt immer dann vor, wenn der Anteil der Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt (bei welcher der Außerhausverkauf von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht Teil der Umsatzbetrachtung ist, vergleiche 2.4).
(Im Bsp. bei 2.4 sind es auch wieder 80%, das hilft also nicht weiter.)
Heißt das nun, das Restaurant muss 80% seines Gesamtumsatzes mit Vorortverzehr erzielt haben, um die Novemberhife beantragen zu können oder hat das Restaurant so oder so eine Antragsberechtigung (auch wenn mit Vorortverzehr zb nur 17% des Umsatzes erzielt werden), weil direkt betroffen und es kriegt auf jeden Fall 75% des Vorortverzehr-Umsatzes - völlig egal, ob Außerhaus möglich ist oder nicht?
Die 80% beziehen sich meiner Meinung nach auf das Verhältnis "Vorortverzehr / "sonstiges" (z.B. das Metzgerei-Bsp.).
bei 1.7 steht auch noch:
"Eine Imbissbude erzielt ihre Umsätze ausschließlich mit Außerhausverkäufen an Ort und Stelle und gilt somit als Gaststätte im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da der Außerhausverkauf auch weiterhin möglich ist, liegt keine Antragsberechtigung vor (sofern im Vergleichszeitraum kein Verkauf zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz erfolgte)."
Soll das heißen, wenn dieser Imbiss zb nur einen einzigen Burger zum Vorortverzehr verkaufen würde, dann wären die antragsberechtigt?
Denke ja. Bin mir aber unsicher, wie erstrebenswert der Antrag ist, wenn 75% vom VJ-Umsatz 1es Burgers zugeschossen werden...
Die Frage ist, ob sich diese 80% auch auf Restaurants beziehen oder ob das da egal ist, weil Restaurants immer antragsberechtigt sind und die 80% da keine Rolle spielen.
Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (zum Beispiel Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb): Eine Antragsberechtigung liegt immer dann vor, wenn der Anteil der Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt (bei welcher der Außerhausverkauf von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht Teil der Umsatzbetrachtung ist, vergleiche 2.4).
Bei dem unterstrichenen ist mir nicht klar, ob das nur Betriebe sind, die irgendwas herstellen und nebenan zb ein Café, ein Bistro oder was auch immer betreiben oder ob sich das auch auf Restaurants bezieht, die neben Vorortverzehr auch Außerhaus anbieten, weil das "(auch)" da in Klammern steht und was ist, wenn ein Restaurant auch Catering anbietet?
Teilweise sind die Formulierungen der FAQ ziemlich schwammig und dann wird auch noch ständig an den Texten herumgebastelt.
Die 80% beziehen sich sich m.M.n. nur darauf, ab wann ein Unternehmen als (sofern Vorortverzehr in jeglicher Höhe angeboten für die Novemberhilfe stets antragsberechtigter) Gastrobetrieb gilt.
Bzgl. auch angefallenen außer Haus oder Catering Umsätzen geht es halt um die Umsatzbestimmung gem. 2.3 der aktuellen FAQ.
Ja, die ganze Sache wird uns noch viel Freude bis zur Schlussabrechnung vermutlich Ende 2021 bereiten. 🙂