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Google Cloud: Reverse-Charge-Verfahren z.B. bei Ärzten

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letzte Antwort am 29.08.2019 16:47:19 von stefans
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Hallo KollegInnen,

in der Buchhaltung eines Arztes haben wir eine Rechnung von Google Irland über mtl. € 4 für Google Cloud Dienste mit dem Hinweis "Dienste, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen - Für die Mehrwertsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen" gefunden.

Was machen Sie damit? Ein USt Jahreserklärung mit € 48 Reverse-Charge-Umsatz abgeben?

Viele Grüße

Karl Schmidt

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Thomas_Kahl
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Für mein Dafürhalten, ja. Immerhin schuldet der Arzt dann auch die USt, da er ja nicht zwangsläufig einen Vorsteuerabzug hat.

MfG
T.Kahl
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d_kuehn
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Hat der Arzt dann eine USt-IdNr. angegeben?

Ohne IdNr. müsste aus Irland doch mit USt. abgerechnet werden.

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Nein,  er gar keine. Aber  § 3a Abs. 2 UStG verlangt keine USt ID Nr. und Google hat aus seiner Firmierung "Arzt" geschlossen, dass er Unternehmer ist.

@Thomas Kahl: ja,  das ist richtig. Nur hatten wir das bisher nicht "auf dem Schirm" und wollen natürlich keine USt Erklärung für € 9,12 machen...

Zukünftig müsste man die entsprechenden Unternehmer ohne VSt Abzugsberechtigung wohl darauf hinweisen, immer erkennbar als Privatperson zu bestellen.

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c_kleineboymann
Einsteiger
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Moin,

eigentlich kein besonders seltener Fall, aber tatsächlicherweise schuldet auch der Arzt (vermutlich Kleinunternehmer) die Steuer.

1.) Arzt ist Unternehmer i.S.d. § 2 UStG

2.) Ort der Leistung liegt hier im Inland, §3a Abs. 2 UStG

3.) Übergang der Steuerschuldnerschaft §13b Abs. 1 & Abs. 5 UStG

Lediglich wenn der Kleinunternehmer Leistender ist, gibt es eine Ausnahme.

Programmtechnisch bedeutet dies die Buchung mit der 95 als Buchungsschlüssel, Ausweis in der USt Erklärung sollte dann automatisch mit 19% Umsatzsteuer und 0 EUR Vorsteuer erfolgen.

Gruß

P.S.

Der Hinweis grds. als Privatperson zu bestellen ist zwar nett, aber fachlich falsch. Fachlich korrekt wäre dann die Buchung des Nettobetrages wie oben geschildert und zusätzlich der Forderungsausweis der zu Unrecht ausgewiesenen falschen ausländischen Steuer. Aber Theorie und Praxis laufen halt manchmal auseinander

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stefans
Fortgeschrittener
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Nur hatten wir das bisher nicht "auf dem Schirm" und wollen natürlich keine USt Erklärung für € 9,12 machen...

Zukünftig müsste man die entsprechenden Unternehmer ohne VSt Abzugsberechtigung wohl darauf hinweisen, immer erkennbar als Privatperson zu bestellen.

Auch wenn es nur um 48 Euro/ 9,12 Euro geht (es kann ja auch mal mehr sein), folgende Gedanken:

Gem. § 18 Abs. 3 UStG muss jeder Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Eine nicht abgegebene Steuererklärung kann u.U. den Tatbestand der Steuerhinterziehung begründen.

Die Bestellung als Privatperson schließt ggf. den ertragsteuerlichen Betriebsausgabenabzug aus.

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Gem. § 18 Abs. 3 UStG muss jeder Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Ja, aber machen Sie das bei allen Mandanten, die nur steuerfreie Umsätze haben wie z.B. privaten Vermietern oder bei Ärzten?

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cwes
Meister
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Zukünftig müsste man die entsprechenden Unternehmer ohne VSt Abzugsberechtigung wohl darauf hinweisen, immer erkennbar als Privatperson zu bestellen.

Ich würde das lassen, denn es ändert nichts an Steuerentstehung und -schuldnerschaft, wohl aber etwas an der Bemessunggrundlage

"alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger [...] erhält [...] abzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer"

die dann eben der Bruttobetrag ist, auf den dann nochmal USt nach 13b geschuldet wird. Das Nichtanmelden der Steuer, insbesondere durch einen Steuerberater, dürfte schnell zu einer Steuerhinterziehung werden.

stefans
Fortgeschrittener
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Ja, aber machen Sie das bei allen Mandanten, die nur steuerfreie Umsätze haben wie z.B. privaten Vermietern oder bei Ärzten?

Bei einer reinen privaten langfristigen Vermietung nicht. Bei Ärzten etc., ja.

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letzte Antwort am 29.08.2019 16:47:19 von stefans
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