Hallo Zusammen,
ich benötige mal ein wenig Hilfe. Ich würde gerne den Investitionszuschuss wegen Corona im Bereich Sozialer Einrichtungen SKR 45 auf das Konto 4410 buchen (teilstationäre Pflege).
Liege ich mit meiner Entscheidung richtig oder weiß jemand noch ein anderes Konto ???
Vielen lieben Dank im Voraus für die Hilfe!😊
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
leider können wir aus Ihrer Anfrage nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage der Investitionszuschlag gebucht werden soll:
Investitionszuschüsse, die in einen Sonderposten der Bilanz eingestellt werden.
Dazu finden Sie nähere Informationen unter folgenden Link:
https://www.datev-community.de/t5/Betriebliches-Rechnungswesen/investitionszuschuss/td-p/28933
oder
Kostenerstattungen gem. §150 Abs.3 SGBXI (Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz):
Hier werden die bereits vorhandenen Konten bebucht. Wir empfehlen die Besonderheiten "Corona" über die Sonderkostenstelle in Kost 2 abzubilden. Damit können die coronabedingten Mehraufwendungen/Mindereinnahmen in einem separaten Kost-System abgebildet werden.
Haben Sie dazu noch Fragen, dann setzen Sie sich bitte per Servicekontakt extern, Thema Branchen, mit unserer Serviceabteilung in Verbindung.
In welchen Bilanz-/GuV-Posten die Konten fließen, können Sie aus dem pdf-Formular SKR 45 ersehen.
Mit freundlichen Grüßen
Info-Datenbank, Dok.-Nr. 0907811
Guten Morgen,
vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Ich habe mich leider falsch ausgedrückt.
Ich möchte gerne den Ertrag der Soforthilfe LFI buchen (SKR 45) . Welches Konto ist dafür richtig??? 4410 oder 4510? Oder haben Sie einen anderen Vorschlag für mich?
Des Weiteren würde ich gerne wissen welches Konto für die Kostenerstattungen gem. § 150 Abs. 2 SGB XI zu bebuchen ist?
Vielen lieben Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Hallo,
für das Buchen von Corona-Soforthilfen gibt es im SKR 45, wie auch in den DATEV-Standardkontenrahmen 03/04,
keine eigenen Konten.
Es können hierzu Konten aus dem Bereich der sonstigen betrieblichen Erträge genutzt werden.
Nähre allgemeine Informationen zum Standard finden Sie hier Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1009136
Im SKR 45 können zu diesen Sachverhalt folgende Konten genutzt werden:
Investitionszuschüsse (steuerpflichtig):
Konto 4500 bis 4599 (Erträge aus öffentl. Förderung für Investitionen, je nach Bereich)
Konto 4600 bis 4639 (Erträge aus nicht-öffentl. Förderung für Investitionen je nach Bereich)
Sonstige betriebliche Erträge:
Konto 5540 bis 5559 sonstige betriebliche Erträge - zur freien Verfügung
Konto 5670 bis 5799 sonstige betriebliche Erträge - zur freien Verfügung
Konto 8100 bis 8199 sonstige betriebliche Erträge - zur freien Verfügung
Sonstige Erträge unregelmäßig:
Konto 5585 bis 5599 Sonstige Erträge unregelmäßig
Die Frage welches Konto für die Kostenerstattungen gem. §150 Abs.2 SGB XI zu bebuchen ist, kann ich Ihnen leider noch nicht beantworten. Wir sind noch am Klären. Ich werde Sie Anfang nächster Woche über die DATEV-Community informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen 😀
Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe.
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Mit freundlichem Gruß
Hallo,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich bin Ihnen noch eine Antwort auf das Thema "Kostenerstattung gem. §150 Abs. 2 SGB XI" schuldig.
Für diesen Sachverhalt schlagen wir Ihnen das Konto "4830 Sonstige Erstattungen" vor.
Soll eine genauere Unterscheidung der Erstattungen nach den einzelnen Bereichen (Ambulant, Stationär usw.) erfolgen, können Sie sich auch unter den "Erträgen aus ambulanter, teilstationärer usw. Pflege" entsprechende Konten anlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag 😀
Viele lieben Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichem Gruß