abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Jahresabschluss bei Unternehmerwechsel/Übernahme

3
letzte Antwort am 01.09.2016 10:51:57 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
klunk_w
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 1 von 4
1499 Mal angesehen

Guten Morgen,

ich habe folgenden Fall: Ein Einzelunternehmer ist im laufe des Jahres verstorben und sein Ehepartner führt seine Einzelunternehmung fort.

Wie erstelle ich nun die jeweiligen Jahresabschlüsse für die beiden Ehepartner.

Wir haben für den Ehegatten ein "neues Unternehmen angelegt, damit die Sachverhalte getrennt werden können. Allerdings würden wir die alten Werte bei der betriebswirtschaftlichen Auswertung mit angezeigt bekommen.

Meine Überlegungen waren, dass ich den Jahresabschluss erstelle und sende und anschließend die Monate des Ehegatten anschließend nachbuche um eine Gesamtwirtschaftliche Jahresauswertung zu haben. Jedoch kommen mir da Zweifel auf, ob bei einer Betriebsprüfung nicht Probleme auftreten, wenn die übermittelten Werte von den gebuchten Werten aufweisen.

Meine Überlegungen waren, beim Ehegatten 2 Jahresabschlüsse im Veranlagungsjahr zu erstellen. 1 Hälfte die vom Verstorbenen Übertagen wird und nicht gesendet wird, da ja auch nicht für diesen Entstanden ist. (Jedoch für eine BWA zu berücksichtigen ist)

und einen zweiten Jahresabschluss mit Rumpfwirtschaftsjahr für die Zweite Jahreshälfte die dann auch ans Finanzamt gehen kann.

Hat da jemand eine bessere Idee oder Erfahrung mit solchen Sachverhalten

Mit freundlichen Grüßen

Waldemar Klunk   

deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 4
766 Mal angesehen

Zwangsweise Betriebsaufgabe zum Todeszeitpunkt mit allen Finessen u.a. Aufgabebilanz (Buchwertübertragung entfällt). Gewerbeabmeldung und Gewerbeanmeldung. Einlage der Wirtschaftsgüter zum "Entnahmewert" und Gewinnermittlung zum Stichtag. Aufgabebilanz elektronisch an FA; Gewinnermittlung über Anlage EÜR und ggf. Printversion mit Bericht an Finanzamt. Zwei Gewerbesteuer- und zwei Umsatzsteuererklärungen; eine Einkommensteuererklärung (Prüfung der Veranlagungsform). So würde ich spontan vorgehen.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
klunk_w
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 3 von 4
766 Mal angesehen

Den Entnahmewert würde ich jetzt nicht nehmen (Fußstapfentheorie, da unentgeltlich Übertragen wird.)

Mein Dilemma ist allerdings, dass ich einen Jahresabschluss für den Übernehmenden erstellen möchte und für die betriebswirtschaftliche Auswertung auch die Werte vor Übertragung angezeigt bekommen möchte (Jahresvergleich Jan-Dez und auch ein 3 Jahresvergleich)

0 Kudos
deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 4
766 Mal angesehen

Stimmt, die Buchwertfortführung ist natürlich bei der Gesamtrechtsnachfolge zu berücksichtigen.

In Ihrem Fall müssten sie ja dann ggf. den Übernehmenden auf derselben Mandantennummer fortführen oder den gesamten Bestand auf eine neue Mandantennummer kopieren und dort fortführen; die erste Alternative erscheint mir hier dann doch am plausibelsten, da der Erbe ja vollumfänglich den Erblasser ersetzt und "gesamtrechtlich nachfolgt" und somit auch die Einkünfte auf den Erben übergehen.

Ich würde jetzt aber behaupten, dass Sie für das ganze Jahr den Jahresabschluss für den Erben erstellen (auch mit den Zahlen des Erblassers) und an das Finanzamt senden müssen (Gesamtrechtsnachfolge)

Einem "Zwischenabschluss" zum Todeszeitpunkt als "Informationsbilanz" steht ja nichts entgegen.

Im Prinzip kann (bzw. muss) doch unter Änderung/Ergänzung der Stamm- bzw. Unternehmensdaten einfach weitergebucht werden.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
3
letzte Antwort am 01.09.2016 10:51:57 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage