Moin,
wir haben sehr viele Freiberufler, von denen wir sehr viele 🙂 mit DUO und damit mit OPOS buchen.
Jetzt stelle man sich einmal vor, dieser Mandant erhält im Dezember seine (üppige) Rechnung vom Steuerberater, die er aber erst im Januar bezahlt.
Das führt im Jahresabschluss zu einem - erklärungsbedürftigen - Ausweis von negativen Materialkosten.
Gab es schon einmal die Idee, die Veränderung von Verbindlichkeiten (und Forderungen) als separate Zeile im (neuen) Jahresabschluss darzustellen? (in der E/A-BWA geht das ja auch.)
Sonnige Grüße aus Hamburg
Fritsche
Das Thema hatten wir ausfürhrlich in den Threads zum neuen Jahresabschluss erörtert. Gerade der von Ihnen angesrpochene Fall führt ja zu eiener erheblichen Mehrarbeit und erhöht am Ende ja auch die Gefahr einer falschen USt Erklärung. Denn sind die VSt Beträge aus der Rechnung nicht in der EÜR aber in der UStE sind die Nachfragen des FA sicher. Und da war doch noch etwas mit der UStVA?
DATEV hat in dieser Angelegenheit offnene Ohren bewiesen, links rein, rechts raus. Oder war es umgekehrt?
DATEV - Die Mehrarbeitsbeschaffer
DATEV - Der Handarbeitsladen
Wenn Sie wirklich wissen wollen, wie DATEV sich das vorstellt, dann nehmen Sie sich ein paar Stündchen Zeit, ausreichend alkoholische Getränke und genießen Sie folgendes Dokument:
Buchungsregeln: Buchen mit Verbindlichkeitskonten (EÜR) - DATEV Hilfe-Center
Aber es ist ja viel wichtiger, dass jetzt die Anlage EÜR in die Cloud verlegt wird.
@einmalnoch schrieb:
DATEV hat in dieser Angelegenheit offene Ohren bewiesen, links rein, rechts raus. Oder war es umgekehrt?
made my day!
@einmalnoch schrieb:
DATEV hat in dieser Angelegenheit offene Ohren bewiesen, links rein, rechts raus. Oder war es umgekehrt?
... ja, der Spruch ist köööstlich 😅
könnte sich bitte nochmals ein DATEV Mitarbeiter aus dem Bereich Rechnungswesen offiziell dazu äußern ob in Zukunft eine Verbesserung geplant ist?
Vielleicht @Angelika_Roßmeisl
Auch wir halten das Verhalten bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für alles andere als optimal.
Suchen Sie sich eine Antwort aus:
EÜR ist so ein Kleinkanzleiding. Hat keine Lobby bei DATEV.
Liebe Community-Mitglieder,
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG liegt das reine Zufluss-/ Abflussprinzip (§ 11 EStG) zu Grunde. Das Buchen von Forderungen oder Verbindlichkeiten widerspricht diesem Prinzip und erfordert für eine konsistente Ergebnisdarstellung ein entsprechendes Buchungsverhalten, verbunden mit komplexen Kontenabfragen in den Auswertungen.
Uns ist bewusst, dass der aktuelle Zustand für Sie unbefriedigend ist. Die von uns allen angestrebte Digitalisierung und damit verbundene Nutzung von OPOS kann bei dieser Gewinnermittlungsart zu den von Ihnen angesprochenen Ergebnissen in den Auswertungen führen.
Die von uns bereits untersuchten Lösungswege führten zu der Erkenntnis, dass eine „Sorglos-Lösung“, die systemseitig eine Konsistenz in allen denkbaren Datenkonstellationen garantiert, einen sehr tiefen Eingriff in die Anwendung erfordert. Lösungen, die weniger “teuer” wären, würden immer noch ein Zutun von Ihnen als Anwender erfordern.
Deshalb lautet unsere aktuelle Empfehlung bis auf weiteres unterjährig oder mindestens im Rahmen der Abschlussarbeiten zur EÜR die Buchungsregeln zu beachten und somit die Auswertungen in den betroffenen Fällen richtig zu stellen.
Mit Blick auf die zunehmende Relevanz des Themas prüfen wir im Zuge der Aktivitäten in Richtung einer Finanzbuchführung in der Cloud geeignete Lösungsansätze, die ggf. auch bereits in der PC-/on premise-Welt Nutzen für Sie stiften können. Diese sollten sich dann weniger aufwändig und weniger komplex für Sie darstellen, aber nach wie vor ein Zutun durch Sie als Anwender erfordern. Wir informieren Sie an dieser Stelle wieder, sobald wir mehr Informationen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Udo Wartha
Product Owner Automatisierung Finanzbuchführung & Mittelstand
Ich hätte zwei "Praktikerlösungen":
1. Eine Buchung machen mit der Summe der Kreditoren.
Kreditor (nicht bebuchten) an Privat
oder
2.
Alle Buchungen im alten Jahr stornieren. Die Zahlungen, die sich dann im neuen Jahr bei den Kreditoren nicht ausgleichen, gegen Aufwand verbuchen. Bei wenigen Buchungen ist das sicher machbar.
in beiden Fällen wird die Position "Praxisaufwand" im Kontennachweis nicht mehr dargestellt. Der EB-Bestand im Folgejahr muss natürlich auch angepasst werden.
Gruß
Martin Heim
Sehr geehrter Herr Dr. Wartha ( @Udo_Wartha ),
Sie werden mir sicherlich zustimmen, dass die Finanzverwaltung in der Regel eine Verprobung der Vorsteuerbeträge zwischen UStE und EÜR vornimmt. Da die abziehbare Umsatzsteuer aus Eingangsumsätzen in dem Monat abzugsfähig ist in dem die Leistung erbracht wurde und die Rechnung vorliegt muss diese ja irgendwie in die Umsatzsteuervoranmeldung und natürlich auch in die Erklärung kommen.
Soll ich bei 20 und mehr Rechnungen gerade im Dezember für den Praktiker sinnbefreite Kreise drehen damit irgendwelche Programmierkünstler in der Verkomplizierung der Buchführung befriedigt werden?
Für wen versucht DATEV die Programme zu entwerfen, für den Berufsstand oder für die Finanzverwaltung?
Zum Glück gibt es keine on premise Programme, somit ist noch etwas Zeit bis DATEV die Rechenzentrumsqualität von vor 30 Jahren wieder erreicht hat.
DATEV - Der Handarbeitsladen
DATEV - Wir wollen nicht verstehen
@Udo_Wartha schrieb:... Lösungen, die weniger “teuer” wären, würden immer noch ein Zutun von Ihnen als Anwender erfordern...
... geeignete Lösungsansätze...Diese sollten sich dann weniger aufwändig und weniger komplex für Sie darstellen, aber nach wie vor ein Zutun durch Sie als Anwender erfordern. ...
Ich bin zwar der Meinung, dass das komplett automatisiert lösbar wäre. Aber darum geht es hier nicht. Lieber mit zwei, drei Handgriffen, als die Quälerei, die Sie "Buchungsregeln" nennen. Das ist eine Zumutung. Erledigen Sie mal 2 bis drei Praxisfälle nach Ihren "Buchungsregeln".
Und wie @einmalnoch zutreffend ausgeführt hat: Wir machen unsere EÜR wie wir sie machen, weil es rechtlich geboten ist!
Ich hatte die letzten Tage eine Umfrage von DATEV in Verbindung mit einem Kooperationspartner. Eine Frage lautete im etwa: "Werden Ihrer Meinung nach in den nächsten 10 bis 15 Jahren die Buchhaltungs- und Abschlussarbeiten voll automatisiert ablaufen mit der Folge, dass der Berater nur noch beratend tätig wird?".
Und jetzt schauen Sie sich bitte noch einmal Ihre Buchungsregeln von ganz vorne bis ganz hinten durch.
Meine Antwort lautete ganz klar NEIN. Denn ein wichtiger Ausschlussgrund hierfür ist DATEV selbst.
@olafbietz schrieb:Ich hatte die letzten Tage eine Umfrage von DATEV in Verbindung mit einem Kooperationspartner. Eine Frage lautete im etwa: "Werden Ihrer Meinung nach in den nächsten 10 bis 15 Jahren die Buchhaltungs- und Abschlussarbeiten voll automatisiert ablaufen mit der Folge, dass der Berater nur noch beratend tätig wird?".
Und jetzt schauen Sie sich bitte noch einmal Ihre Buchungsregeln von ganz vorne bis ganz hinten durch.
Meine Antwort lautete ganz klar NEIN. Denn ein wichtiger Ausschlussgrund hierfür ist DATEV selbst.
Es könnte schon sein, dass in den nächsten 10 - 15 der Automatisierungsgrad steigt, sofern sich ein Anbieter erbarmt und endlich eine vernünftige Software an den Start bringt. DATEV selbst wird sich allein im verschlossenen Rechenzentrum wiederfinden und zwar mit allen Fehlern der letzten 40 Jahre. Hohe Kosten und hausgemachte Komplexität waren, und sind, kein Garant für Qualität.
Hallo Herr Dr. Wartha,
haben Sie sich in diesem Zusammenhang schon einmal Vorsteuerabzug bei Istversteuerung: Deutsches UStG verstößt gegen EU-Recht angesehen? Ganz abgesehen davon, dass die Datev merkwürdigerweise auf einmal bei dem Kernprogramm der Datev betont, dass eine korrekte Verarbeitung zu teurer ist, kommt da zukünftig erheblicher Änderungsbedarf auf uns zu. Vor allem, da die Finanzverwaltung eine zügige Umsetzung des Urteils fordern wird.
Also "back to the roots" und keine Vergnügungsveranstaltungen oder bloße Optikoptimierungen.
Genossenschaftliche Grüße
Heike Wolf
Hallo @Gelöschter Nutzer,
vielen Dank für den Hinweis!
Wir sind bereits in der Analyse der Auswirkungen der Entscheidung des EuGH im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung und brechen das gerade auf die erforderlichen Anpassungen in den Programmen herunter.
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den FIBU-Prozess, da nicht nur eine korrekte steuerliche Verbuchung sicherzustellen ist, sondern auch die Information über die Besteuerungsart beim leistenden Unternehmer über die etablierten Prozesse fließen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Udo Wartha
Product Owner Automatisierung Finanzbuchführung und Mittelstand
@Udo_Wartha schrieb:Hallo @Gelöschter Nutzer,
vielen Dank für den Hinweis!
Wir sind bereits in der Analyse der Auswirkungen der Entscheidung des EuGH im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung und brechen das gerade auf die erforderlichen Anpassungen in den Programmen herunter.
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den FIBU-Prozess, da nicht nur eine korrekte steuerliche Verbuchung sicherzustellen ist, sondern auch die Information über die Besteuerungsart beim leistenden Unternehmer über die etablierten Prozesse fließen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Udo Wartha
Product Owner Automatisierung Finanzbuchführung und Mittelstand
So lange der Gesetzgeber das UStG nicht ändert werden wir die Problematik aber weiterhin haben. Ob nun der EuGH die Ist Variante beim Leistungsempfänger als richtig ansieht, wird die Finanzverwaltung zunächst noch auf das geltende Recht verweisen.
Was aber komplett ausgeblendet wird ist der betriebswirtschaftliche Teil der Buchhaltung. Wie soll ohne OPOS eine vernünftige Liquiditätsplanung erstellt werden, die sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten gehören natürlich genauso dazu. Vieles geht da aus Gründen der Kontenzwecke nicht.
Ich bin Berater und kein Deklarator. Ich buche meine Geschäftsvorfälle und hoffe, dass ich mich nicht verbuche. Ich möchte mit wenig Aufwand erkennen ob sich sich in bestimmten Fällen ein Wechsel der Gewinnermittlung lohnt. Sich die Daten mühsam aus Zahlungsbuchungen des Folgejahres zusammenzusuchen kann ja nicht im Sinne einer Automatisierung liegen.
DATEV - Die Automatisierungsverhinderer