Hallo,
werden die Änderungen des DRS 21 auch in der Kapitalflussrechnung in Kanzlei-Rechnungswesen umgesetzt? Es heißt ja wer freiwillig Kapitalflussrechnungen erstellt soll sich nach dem 31.12.2014 an die Gliederung des DRS 21 halten.
Viele Grüße
Sven Ott
Hallo Herr Ott,
auf Grund von BilRuG liegt ein geänderter Entwurf des Rechnungslegungsstandards vor , der aber noch nicht verabschiedet wurde. Nach der Umsetzung werden wir untersuchen, ob eine Umsetzung in Kanzlei-Rechnungswesen möglich ist. Die Änderungen von DRS2 auf DRS21 betreffen die Konzern-Sicht. Die Anforderungen eines Konzernabschlusses decken wir bisher in Kanzlei-Rechnungswesen nicht ab.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Dietrich
Produktmanagement und Kundenservice Jahresabschluss
Wie gesagt bei freiwilliger Anwendung soll auch außerhalb vom Konzern DRS 21 angewendet werden. Werden nun selbst die Kalkulationstabellen umstellen.
Viele Grüße
Sehr geehrte Frau Dietrich,
als Produktmanager (Wikipedia: [...] dass der Produktmanager der Produkt-Markt-Experte auf seinem Gebiet ist, d.h. die Person im Unternehmen ist, die ihre Produkte und die entsprechenden Märkte am besten kennt) sollten Sie eigentlich wissen, dass DATEV auch Produkte für Wirtschaftsprüfer anbietet. Da gibt es noch Produkte wie z. B.:
Und sinnigerweise bauen diese Produkte auf den Zuordnungstabellen (ZTO) von Kanzlei Rechnungswesen auf. Wenn aber die ZOT im Bereich ab der Postenzeile 6000 ff noch auf eine veraltete nicht mehr gesetzeskonformen Kapitalflussrechnung aufbaut, kann das "gute" Programm "Abschlussprüfung" auch nur veraltete und falsche Ergebnisse erzeugen. Sie sollten sich mit Ihren Kollegen in Verbindung setzen und sich, wie es sich für einen Produktmanager gehört, gut informieren.
Sie sollten auch eigentlich wissen, dass nach TZ 55 des DRS 21 die "neu" Kapitalflussrechnung verbindlich für Jahresabschlüsse anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2014 beginnen. D. h. in der Regel für Konzernabschlüsse 2015. Wenn Sie auf den Kalender sehen, werden Sie feststellen, dass dieses Jahr bereits abgelaufen ist. Dass heißt, wir in der Praxis haben den DRS 21, wenn wir einen Konzernabschluss betreuen, zwingend nach § 342 HGB anzuwenden, wenn wir nicht gegen geltende Gesetze verstoßen wollen.
Wenn Sie sich den Standard ansehen würden, könnten Sie unter Tz. 7 nachlesen:
"Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird ebenfalls empfohlen, diesen Standard zu beachten"
Da DRS 21 somit allgemeine handelsrechtliche Grundsätze darstellt, darf nur dann von DRS 21 abgewichen werden, wenn durch die alte Fassung des DRS 2 im Einzelfall immer noch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens abgebildet wird. Dieser komplizierten Frage möchten wir aus dem Weg gehen und in unseren Prüfungsberichten für das VJ 2015 die Kapitalflussrechnung nach DRS 21 beifügen.
Da Rewe und auch Abschlussprüfung (da es auf die ZOT von Rewe aufbaut) keine Kapitalflussrechnung nach DRS 21 erstellen kann, bleibt mir als Anwender nur übrig:
Zusammenfassung:
Schade
Ralf Blum
ein genervter unzufriedener alleingelassener aber konstruktiver Wirtschaftsprüfer
Sehr geehrte Frau Dietrich,
der eigene Anspruch Ihres Arbeitgebers DATEV lautet:
Sie haben meine Erwartungen (Befürchtungen) vollständig erfüllt (Vogel-Strauß-Politik).
Ralf Blum
ein genervter unzufriedener alleingelassener aber konstruktiver Wirtschaftsprüfer
Sehr geehrte Frau Dietrich,
habe so eben gesehen, dass Sie (DATEV) uns für die Auskunft, dass Rewe eine gesetzeskonforme Kapitalflussrechnung nicht erstellen kann auch noch 9 EUR berechnen.
Ralf Blum
ein genervter unzufriedener alleingelassener aber konstruktiver Wirtschaftsprüfer
Hallo Datev,
vielleicht könnten Sie im Zuge der Anpassung der Kapitalflußrechnung auch meinen schon einmal geäußerten Wunsch aufgreifen und zwecks Papiermüllvermeidung das Periodenergebnis sowie die drei Cash-flow-Teilsummen in den Kontennachweis zur Kapitalflußrechnung aufnehmen? Dann bräuchte man nicht mehr Kapitalflußrechnung
+ Kontennachweis, sondern nur noch den Kontennachweis – so wie es bei Bilanz und GuV auch der Fall ist.
Danke im voraus und freundliche Grüße
Der Sachverhalt wurde mit dem Produktverantwortlichen der Entwicklung telefonisch mit Herrn Blum besprochen.
Mittlerweile wurden die Änderung des DRS 21 verabschiedet.
Wir untersuchen derzeit, inwieweit wir diese im Programm umsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Schug
Produktmanagement und Kundenservice Jahresabschluss