Hallo,
ich muss für eine Kollegin für eine Kleinstgesellschaft eine Liquidationseröffnungsbilanz für das Bundesanzeiger erstellen und wollte die Angaben dazu unter der Bilanz machen und keine extra Anhang erstellen sowie beim Jahresabschluss auch.
Die Kollegin hatte vorher den Bericht in AP Compact mit Anhang angelegt und übergeben. Allerdings wurden die Anhang Daten nicht übernommen. Deshalb haben wir jetzt alles auf Kleinstgesellschaft in den Stammdaten geändert und auch im Bedingungsassistenten AP Compact "Kleinstgesellschaft hat von dem Wahlrecht, auf den Anhang zu verzichten, Gebrauch gemacht" ausgewählt und danach die Angaben zur Veröffentlichung aus AP Compact erneut übernommen und wollten eben die Angaben unter der Bilanz machen.
Trotzdem erscheint immer wieder der Reiter "erläuternder Bericht". Ist das bei einer Liquidationseröffnungsbilanz Pflicht? Ich konnte dazu nichts finden. Weiß jemand wo unser Fehler sein könnte?
In den Reiter Angaben zur Bilanz muss was rein.
Wir erfassen da immer: "Alle notwendigen Angaben gem. MicroBilG wurden in der Bilanz gemacht."
Wenn dies tatsächlich erfolgt ist, vorausgesetzt.
Ansonsten müssen da die Mindestangaben gemacht werden.
Noch eine Frage. Ist die Größenklasse in den Stammdaten richtig eingetragen?
das ist leider genau mein Problem: der Reiter Angaben unter der Bilanz erscheint nicht nur der Reiter "erläuternder Bericht".
Um gleich auf die 2. Frage zu antworten: in den Stammdaten ist alles auf Kleinstgesellschaft eingestellt.
Ich habe inzwischen herausgefunden, dass bei einer Liquidations-Eröffnungsbilanz die Vereinfachungsregeln nicht anzuwenden sind und ein "erläuternder Bericht" gemacht werden muss. Da bei unserem Musterbericht der Abschnitt Anhang nicht als "erläuternder Bericht" gekennzeichnet ist, werden die Daten nicht weitergegeben. Also mein Problem hat sich hiermit gelöst;)
wieder was gelernt👩🎓
Kleiner nachträglicher Klug**bleep**er-Alarm (weil ich gerade selber einen fall habe)
Ich sehe das anders als m_moessinger
Auch für Kleinstkapitalgesellschaften in Liquidation gelten dieselben Regelungen wie für aktive KleinstKapG.
Diese sind von der Erstellung eines Anhangs und Lageberichts befreit => § 267a iVm 264 HGB.
Daraus folgt, dass für diese Sonderbilanzen Umstände der Liquidation nicht beschrieben werden müssen.
Einzige Ausnahme: vorhanden Pflichtangaben unter der Bilanz gem. § 264 Abs. 1 S. 5 HGB