Hallo liebe Community,
wir haben einen Bescheid reinbekommen von einer USt Sonderprüfung und es wurde jetzt eine Rechnung bei einem Sollversteuerer beanstandet.
Die Rechnung hatte Rechnungsdatum 31.12.15 und die Leistung wurde im Dezember 15 erbracht.
Der Prüfer sagt nun aber die Rechnung ging erst am 6.1.2016 beim Mandanten ein und deswegen hätten wir die VSt erst im Januar ziehen dürfen und hätten über VSt im Folgejahr abziehbar buchen müssen.
Soweit so gut nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die VSt ja erst abzugsfähig, falls die Leistung erbracht wurde und der Leistungsempfänger die Rechnung besitzt.
Unsere Frage ist nun wie das buchungstechnisch zu handhaben ist. Auch auf Hinblick mit der neuen Funktion "Leistungsdatum".
Einbuchen mit Datum des Eingangsstempels? Wie machen das andere?
Wenn wirklich das Datum des Eingangsstempels verwendet wird verfälscht es ja auch die Opos Liste. Der Mandant nutzt diese zur Zahlung...
Noch ist das Leistungsdatum nicht für Geschäftsjahr-übergreifende Sachverhalte verwendbar (soll sich mit der Jahreswechselversion wohl ändern)
Bis dato buchen wir hier in der Kanzlei nur Leistungsdatum (hier Mitte Dezember) und Rechnungsdatum (hier 31.12.). Schließlich werden ja mittlerweile alle Rechnungen online verschickt, oder? *Hüstel*
Bin auf die Diskussion gespannt und ob DATEV jetzt auch noch ein Eingangsdatum in die Buchungszeile aufnimmt.
Grüße, M. Fehlau
Leistungsdatum?
Wann hatte der Mandant die Rechnung? 6.1.2016
Wann wurde die UST gezogen? Abgabe der Dez. VA: Anfang Februar
Wo ist das Problem, und welche steuerliche Auswirkung hat diese Prüfung, da der Prüfer lediglich von Dez. auf Januar umbuchte? (Oder hat er das nicht getan???)
-> Einspruch, denn es gibt in der freien Wildbahn unendlich viele Rechnungen, die auf den 31.12. lauen, und die natürlich noch im Dezember verbucht werden. (Auch dann wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt...)
Buchungstechnisch... ??? Generalumkehr, und korrekt einbuchen und nochmals alles senden, damit die Programmschnittstellen richtig funktionieren. (Programmiertechnisch nochmals die vom Prüfer geänderte VA und gleichzeitig noch die Jan- VA ändern; wenn Ihr frech seid, noch bevor der Prüfer seine Daten als Bescheid erstellt...)
das Problem ist - neben der strafrechtlichen Seite - die Vollverzinsung: Wenn ein Prüfer zwei Jahre später die Rechnung vom Dezember in den Januar verschiebt, gibt es 6% Zinsen auf die USt ...
Wie kommt eigentlich der Prüfer auf diese aberwitzige Idee?
Rechnungseingang am 6.1.2016, am Feiertag ????
In vielen Branchen werden Großhandelsrechnungen jeweils zum Monatsende gestellt und per Post versendet. Selbstverständlich führt der Großhändler die MwSt fristgerecht für den vergangenen Monat ab. Darf jetzt der Kunde nicht auch für den gleichen Monat die VST ziehen, wenn die Rechnung 3 Tage im Postweg verbrachte, oder, wie ich hier unterstellen würde... die Rechnung am 31.12.2015 (Donnerstag) spät Abends im Briefkasten landete und sie dann erst nach den Neujahrsfeierlichkeiten als "eingegangen" gestempelt wurde?
Unbedingt Einspruch einlegen, denn das FA könnte sonst bei allen Rechnungen zum Monatsende (also bei den großen hunderttausend- Euro- Rechnungen) die MwSt einen Monat lang als zinslosen Kredit betrachten!
No Go !!!
Hallo,
haben Sie denn auch einen Vorschlag, wie ein solcher Einspruch zu begründen wäre?
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Hallo, die DATEV bietet uns hier ja ein plakatives Beispiel. Rechnungsdatum der Letzte, Zugang elektronisch in UO teilweise erst am Fünften, wenn die Wochenenden/Feiertage entsprechend liegen.
Klar, wird dann in den Rechnungsdatumsmonat gebucht - Praxis. Rechtlich betrachtet liegt die Rechnung jedoch noch nicht vor und der Vorsteuerabzug darf erst im Folgemonat erfolgen. Bei der elektronischen Rechnungen könnte ja noch argumentiert werden, dass diese vorlag, aber bei Printversionen sehe ich da schon Probleme. So einfach wird eine Einspruch m.E. nicht werden, betrachtet man den Sachverhalt nüchtern nach der Rechtslage.
Das Leistungsdatum ist in diesem Fall für den VSt-Abzug irrelevant.
Der Nettoaufwand nebst der Vorsteuer ist im Rechnungsdatum-Monat als Verb.L+L zu erafssen; die Vorsteuer jedoch zunächst als "nicht abziehbare Vorsteuer" zu behandeln und im Folgemonat auf Vorsteuer umzubuchen (SKR03 2176-1576).
Ob die im Sachverhalt monierte Rechnung am 06.01. oder bereits früher im Januar einging ist ja auch unerheblich, da sie faktisch am 31.12.d.Vj. nicht vorlag und der Prüfer den Vorsteuerabzug versagen kann.
Diesbezüglich haben wir schon offenen Gespräche mit den Prüfern geführt. Ein Argument ist, wie erwähnt die Vollverzinsung der Korrekturbeträge. Die andere gewichtige Motivation für den Prüfer diese Sachverhalte aufzugreifen ist schlicht und ergreifend, das erzielte Mehrergebnis aus der Prüfung, wenn sich die Sachverhalte auf das letzte Jahr des Prüfungszeitraumes erstrecken.
Das erzielte Mehrergebnis aus der Prüfung kommt dem Prüfer zugute, obwohl es an sich nur eine Verschiebung darstellt. Da die Korrektur im folgenden Nichtprüfungsjahr nicht in die Prüfungsfestellungen und Ergebnisse einfließen, erfolgt eine isolierte Betrachtung der Mehrergebnisse im Prüfungszeitraum.
Das erzielte Mehrergebnis aus der Prüfung kommt dem Prüfer zugute, obwohl es an sich nur eine Verschiebung darstellt. Da die Korrektur im folgenden Nichtprüfungsjahr nicht in die Prüfungsfestellungen und Ergebnisse einfließen, erfolgt eine isolierte Betrachtung der Mehrergebnisse im Prüfungszeitraum.
Da es eine USt-Sonderprüfung 2015 ist, ist die Annahme, dass 16 ja dann zugunsten des Stpfl geändert wird, schon relativ gewagt...
Edit: Es sei denn natürlich, der ganze Sachverhalt spielt in 2016...
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Der Beitrag ist aus 2016 - somit war auch die USt-SP in 2016. Also sollte es nicht das Problem gewesen sein, diese Vorsteuer in 2016 zu berücksichtigen...