Liebe Community,
ich habe gerade einen Knoten im Kopf und benötige einmal eure Hilfe und ich hoffe, ich bin hier richtig.
Normalerweise ist das Reverse-Charge-Verfahren für den Leistungsempfänger ein Nullsummenspiel. Es muss Umsatzsteuer abgeführt werden und gleichzeitig wird ein Vorsteuer-Abzug geltend gemacht.
Nun gibt es natürlich immer wieder den Fall, dass eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt wird, trotz Reverse-Charge. Eine Rechnungskorrektur wird in meinem Fall definitiv nicht mehr vorgenommen.
Folglich muss der Leistungserbringer die Umsatzsteuer wegen 14c abführen und der Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuer-Abzug. Nichtsdestotrotz bleibt der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, sodass grundsätzlich beide Parteien die Umsatzsteuer schulden (14c und 13b).
Was bedeutet das nun für die Praxis, wenn keine Rechnungskorrektur erfolgt? Die falsche Rechnung wird beim Leistungsempfänger ohne Vorsteuer-Abzug verbucht (weil das FA die Vorsteuer sonst nebst Zinsen zurückfordert) und mehr passiert erstmal nicht?
Wie ist es im Fall einer Betriebsprüfung? Muss der Leistungsempfänger, trotz Zahlung durch den Leistungserbringer und mangels fehlender Korrektur der Rechnung, erneut Umsatzsteuer für diesen Sachverhalt abführen? Dann würde das FA doch aber doppelt Umsatzsteuer erhalten?
Ich hoffe, ihr versteht, worauf ich hinausmöchte und könnt mir helfen. Vielen Dank!
Ich würde Nettobetrag mit Steuerschlüssel buchen und die falsche USt als nicht abziehbare Umsatzsteuer separat buchen. Die würde ich dann aber auch gar nicht zahlen...
Ob richtig? weiß ich nicht, aber pragmatische Lösung.
Hallo,
ich bin jetzt auf dem Stand, dass der Sachverhalt mit dem Steuerschlüssel 95 eingebucht werden muss.
Es ist doch richtig, dass ich den Bruttobetrag hierfür eingebe, oder? Also, den Betrag, den der Leistungsempfänger tatsächlich gezahlt hat ( inkl. Der "falschen" USt)?
@Schlumpf88 schrieb:Es ist doch richtig, dass ich den Bruttobetrag hierfür eingebe, oder? Also, den Betrag, den der Leistungsempfänger tatsächlich gezahlt hat ( inkl. Der "falschen" USt)?
Ich persönlich sehe das eben anders. Warum soll ich auf die USt (auch wenn falsch ausgewiesen) noch einmal USt zahlen? Bemessungsgrundlage bleibt doch der Betrag ohne USt. Und falsch ausgewiesene USt ist USt. Demzufolge ist die aus meiner Sicht falsch ausgewiesene USt als nicht abzugsfähige BA zu buchen und den Rest versteuer ich wie es sich gehört.
Ich würde bei solch einen Fall auch ganz klar meine Argumentationskette ordentlich aufschreiben und an mein FA das die BP durchführt schicken und Anfragen ob aus Sicht des FA hier eine gegenteilige Meinung besteht.
@renek schrieb:
Demzufolge ist die aus meiner Sicht falsch ausgewiesene USt als nicht abzugsfähige BA zu buchen und den Rest versteuer ich wie es sich gehört.
Es ist nicht abzugsfähige Vorsteuer - aber einen Grund dafür, dass es eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist, sehe ich (sofern denn an den Lieferanten gezahlt) nicht.
@Uwe_Lutz schrieb:Es ist nicht abzugsfähige Vorsteuer - aber einen Grund dafür, dass es eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist, sehe ich (sofern denn an den Lieferanten gezahlt) nicht.
Richtig, es ist Vorsteuer. Es stimmt auch das es nicht "nicht abzugsfähige BA" ist, sondern tatsächlich meinte ich "nicht abzugsfähige Vorsteuer" (6860 im SKR04).
Schön ist aber das der Rest jetzt nicht bemängelt wurde. Das bestätigt mich ja indirekt 😉
Mir ist die Gesamtbuchung und -logik und noch nicht ganz eindeutig.
Ich vermute mal es müsste in den oben beschriebenen Fall nun vollständigkeithalber folgendes gebucht werden:
Aufwand Netto + Steuerschlüssel 13b USt ohne Vorsteuerabzug mit passendem Steuersatz. (z.B. 95 für 19%), sowie dann noch "nicht abzugsfähige Vorsteuer" (6860 im SKR04). Das scheint mir dann komplett zu sein.
Der mittlere Teil mit dem Steuerschlüssel 95 wurde nirgends erwähnt. Scheint mir aber ein wichtiger Puzzlestein zu sein, damit das ganze Sinn macht. Kann diese Vermutung jemand bestätigen?