Hallo,
leider bin ich neu in der Buchhaltung und auch der Branche. Meine Vorgesetzte ist leider auch krank und ich weiß nicht an wen ich mich wenden soll.
Ab August 2020 wird auf unseren Rechnungen für Leistungen nach §36 SGB XI der Ausbildungszuschlag für amb. Pflege und der Tagespflege, also teilstationär, aufgeführt. Lt. Änderungen im SKR 45 finde ich einmal die Konten 4080 erträge aus ambulanter Pflegeleistung - Ausgleichszuweisung Pflegeausbildung (sowie 4185-89 für teilstationär) und auch 4288-89 Vergütungszuschlag nach §8 Abs. 6 SGB XI. Leider weiß ich nicht worin hier die Unterschiede bestehen. Außerdem stelle ich mir die Frage ob der Zuschlag auch nach Pflegegraden aufgeteilt werden sollte.
Zudem stellt sich mir die Frage ob für die Einzahlung in den Ausgleichsfonds das Konto 7153 Umlage Ausgleichsfonds Pflegeausbildung gedacht ist.
Ich danke bereits jetzt für die Hilfe.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
der Unterschied der Konten:
die Konten 4080/4185/4285 und 4385 sind für die "Ausgleichszuweisung Pflegeausbildung" je Bereich (ambulant/teilstationär usw.) vorgesehen
das Konto 4288 "Vergütungszuschlag nach § 8 Abs. 6 SGB XII", ist für folgenden Sachverhalt zu verwenden: ".... erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen Behandlungspflege"
Der Zuschlag kann nach Ambulant, Teilstationär, Stationär und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden. Eine Aufteilung nach Pflegegraden ist nicht notwendig.
Für die Einzahlung in den Ausgleichsfond verwenden Sie, wie von Ihnen vermutet, das Konto 7153 "Umlage Ausgleichsfonds Pflegeausbildung".
Mit freundlichen Grüßen