Guten Tag,
uns würde interessieren wie folgender Sachverhalt von Ihnen beurteilt wird:
Es geht um die zeitliche Zuordnung der USt-VZ unter Berücksichtigung der 10-Tage-Regelung. Da der 10.01.2021 auf einen Sonntag fiel war es bislang so, dass sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschoben hat, was zur Folge hatte, dass die USt-VZ im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe zu erfassen war.
Mittlerweile gibt es zwei BFH-Urteile (vom 03.12.2019 -VIII R 23/17 und vom 27.06.2018 - X R 44/16) die besagen, dass USt-VZ welche innerhalb der 10-Tage-Regelung gezahlt werden, auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar sind, wenn der 10.01 auf einen Sonntag fällt.
Speziell geht es uns um die USt-VZ November 2020 - fällig 10.01.2021. Übermittlung der DATEV an das Finanzamt war am 11.01.2021, da am 10.01.2021 keine DÜ erfolgt. Das Finanzamt hat den Betrag am 15.01.2021 abgebucht, der Abflusszeitpunkt ist jedoch im Lastschriftverfahren der Fälligkeitstag, sofern das Konto gedeckt ist.
Kann die USt-VZ noch im Jahr 2020 als Betriebsausgabe verbucht werden?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen.
MfG
Hallo,
da die Zahlung am 15.01. erfolgt ist, stellt sich hier m.E. gar nicht die Frage nach der 10-Tage-Regelung.
VG Juliane
nicht ganz.
In einer von mir gerade nicht greifbaren Literatur hieß es:
Bei Einzugsermächtigung hat das Finanzamt die Verfügungsmacht über das Geld bereits zur Fälligkeit, egal wann tatsächlich abgebucht wird.
Ich gucke mal, ob ich den Fachbeitrag wiederfinde.
LG
Bei Einzugsermächtigung des FA gilt die Zahlung bei Fälligkeit ausgeführt, wenn ausreichend Deckung auf dem Konto ist.
@MM_CP schrieb:.........................
Speziell geht es uns um die USt-VZ November 2020 - fällig 10.01.2021. Übermittlung der DATEV an das Finanzamt war am 11.01.2021, da am 10.01.2021 keine DÜ erfolgt. Das Finanzamt hat den Betrag am 15.01.2021 abgebucht, der Abflusszeitpunkt ist jedoch im Lastschriftverfahren der Fälligkeitstag, sofern das Konto gedeckt ist.
Kann die USt-VZ noch im Jahr 2020 als Betriebsausgabe verbucht werden?
Da würde ich zustimmen und in 2020 buchen. Ebenso den Dezember ohne 11tel.
Guten Tag,
das steht sogar im Gesetz 🙂
§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO:
"Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag."
Voraussetzung ist natürlich, dass Deckung auf dem Konto vorhanden ist.
Schöne Grüße
G. Noll
Vielen Dank für die Antworten.
Meine Frage bezieht sich darauf, ob die Übermittlung am 11.01.2021 zum Problem werden könnte...
Hallo,
gilt das auch, wenn die Abgabe der Voranmeldung im Januar erst am 11.01. fällig war und durchgeführt wurde, da der 10. ein Sonntag war?
VG Juliane
Ja, da die Abgabefrist (ob jetzt tatsächlich der 10. oder durch 108 (3) AO auf den nächsten Werktag) keinen Einfluss auf § 11 hat.
Darüber hinaus, ich find dieses Fälligkeitsdatum-Gewese auch furchtbar, es steht nirgends im Gesetz.
@MM_CP schrieb:Vielen Dank für die Antworten.
Meine Frage bezieht sich darauf, ob die Übermittlung am 11.01.2021 zum Problem werden könnte...
Eben nicht bei Lastschrift und Deckung.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 30.01.2020 - S 2226.2.1-5/14 St32
bei NWB oder Haufe oder Lexinform heraussuchen, da steht eigentlich alles dazu da.
Zuletzt gab es vom FG Düsseldorf und FG Sachsen Urteile die besagten, dass die Fälligkeit vollkommen egal ist (weil sie ja nicht im Gesetzt steht). Dagegen laufen m.E. Revisionsverfahren.
Wir handhaben das so, dass alle Zahlungen und Lastschriften vom FA in das alte Jahr gebucht werden. Prüft das FA das alte Jahr und erkennt das nicht an, ist das Folgejahr i.d.R. noch änderbar. Prüft das FA das Folgejahr und erkennt dort die Zahlung mit Hinweis auf § 11 EStG nicht an, kann es sein, das alte Jahr ist nicht mehr änderbar und wir haben einen klassischen Haftungsfall.
-> Also m.E. im Zweifel in das alte Jahr einbuchen
Hallo,
genau das macht das Finanzamt jetzt bei mir zum Problem, da die Übermittlung erst am 11.01.21 stattfand konnte die Abbuchung erst ab dem 12.01.21 veranlasst werden, deshalb soll die Umsatzsteuer für November 20 ins Jahr 21 verbucht werden.
Haben Sie inzwischen ähnliche Rückmeldungen erhalten?
Guten Morgen,
Ja, ich habe ebenfalls die Mitteilung vom FA unter Bezugnahme "Die steuerrechtliche Fälligkeit kann nicht vor Festsetzung (Anmeldung) der Steuer eintreten (vgl. Rau/Dürrwächter UStG 191.Lieferung 01.2021 Rz 171 zu § 18 UStG)" Die Umsatzsteuer 11/2020 von der Datev übermittelt am 11.01.2021 und Einzug per 14.01.2021 wurde rausgestrichen.
Gibt es bei Ihnen neu Erkenntnisse?
Hierzu gab es in den NWB (Heft 38 vom 24.09.2021 einen Aufsatz von Michael Seifert.
In diesem Aufsatz verweist der Autor auf die Problematik für DATEV-Anwender:
"Gerade bei DATEV-Anwendern ist zu beachten, dass die USt-VA von DATEV ... erst am jeweiligen verfahrensrechtlichen Fälligkeitstag an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die UStVA für Dez. 2020 bzw. bei Vorliegen einer Dauerfristverlängerung für Nov. 2020 wurde demgemäß am 11.1.2021 verfahrensrechtlich fristgerecht an die Finanzbehörde übermittelt..."
Lt. Autor tritt die Fälligkeit der Steuerzahlung damit erst durch die Übermittlung am 11.1.2021 und damit außerhalb der 10-Tages-Regelung ein. Damit kann trotz Zahlung mittels LEV (und ausreichender Kontendeckung) die Zahlung erst in dem Kalenderjahr 2021 zugeordnet werden.
Der Autor regt an, dass der Berater im jeweiligen Einzelfall den Voranmeldungsübermittlungstag ermitteln sollte.
Ich stelle mir nun zwei Fragen:
Hierzu gibt es übrigens einen weiteren Beitrag in der Community mit dem Thema "10-Tage Regel 2021 - Vorsicht Falle".
Hallo @slotwinsky,
direkt nach der Bereitstellung können Sie den Datenübermittlungstermin ändern: Siehe Dokument 1034007 unter Punkt 5.1.
Klingt im Vergleich zum Telemodul nach Arbeitserleichterung - hoffentlich ist die Terminänderung nach Bereitstellung auch in den offiziellen Zeitangaben des Übertragungsweges Rechnungswesen berücksichtigt.
Wie ist es denn jetzt?
Übermittlung der Datev zum 11.1.2021. Darf man dann die November Umsatzsteuer-Vorauszahlung in das alte Jahr als Betriebsausgabe buchen? Oder in das Neue Jahr?
Verfügung betr. Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG)
Vom 27. Juli 2021
LfSt Bayern S 2226.2.1-5/23 St32
(DB S. 2051)
https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-100-G-BECKVERW_556786
Abschnitt 3, Absatz 2, Satz 1 (ist natürlich nur Verwaltungsmeinung).
@cwes Das heißt, dass wenn man in der Datev manuell den Übermittlungstermin 10.1.2021 eingegeben hätte, würde die BA in 2020 gerechtfertigt sein andernfalls in 2021.
Bei vorliegendem Lastschrifteinzug
So sehe ich das auch.
Moin,
es wäre doch toll, wenn DATEV eine (Dauer-)Funktionseinstellung haben würde, etwa dass immer im Januar rechtzeitig am 10. übermittelt wird. Oder vielleicht auch immer unabhängig von der gesetzlichen Fälligkeit am 10.
Na ja, bislang bin ich ja glücklich damit, dass DATEV immer am Fälligkeitstag übermittelt und ich dies nicht manuell anstoßen muss, wobei die Übertragungen ja meistens (leider nicht immer) auch laufen.
Aber so eine kleine nette Einstellmöglichkeit für den, der diese nutzen will, wäre schon schön.
Man soll die Hoffnung ja nie aufgeben, auch wenn diese noch so klein ist!
LG
WF
Vielen Dank für die Diskussion und die Erkenntnisse.
Ich hatte diesbezüglich noch einen Einspruch offen, diesem wurde nun von der Rechtsbehelfsstelle meines Finanzamtes abgeholfen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung November 2020 wurde nun als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Jahr 2020 berücksichtigt, obwohl die Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung erst am 11.01.21 erfolgte.
Dann hatten Sie aber Glück, dass Sie einen entspannten Bearbeiter beim Finanzamt hatten. Wir haben dieses Glück bis jetzt nicht, der Bearbeiter lässt sich noch nicht überzeugen. Wir diskutieren noch. 😂
Aber zum Glück für uns alle haben wir dieses Problem erst wieder in 7 Jahren und bis dahin, wenn es Datev nicht schafft eine Automatik einzustellen, hat man das doch wieder vergessen, dass man erst nach dem Senden das Übertragungsdatum auch noch ändern muss. 😂
Ich habe es in einem meiner Fälle im Wege des Einspruchs durchsetzen können. Gleichzeitig hatte ich hier dann das Übermittlungsprotokoll der UStVA mit übersandt, aus dem erkennbar war, dass die Bereitstellung bereits vor dem 11.01.2021 (hier am 8.1.2021) erfolgte und somit "außerhalb" meines Einflussbereichs lag. Gott sei Dank, wusste das FA hier nicht, dass man Einstellungen zum Sendeverhalten vornehmen kann...
Pech wäre es in dem Fall gewesen, wenn das Übermitlungsprotokoll nicht ausgedruckt bzw. im Dok.management abgelegt gewesen wäre, denn wenn das Übermittlungsprotokoll jetzt nochmals geöffnet werden würde, stünde dort das aktuelle Datum!
Bei einem anderen Mandanten haben wir auch so argumentiert, aber bislang noch keine Rückmeldung vom FA.
Wie bereits mehrfach angemerkt, hatte man das Problem als Telemodulanwender nicht, da sofort übertragen wurde. Dank Datev darf man sich in Zukunft wieder um ein (eigentlich nicht vorhandenes) Problem mehr kümmern.
Ich schalte mich auf diesen alten Thread auf mit folgendem Spezialfall:
USt-VA 11/2024 war am 10.1.2025 fällig (Dauerfristverlängerung), Lastschrifteinzug. ABER das Finanzamt wollte erst am 16.1.2025 einziehen, DANN war das Konto nicht gedeckt, so dass die Abbuchung zurückging. Manuell wurde dann am 17.1.2025 überwiesen.
Nun ist die Frage: Es heißt ja, dass bei Lastschrifteinzug die Zahlung als fristgerecht gilt, WENN das Konto "zum Fälligkeitstag" ausreichend Deckung hatte.
Am Fälligkeitstag 10.1.2025 wäre noch genug Deckung auf dem Konto gewesen, am 16.1.2025 dann nicht mehr (hoch leben die Sonderzahlungen/Abbuchungen am Anfang eines Jahres).
Also Zuordnung der UStVA 11/2024 zu 2024 oder 2025?
Ich denke hier lässt sich beides vertreten. Dadurch dass die Deckung vorhanden war wäre die Zuordnung ins Jahr 2024 möglich.
Dadurch dass es schlussendlich Manuel überwiesen hat, kann die Meinung vertreten werden, dass die Zahlung ins Jahr 2025 kommt.
In welchem Jahr wirds denn gebraucht? 😉
Bässte Grüße
Hepsinger
Hallo,
welcher Tag steht denn bei "Zahlungen" im Steuerkonto?
Der fiktive 10te, der 16te oder der 17te?
Im Steuerkonto steht der 10.01.2025 (Beispiel), so gleicht RMS § 88 AO die Zahlungen nach § 11 EStG ab.
Das Thema ist leider ein Dauerbrenner und führt leider immer wieder zu neuen Klagen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__224.html
Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung gilt im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Aufgrund eines Lastschriftmandats wurde durch das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Kalendermonat November 2013am 17.1.2014 vom Konto eines Unternehmers abgebucht. Die Vorauszahlung war aufgrund einer nach § 46 UStDV gewährten Fristverlängerung am 10.1.2014 (Freitag) fällig. Das Girokonto des Unternehmers wies zum Fälligkeitszeitpunkt der Vorauszahlung eine ausreichende Deckung auf. Der Unternehmer berücksichtigte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2013 in seiner Gewinnermittlung für 2014 als Betriebsausgabe.
Nach Auffassung des Finanzamts ist jedoch die Vorauszahlung bereits im Jahr 2013 und nicht erst in 2014 zu berücksichtigen (Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG). Für den Zeitpunkt der Leistung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sei die Leistungshandlung entscheidend. Die Leistungshandlung sei abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan habe, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Der Steuerpflichtige habe durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung den Zahlungsvorgang vorab autorisiert und stelle den Einzug – wie im vorliegenden Fall – bereits dadurch sicher, dass er für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto sorge.
Praxishinweis:
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen werden in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden. Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend.
Nach Auffassung des Unternehmers sei nicht zutreffend, dass die Zahlung aufgrund des erteilten Lastschriftmandates bereits am Fälligkeitstag (10.1.2014) und damit innerhalb der sog. „Zehn-Tage-Regel“ (des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) geleistet sei. Begründung: Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen benutze seit einigen Jahren eine Software zum Einzug von fälligen Steuerschulden, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen frühestens einen Tag nach dem gesetzlichen Fälligkeitstag einzieht. Von daher sei der pünktliche Einzug am Fälligkeitstag technisch gar nicht möglich.
Die wirtschaftliche Verfügungsmacht würde nur dann bereits am Fälligkeitstag auf den Gläubiger übergehen, wenn das Finanzamt frei über die Durchführung der Einzugsermächtigung verfügen kann. Dies sei aufgrund der von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bewusst programmierten und eingesetzten Software jedoch nicht der Fall.
Lösung
Das Finanzamt hat die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2013 zu Recht nicht als Betriebsausgabe im Jahr 2014 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Unternehmers berücksichtigt.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben regelmäßig in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für bestimmte Fallgestaltungen sieht § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ausnahmsweise eine periodengerechte Berücksichtigung der Ausgaben vor. Hiernach gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2013 ist kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Die tatsächliche Belastung auf dem Konto des Unternehmers erfolgte zwar unstreitig außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums. Die tatsächliche Kontobelastung ist aber – entgegen der Auffassung des Unternehmers – für den Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG nicht entscheidend.
Bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss somit bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann.
An dieser Beurteilung ändert auch die programmtechnische Ausgestaltung des Lastschrifteinzugsverfahrens beim Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalens nichts, nach der ein Einzug des Geldbetrags bei einer erteilten Einzugsermächtigung erst frühestens einen Tag nach dem Fälligkeitstag vorgenommen wird. Der Gläubiger, das Finanzamt, erlangt auf Grundlage der erteilten Einzugsermächtigung und ausreichender Deckung des Schuldnerkontos – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung des Lastschrifteinzugs – bereits am Fälligkeitstag die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den ausstehenden Geldbetrag. Im Übrigen besteht für das Finanzamt – trotz der programmtechnischen Gestaltung des Einzugsverfahrens – z.B. im Wege einer manuellen (Konto)Bearbeitung die Möglichkeit, den Zahlbetrag bereits zum Fälligkeitszeitpunkt einzuziehen.
Praxishinweise:
Vorsteuer-Erstattungen für das 4. Quartal eines Kalenderjahres werden hingegen regelmäßig erst nach Ablauf von 10 Tagen im nachfolgenden Jahr ausbezahlt, da das Finanzamt diese (gemäß § 168 Satz 2 AO) einer Prüfung zu unterziehen hat. Diese Betriebseinnahme wird somit – im Unterschied zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen – nicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfasst.
In diesem Zusammenhang ist auf die Kenntnis des zutreffenden Zahlungszeitpunkts hinzuweisen, die für Rechnungswesenpraktiker gerade auch im Debitoren- oder Kreditorenmanagement bedeutsam ist (u.a. hinsichtlich des Mahnwesens, der Berechnung von Verzugstagen und Verzugszinsen, der Einhaltung der Skontofristen usw.).
Nach deutschem Recht ist der Leistungsort auch für die Geldschuld – mangels anderslautender Vereinbarungen – beim Schuldner (§ 269 Abs. 1 BGB i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB). Nach der bislang herrschenden Meinung ergibt sich aus dieser Gesetzesregelung: Bei Geldschulden kommt es für die Rechtzeitigkeit auf die Vornahme der Leistungshandlung am Sitz des Schuldners an. Im Klartext: Der Schuldner muss lediglich dafür sorgen, das Geld vor Fristablauf auf den Weg zu bringen (und eine ausreichende Deckung auf seinem Bankkonto sicherstellen). Folglich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Gutschrift (Wertstellung) beim Gläubiger an. Folge:
Ein Überweisungsauftrag muss somit beim Geldinstitut (Bank) bei vorhandener Kontodeckung vor Fristablauf eingehen – nicht erforderlich ist die Abbuchung des überwiesenen Betrags vom Schuldnerkonto, erst recht nicht die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto.
Bei Zahlung mittels eines gedeckten Schecks genügt die rechtzeitige Absendung an den Gläubiger vor Fristablauf (z.B. „Einwurf in den Post-Briefkasten“, „Übergabe an den Kurier“).
[Anm. d. Red.]
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