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Zuordnungstabelle und abweichender Bilanzstichtag: Welche ZOT wählen?

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letzte Antwort am 31.01.2020 17:55:39 von heitschmidt
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Steuerpirat
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Hallo,

 

der Bilanzstichtag ist der 30.04.2019 (WJ 01.05.2018 bis 30.04.2019). Es soll der Jahresabschluss zum 30.04.2019 erstellt werden. Im KaReWe ist bei den Grunddaten "Jahresabschluss" eine Zuordnungstabelle (ZOT) auszuwählen. 

 

Die Versionen der ZOT sind so aufgebaut, dass die letzten drei Ziffern das Jahr und die Versionsnummer angeben. Beispiel: S40070000191. Es ist dies die Version 1 des Jahres 2019.

 

Frage: Muss man für den JA 2019 in diesem Beispiel die ZOT S40070000191 oder die S40070000181 wählen?

 

Zusatzfrage: In Ö wird der Jahresabschluss beim Firmenbuch eingereicht. Hierfür wird im AP Comfort eine XML-Datei erstellt. Im vorliegenden Beispiel hat dies spätestens am 31.01.2020 zu erfolgen (9 Monate nach Stichtag). Wählt man hier dieselbe ZOT?

 

Viele Grüße

 

Christoph

Hinweis: Nutzung der Programme von DATEV Österreich.
ww3
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In der Info-Datenbank Dok.-Nr. 1033706 ist die genaue Vorgehensweise beschrieben.

 

Grundsätzlich sollte man die ZOT mit der höheren Versionsnummer verwenden.

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Steuerpirat
Aufsteiger
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Hallo ww3,

 

ja, dieses Dokument kenne ich. Über das abweichende Wirtschaftsjahr ist dort aber nichts enthalten.

Hinweis: Nutzung der Programme von DATEV Österreich.
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heitschmidt
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Werter Steuerpirat,

die Zuordnungstabelle muss man auch im Kontext der Rechnungslegungsvorschrift sehen. Erstelle ich eine Handelsbilanz oder eine Steuerbilanz?

Das Handelsrecht kennt Gliederungsvorschriften, die ggf. abhängig von Größenklassen sind und die durch die Wahl der richtigen Zuordnungstabelle eingehalten werden müssen. Dabei gilt es zu beachten, welche Vorschriften des Handelsrechtes am Bilanzstichtag gelten oder nicht. Wären also gerade zum abweichenden Stichtag Änderungen der Gliederungsvorschriften relevant, müsste die ZOT ausgewählt werden, die das berücksichtigt - egal, ob das nun ein 19 oder 18 ist. Im Zweifel wird die DATEV aber in der jeweils auch zum Kalenderjahr, in dem das Wj. endet, gehörigen ZOT die richtige Gliederungsvorschrift berücksichtigen.

Steuerlich gilt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 EStG bzw. § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG bei abweichendem Wj. der Gewinn als in dem Jahr (=VZ) bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Zum Bilanzstichtag 30.04.2019 ermittelt man also den Gewinn für den VZ 2019. Für steuerliche Zwecke gelten aber über ELSTER ganz andere Gliederungsvorschriften und deswegen gibt es dafür auch andere ZOT (will man diesen Jahresabschluss wirklich analog der HB als E-Bilanz ausdrucken...).

Deswegen muss man über die Endung hinaus denken, hat aber mit dem Bezug zum jeweiligen Kalenderjahr sicherlich den besseren Einstieg.

Beste Grüße

H. Heitschmidt

"Wehret den Anfängen!" Das wird heute leider oft vergessen.
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letzte Antwort am 31.01.2020 17:55:39 von heitschmidt
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