Hallo zusammen,
einer der Mandanten hat durch hohe Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mehr als die Hälfte des Stammkapitals verbraucht. In der Steuerbilanz ist dagegen nicht die Hälfte des Stammkapitals verbraucht.
Gelten im Hinblick auf den Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) die handels- oder steuerrechtlichen Wertansätze?
Habe dazu leider nach stundenlangen Recherchen gar nichts finden können. Vermutlich wird wohl der handelsrechtlichen Wertansatz gelten. Wäre aber schön, wenn man dies einmal schwarz auf weiß lesen könnte.
Ich gehe ebenso wie Sie davon aus, dass die Handelsbilanz als Grundlage dient.
Aber haben Sie mal über einen Rangrücktritt nachgedacht? Meines Wissen sollte dieser auch hier zu berücksichtigen sein, so dass Sie dann kein Problem mehr hätten.
Beste Grüße
Mark Dautzenberg
Vielen Dank für die Antwort, Herr Dautzenberg,
ja, und auch geprüft. Ist aber in diesem konkreten Fall nicht durchzuführen und im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Unternehmens nicht sinnvoll.
Habe im Übrigen auch an das zuständige Ministerium die Anfrage gestellt. Leider bis heute keine Antwort erhalten.
Meine Vermutung ist, das dies auch nicht geschehen wird. Es ist alles ein Trauerspiel und diesmal fungieren die Steuerberater noch als Prügelknaben.
Liebe Grüße
Peter Schierhorn
Hallo zusammen,
wie Stufen Sie denn folgenden Fall ein?
Einzelunternehmen weißt im Aktiva zum 31.12.2019 die Position
Nicht durch Vermögenseinlagen
gedeckte Verluste / Entnahmen
des Geschäftsinhabers
Entstanden ist das negative Kapital durch Überentnahmen oder auch Verluste aus den Vorjahren.
Eine Zahlungsunfähigkeit besteht nicht.
Solange die Bank das mitmacht, schießt der Einzelunternehmen bei Bedarf Privatvermögen ein.
Frage: ist dieses Einzelunternehmen ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten lt. EU-Definition/Überbrückungshilfe?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Hallo IPSL,
da es sich um ein Einzelunternehmen handelt, ist die EU-Regelung nicht relevant.
Liebe Grüße
Peter Schierhorn
Moin,
da ist die KfW m.E. aber anderer Meinung, dort heißt es im "Merkblatt: Unternehmen in Schwierigkeiten" unter 1.1.:
können auch Einzelselbstständige ein Unternehmen sein und damit an den Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten zu messen sein
Und auf dieses Merkblatt wird in den FAQ zur Überbrückungshilfe verwiesen.
Maßgebend ist bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen m.E. damit, ob das Eigenkapital vom 31.12.2017 bis zum 31.12.2019 durch Verluste um mehr als die Hälfte reduziert wurde. Nach der neuesten Fassung des Merkblatts sind hierbei nur tatsächliche Verluste, nicht aber die Entnahmen einzubeziehen.
Moin, moin Herr Lutz,
vielen Dank für den Hinweis. In dem Merkblatt heißt es:
"Wenn der Antragsteller ein (Einzel-)Unternehmen ist, das nicht Teil einer Unternehmensgruppe
ist, ist zu prüfen, ob dieses Unternehmen in Schwierigkeiten war. Neben Kapital- und Personengesellschaften (beispielsweise AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft) können auch Einzelselbstständige ein
Unternehmen sein und damit an den Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten zu
messen sein."
Ich sehe hier nur eine allgemein gehaltene Prüfungspflicht.
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften unterliegt das Eigenkapital bei Einzelunternehmen ja nun erfahrungsgemäß häufigen Schwankungen und wird regelmäßig zu den Bilanzstichtagen dargestellt.
Das gezeichnete Kapital ist dagegen ein fester Wert, das Eigenkapital bei Einzelunternehmen nicht. Wie kann ich denn "die Hälfte" von einem Wert ermitteln, der nicht fixiert ist.
Inzwischen verweisen die FAQ auf die Mitteilung der Kommission.
Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und deren wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie nicht verbessert hatte (vgl. Mitteilung der Kommission 2020/ C218/03),
Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist es daher angezeigt, Beihilfen für alle kleinen und Kleinstunternehmen in den Befristeten Beihilferahmen aufzunehmen, selbst für solche, die am 31. Dezember 2019 als Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten (5) einzustufen waren, es sei denn, diese Unternehmen sind Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht oder sie haben Rettungsbeihilfen, deren Rückzahlung noch aussteht, oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten (und unterliegen immer noch einem Umstrukturierungsplan).
Bedeutet dies, solange keine Privatinsolvenz läuft=> kein Unternehmen in Schwierigkeiten?
Auf den ersten Blick lese ich dies so raus.
Vielen Dank für den Hinweis.
Soweit es Einzelunternehmen in den anderen (!) Beiträgen hier betrifft:
Bitte verfolgen Sie in der nächsten Zeit die aktualisierten FAQ. Diese werden gerade auf Grund solcher Überlegungen von Steuerberatern vom BMWi bzw. der BStBK präzisiert.