Guten Tag,
was ich als Mindesthöflichkeit gegenüber einem Mandanten erachte ist, dass der für die abgerechnete Leistung erkennbare Berufsträger auch im Zusammenhang mit einer E-Rechnung erkennbar ist.
Zumindest derzeit wird doch vermutlich das Pdf. zur E-Rechnung die erste Informationsquelle sein. Hieraus sollten sich also alle notwendige und gewünschten Informationen ergeben.
Der erste Ansprechpartner bei Fragen zu einer Rechnung ist in der Regeln die Buchhaltung, also steht dort doch wohl in der Regel das Kanzleisekretariat oder die Kanzleibuchhalterin. Für den Inhalt ist der Berufsträger verantwortlich, also sollte dieser doch auch im Pdf. zu E-Rechnung genannt werden.
Liebe Datev, wo liegt das Problem, dem Pdf. zur E-Rechnung wie in anderen Rechnungsformularen auch den Berufsträger hinzuzufügen?
Mfg. StbAB