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Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Minijob.

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letzte Antwort am 22.12.2015 09:20:29 von sokrates
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claudiam
Beginner
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Eine Aushilfe hat das ganze Jahr 450,00€ verdient.( ausser  im Juli )

Durch einen sehr hohen Arbeitsaufwand hatte die Aushilfe im Juli 800,00€ verdient.

Ist die Aushilfe im Juli nachträglich noch als Sozialversicherungspflichtig zu melden?

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 3
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Hallo,

das kommt ganz drauf an...

Sie müssten bereits im Juli diesen Jahres eine Beurteilung durchgeführt haben, dass die Aushilfe durch den Lohn von EUR 800,-- nicht sozialversicherungspflichtig wird. Wenn Sie das getan haben, dann wird die Aushilfe auch nicht mehr im Nachgang sozialversicherungspflichtig. Aber, der Prüfer schaut im Nachgang und ist immer schlauer, also daher gut dokumentieren, warum durch das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen im Juli 2015 keine Sozialversicherungspflicht eintrat.

Hilfestellung zu Minijobs im Allgemeinen gibt das Dokument Info-DB Dokument #5300282

Gelegentliches Überschreiten finden Sie unter 3 d.

Viele Grüße

T. Reich

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sokrates
Erfahrener
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Nachricht 3 von 3
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Hallo Frau Meschede,

Ihre Aushilfe überschreitete ja nur gelegentlich die Grenze von 450,- Euro. Von daher wird es bei der Prüfung wohl keine Probleme geben.

Wir lassen uns vom Mandanten i.d.R. noch schriftlich mitteilen, warum es zu der Mehrarbeit gekommen ist (es müssen unvorhersehbare Umstände wie z.B. Krankheitsvertretung sein) - bisher hat aber noch kein Prüfer diese Begründung sehen wollen.

Herzliche Grüße,

Anne Koch

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letzte Antwort am 22.12.2015 09:20:29 von sokrates
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