Hi!
Eine Mandantin teilte mir soeben mit, dass eine Mitarbeiterin im Mutterschutz (gestern gebar Sie ihr Kind) noch Überstunden ausgezahlt bekommen soll.
Wie kann ich die am sinnvollsten auszahlen? Vor dem Mutterschutz hatte Sie ein anteiliges Beschäftigungsverbot (4 Stunden)
Im Mutterschutz kann ich diese Überstunden doch nicht auszahlen oder steht da irgendwo im Gesetz etwas?
mfg Torsten
Hallo,
die Überstunden müssten ja vor dem Mutterschutz und dem Beschäftigungsverbot angefallen sein.
Sie müssten also auch grundsätzlich diesen Zeitraum ggf. Zeiträume zugeordnet werden.
Viele Grüße
T. Reich
Tja, die lieben Mandanten...
Danke für die Antwort 🙂
Guten Morgen Torsten,
sie könnten die Überstunden auch kumuliert im aktuellen Monat ausbezahlen. Dann aber als Einmalbezug. Hierfür gibt es auch eine extra Stammlohnart. Ich glaube die 877 oder so ähnlich.
Gruß
Björn
Wenn Sie die Überstunden als Einmalbezug abrechnen möchten, müssen Sie beachten, dass die Überstunden in gleichen Kalenderjahr angefallen sind oder spätestens bis März des Folgejahres ausgezahlt werden.
Wichtig ist außerdem, dass für Umlagebeiträge eine eigene Bemessungsgrundlage gilt, deshalb müsste die Lohnart 877 verwendet werden.