Hallo,
unser Mandant gibt seinen Mitarbeitern monatlich einen Tankgutschein über 44 Euro, ich habe dies jetzt wie in der Anleitung Dok.-Nr.: 5303358 Lodas beschrieben gemacht. Also im Brutto + 44 Euro und im Netto den Abzug -44 Euro.
Der Mandant möchte dies aber so nicht haben, da der Vorberater dies nur im Nettolohn einmal als Sachbezug +44 Euro und einmal als Sachbezug -44 Euro gemacht hat. Darf man dies so machen?
Danke für Eure Hilfe
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Nach unserer Ansicht nicht, denn die 44 € gehören doch eigentlich zum Gesamtbrutto, und dorthin kommen sie nur über den Bruttoeintrag.
Eine weitere Frage wäre, ob die bis 12/2021 anzuwendende Nichtanwendungsregelung gelten soll, oder ob der Arbeitgeber einen Akzeptanzvertrag mit der Tankstelle abgeschlossen hat?
Und falls ersteres der Fall sein sollte, wie dann mit der betrieblichen Übung ab 01/2022 umgegangen werden soll?
Sorry ich bin neue in der Lohnbuchhaltung.
Was ist die anzuwendende Nichtanwendungsregelung?
Dir Firma kauft einfach jeden Monat dort Gutscheine in Höhe 44 Euro, mehr gibt es dazu nicht.
Legen Sie eigene Nettolohnarten an, um dem Arbeitgeber gerecht zu werden. Aber grundsätzlich können Sie die 44 EUR auch ganz weglassen im Lohn.
Hallo,
meiner Ansicht nach, haben Sie alles richtig gemacht.
Leider ist die Lohnabrechnung und auch deren Ausstellung ja kein "Wunschkonzert". Nicht alle Dinge, die der Mandant gerne hätte, funktionieren. Oder erfüllen Sie auch den Wunsch, wenn der Mandant keine Lohnsteuer für den Mitarbeiter aus dem Gehalt einbehalten bekommen möchte. 😉
Der Ausweis, auch im Brutto, ergibt sich meiner Ansicht nach aus der Entgeltbescheinigungsverordnung:
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2013/kommentierung-zur-entgeltbescheinigung.html
Über den Link finden Sie auch eine Kommentierung.
Im Übrigen ist natürlich § 4 Abs. 3 LStDV zu berücksichtigen.
Viele Grüße
T. Reich
Hm, haben wir da nicht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto?
@TN schrieb:Hm, haben wir da nicht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto?
Ein Zitat aus Haufe ist mal wieder gut:
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass die ausgegebenen und im Unternehmen nicht mehr vorhandenen Gutscheine den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. Daher sollte im Unternehmen eine Kopie der an die Mitarbeiter herausgegebenen Gutscheine, zumindest aber ein Muster der Gutscheine, vorgehalten werden. Die Kopie des Gutscheins sollte der Personalakte des Mitarbeiters beigefügt werden.
Der Arbeitgeber muss alle Sachbezüge, auch ausgegebene Gutscheine, im Lohnkonto eintragen und zwar auch dann, wenn sie in Anwendung der Freigrenze von monatlich 44 EUR steuerfrei bleiben. Zur Erleichterung dieser Aufzeichnungsverpflichtung wird es gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV zugelassen, dass Sachbezüge, die in Anwendung der monatlichen 44-EUR-Freigrenze steuerfrei bleiben, dann nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Freigrenze von 44 EUR monatlich eingehalten wird. Diese Aufzeichnungserleichterung muss allerdings beim Betriebsstättenfinanzamt ausdrücklich beantragt werden.
@cro schrieb:Legen Sie eigene Nettolohnarten an, um dem Arbeitgeber gerecht zu werden. Aber grundsätzlich können Sie die 44 EUR auch ganz weglassen im Lohn.
Dann war diese Antwort aber etwas vereinfacht dargestellt. 😉
Hat vielleicht jemand aus dieser Community schon mal - nach jahrzehntelanger Praxis - erlebt, dass die Beantragung beim BetriebsstättenFA praktiziert wurde?
Also bei uns wurde zumindest in einer LSt-Außenprüfung schon mal beanstandet, dass es diesen Antrag nicht gibt, allerdings im Zusammenhang mit Verpflegungsmehraufwendungen (in Höhe ca. 18 Euro).
Wir tragen die EUR 44,00 sowieso mittlerweile bei den Mandanten wegen der EBV ein.
Vielleicht fangen wir ab nächstes Jahr mit den Anträgen für die Reisekosten an, wenn Datev Reisekosten classic abschafft und kein Import mehr möglich ist.
@t_r_ schrieb:
@cro schrieb:Legen Sie eigene Nettolohnarten an, um dem Arbeitgeber gerecht zu werden. Aber grundsätzlich können Sie die 44 EUR auch ganz weglassen im Lohn.
Dann war diese Antwort aber etwas vereinfacht dargestellt. 😉
Sorry. Da mögen Sie durchaus recht haben, und auch treffliche Gründe für eine andere/richtige Handhabe geliefert. Ich persönlich habe kein Problem damit.
Ich auch nicht... 😀
*Meld* Ja, ich. Ich habe mind. 3 Mandanten, die das tatsächlich beim FA beantragt (und bewilligt) bekommen haben.
Faszinierend - das hatten wir in 30 Jahren noch nicht 🙂
Liebe Community,
Mitarbeiter erhalten mtl. 35,00 € als Sachbezug. Wie kann ich dies im Lohnkonto dokumentieren bzw. wie kann ich dies korrekt abbilden?
Aus der Industrie weiß ich, dass wir dies mtl. nur im Lohnkonto ausgewiesen haben und nicht separat beim Mitarbeiter auf der Lohnabrechnung angedruckt wurde.
Der vorherige Steuerberater hat dies einfach als Zusatzbemerkung angedruckt und zur Lohnabrechnung ausgehändigt.
Welche Lohnarten müsste ich verwenden?
Vorab vielen Dank.
Wenn der Sachbezug regelmäßig monatlich gezahlt wird, unter Entlohnung einen Sachbezug mit der Lohnart 2480 (Lohn und Gehalt) über den entsprechenden Betrag eintragen. Fertig.
Ab 01.01.22 bis 50,- möglich.
Ok, danke 😀
Ja mtl wiederkehrend 👍
Kann mir jmd auch bitte die entsprechende Lohnart für LODAS sagen?
Vielen Dank 😇
Ah ich seh grad, dass es hier in der Kategorie Lohn und Gehalt erscheint . Ich erstelle mal eine separate Anfrage unter LODAS 😇 Nur, für alle Fälle 😇
Ganz lieben Dank rundum und viele Grüße
Hallo nochmal 🙂
Ist es ok, dass diese Sachbezüge an AN bis € 50,00 in das Gesamtbrutto mit einfließen?
Vorab vielen Dank.
Meiner Ansicht nach nicht aber von Seiten DATEV ist die Lohnart in LODAS 869 st.-sv-frei geschlüsselt aber fließt ins GBR mit ein.
Was wäre die korrekte Lohnart?
Moin,
also die Entgeltbescheinigungsverordnung sagt in § 1 Absatz 3 Nr. 1 b:
Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes ... wirken sich folgende Werte wie folgt aus:
1. erhöhend die Werte für
(...)
b. Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, ...)
Danach würde ich jetzt erst mal sagen, dass es korrekt ist, wenn dies dem Gesamtbrutto hinzugerechnet werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Der Betrag sollte dadurch auch nicht im SV- oder Steuerbrutto auftauchen.
sah gerade nochmal nach - hier ist nicht von Sachbezügen die Rede - habe ich ein falsches Dokument?
@SJ_2020 schrieb:
sah gerade nochmal nach - hier ist nicht von Sachbezügen die Rede - habe ich ein falsches Dokument?
keine Ahnung, was das für ein Dokument ist, das Sie haben
§ 1 EBV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
super vielen Dank nochmal für den weiteren Auszug - so wird es gemacht 🙂
Danke für Ihre Unterstützung!
Viele Grüße rundum