Hallo Community,
der KUG-Antrag wurde von der Agentur für Arbeit abgelehnt, da er nach der Frist von 3 Kalendermonaten dort eingereicht wurde.
Die Anspruchsvoraussetzungen für KUG liegen alle vor. Das KUG wäre erstattet worden, wenn der Antrag rechtzeitig eingereicht worden wäre.
Muss die Lohnabrechnung nun korrigiert werden und st- und sv-pflichtig abgerechnet werden oder bleibt die Lohnabrechnung mit dem abgerechneten KUG bestehen, da die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo.
Ohne hiermit eine rechtlich wirksame Aussage zu treffen, bin ich der Meinung, das vom Arbeitsamt KUG genehmigt wurde und deshalb KUG-Abrechnungen korrekt sind und bleiben müssen.
Das der Arbeitgeber den Erstattungsantrag zu spät eingereicht hat, ändert ja eigentlich an der korrekten Lohnabrechnung nichts.
Viele Grüße
Moin,
bei der Arbeitsagentur zählt der Monat auf jeden Fall nicht mit, wenn es darum geht, dass die Mitarbeiter die erhöhten KUG-Sätze von 70/77% bzw. 80/87% erhalten. Wenn Sie an den Abrechnungen nichts ändern, führt dies auf jeden Fall zu Problemen, sobald die erhöhten Sätze (einen Monat zu früh) berücksichtigt werden.
Ob die Mitarbeiter in diesem Fall Anspruch auf Entgeltzahlung in Höhe von KUG oder auf das ungekürzte Arbeitsentgelt haben, sollten Sie arbeitsrechtlich prüfen lassen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo,
ich würde die Beträge nicht einfach stehen lassen, denn der Arbeitgeber zahlt das KUG ja quasi nur im Auftrag der BA aus. Es handelt sich ja um eine Entgeltersatzleistung der BA, die auch so in der Steuererklärung anzugeben ist.
Dann würde ich die Abrechnungen noch eher korrigieren und die KUG Beträge mit einer Netto Lohnart eingeben, dann ändert sich an der Auszahlung für den einzelnen Mitarbeiter nichts, aber die Steuer- und SV Beiträge werden zumindest nachberechnet.
Dennoch würde ich über einen Anwalt/ Steuerberater/ BA nochmal prüfen lassen, ob das so in Ordnung ist. Und ob es überhaupt zulässig ist, dem Arbeitnehmer KUG auszuzahlen, obwohl keine Erstattung stattfindet.
Viel Erfolg,
Grüße
Christina
... vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten!
Ist denn die Frage jetzt tatsächlich beantwortet?
Hallo AnkeD-19,
gibt es zu deinem Fall schon neue Erkenntnisse?
Bei uns gab es jetzt auch leider so einen Fall.
Deswegen stell ich mir die Frage, ob man den zu spät eingereichten Monat dann doch mit Urlaub und Minusstunden auffüllt. Dafür fallen dann diese z.B. im Dezember halt weg.
Oder wie wurde dieses Problem bei euch gelöst?
LG
Ich habe auch so einen Fall. Ich würde der Beurteilung folgen, zu sagen, die Kurzarbeit ist ja genehmigt, und auch so durchgeführt, lediglich die Erstattung für den AG erfolgt nicht, wegen verspätetem Antrag. Die AN haben Anspruch auf den entsprechend geminderten Lohn, da die Kurzarbeit ja tatsächlich stattgefunden hat und weniger gearbeitet wurde. In meinem Fall hat das Arbeitsamt die Folgemonate behandelt, wie wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, man hat das Problem nicht thematisiert, was allerdings natürlich nichts heißt.
Aber es fand dann keine Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeiterlohnes statt, oder?
Und Urlaub wurde auch keiner verrechnet. Sprich für den Arbeitgeber ist dies ja dann doppelt ungünstig.
Er hat Kosten, wenn auch reduziert, und später muss er den bezahlten Urlaub auch noch finanzieren.
Aber Sie meinen, die AN haben zumindest keinen Anspruch auf den vollen Lohn...
Dass hier zumindest kein Problem besteht...?
Nein, es wurde aufgrund des verspäteten Eingangs nichts erstattet. Also tatsächlich ungünstig für den Arbeitgeber. Ja, ich meine, sie haben keinen Anspruch auf den vollen Lohn, es wurde ja alles korrekt angemeldet und tatsächlich auch weniger gearbeitet. Lediglich die Erstattung durch die Arbeitsagentur entfällt. Ich würde das jedenfalls so sehen, ohne das rechtlich im Detail geprüft zu haben. Das müsste wohl ein Arbeitsrechtler mal prüfen.
Was ist das für eine Quelle? Haben Sie evtl. eine Quellenangabe?
Herzlichen Dank.
ja IWW (Fachportal/Fachzeitschrift)
Hoffe ich konnte helfen.
VG🙂
Hier der Direktlink zum Beitrag:
Ich werde mal gegen diese Praxis klagen.
Aber in diesem Beitrag geht es ja darum, dass die Kurzarbeit zu spät beantragt wurde oder fehlerhaft war, also die Anzeige zur Kurzarbeit.
Hier geht es doch darum, das der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes zu spät kam.
Das ist doch ein Unterschied. Oder steh ich auf dem Schlauch?
@Nicole_Schwarz schrieb:Das ist doch ein Unterschied. Oder steh ich auf dem Schlauch?
Die Kug-Anmeldung 101 ist in dem Monat, in dem erstmals Kug (bzw. nach mehr als 3 Monaten ohne) abgerechnet werden soll, mit ausführlicher Begründung, zu stellen.
Die Kug-Erstattung 107 (mit Anhang 108) ist spätestens 3 Monate nach Ende des Kug-Monats bei der regional zuständigen Agentur zu beantragen.
Dabei handelt es sich jeweils um eine Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung ist nahezu unmöglich!!
Das meine ich doch . In diesem Fall ging es ja darum, dass der Erstattungsantrag zu spät abgegeben wurde.
Dann müsste doch der Monat nicht neu abgerechnet werden, lediglich der Arbeitgeber hat versäumt sich den Betrag vom Arbeitsamt erstatten zu lassen.
Leider doch