abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Abwälzung pauschale Lohnsteuer bei Sachzuwendungen

1
letzte Antwort am 28.01.2020 08:54:32 von Kristin_Frohmeyer
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
AP2
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 2
3079 Mal angesehen

Hallo DATEV-Community,

 

wir möchten eine Sachzuwendung nach §37b mit 30% pauschaler Steuer in die Lohnabrechnung aufnehmen.

Die pauschale Steuer soll dabei auf den Mitarbeiter abgewälzt werden. 

 

Meine Frage ist, ob folgende Vorgehensweise richtig ist?

 

Mit der Stammlohnart 849 (Sachzuwendung p. St.) den entsprechenden Betrag im Brutto Teil ausweisen und z.B. mit 9024 Netto Abzug wieder im Nettobereich abziehen.

Dann würde ich mit der Stammlohnart 888 (Übern. pausch. Steuern) im Minus gegenbuchen.

Gibt es hier eine Möglichkeit dies automatisch berechnen zu lassen oder muss ich dies manuell vornehmen?

Muss ich bei einer manuelle Berechnung die Anexsteuern drauf rechnen oder erfolgt dies automatisch?

 

Hier mal ein Beispiel mit einer Sachzuwendung nach §37b in Höhe von 5.000€, so wie ich es buchen würde:

Buchungen im Brutto-Bereich der Abrechnung

849 +5.000,00€

888  -1.717,50€ (1.500€ 30% Steuer + 82,50€ Soli + 135€ Kirchensteuer NRW)

 

Im Netto

9024: -5.000,00 € 

 

 

Ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen oder hattet diesen Fall evtl. schon mal?

 

Besten Dank für eure Antworten

Anke 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
3032 Mal angesehen

Hallo Anke,


Ihr beschriebenes Vorgehen ist richtig.


Alternativ gibt es auch die Möglichkeit die pauschale Steuer automatisch berechnen zu lassen und diese auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Aktivieren Sie unter Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer im Bereich Automatische Abwälzung der Pauschalsteuer das Kontrollkästchen bei derjenigen Pauschalsteuer, die abgewälzt werden soll. Hinterlegen Sie hier zusätzlich die eigene Lohnart zu der Stammlohnart 888.


Die Lohnart 888 wird immer in einem Betrag ausgewiesen. Der Betrag wird nicht ausgewiesen nach pauschaler Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.


Weitere Informationen finden Sie unter der Dok.-Nr.: 5303155 - Lohnsteuerpauschalierung und Abwälzung der Pauschalsteuer auf Arbeitnehmer.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
1
letzte Antwort am 28.01.2020 08:54:32 von Kristin_Frohmeyer
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage