Guten Tag,
mich interessiert Ihre Meinung zu folgender Argumentation:
Ein Arbeitnehmer arbeitet ausschließlich Nachtschicht von 22.00 bis 6.00 Uhr
die steuerrechtlich zulässigen Nachtzuschläge betragen für
Zuzüglich Sonntags - und Feiertagszuschläge
Der Arbeitgeber bezahlt jedoch nur 25% auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden.
Wenn der Arbeitnehmer jetzt nach 3 Monaten Nachtarbeit Anfang April Urlaub macht, steht ihm nach Meinung der DRV-Prüfer ja für die Dauer des Urlaubes der innerhalb der letzten 13 Wochen durchschnittlich gezahlte Nachtzuschlag sozialversicherungspflichtig zu.
Der Arbeitgeber hat ja die steuerfreien Höchstbeträge nicht ausgeschöpft. Kann man argumentieren, dass der „Phantomlohn“ jetzt lohnsteuerfrei wäre, da man ja damit die „Luft“ aus den ersten 3 Monaten ausschöpft?
Anders ausgedrückt: Kann man die nicht ausgeschöpften Zuschläge der ersten 3 Monate Anfang des vierten Monats lohnsteuerfrei nachzahlen?
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Nein das geht nicht.
Die Voraussetzung für Steuerfreiheit lauten ganz klar: tatsächlich geleistete Stunden. Das ist während des Urlaubs faktisch ausgeschlossen, egal ob Luft, Guthaben usw. Die Zuschläge sind auf jeden Fall pflichtig.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Zuschlägen ist, dass
Somit sind die Zuschläge in diesem Fall sv - pflichtig!
Kann ich meinen Vorredner nur beipflichten.
Für STeuerfreiheit notwendig die stunden müssen tatsächlich geleistet werden. Daher bei Auszahlung steuer und sv pflicht.
Habe leider gerade so einen Fall in der Kanzlei und wir überlegen wie das in Zukunft vernünftig abgerechnet werden kann. Da sie die Probelmatik ja nicht nur bei Urlaub sondern auch bei Krankheit und Feiertagen haben.
Die Schlüsselung über die Durchschnittsspeicher bei Datev habe ich bislang nur überflogen werden wir aber hier wohl gedanken machen müsssen wie das sauber abbildbar ist.
Wir haben aus diesem Grund die Zahlung des Weihnachtsgeldes aufgeteilt, ein Teil davon ist jetzt der SFN Zuschlag.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
Eine Möglichkeit wäre auch, dass man einen höheren Stundenlohn für solche Ausfallzeiten gewährt. Diese Möglichkeit bestände zumindest bei den Fällen, wo regelmäßig in nicht unerheblichen Umfang Nachtarbeit geleistet wird. Bei sehr schwankenden Zuschlägen funktioniert das natürlich nur sehr bedingt.
Für Krankheit und Feiertag gilt dieser Durchschnitt allerdings nicht. Hier ist das tatsächlich ausgefallene Entgelt maßgeblich (vgl. § 2 und 4 EntgFG). Wenn also nicht gerade schwankende Entgelte normal sind, wäre hier die normale geplante Zeit zu vergüten. Das heißt man kann eine steuerpflichtige Lohnart für die im Normalfall steuerfreien Zuschläge anlegen und dann die z. Bsp. Nacharbeitsstunden mit dem üblichen Zuschlag steuerpflichtig und sv-pflichtig abrechnen ohne lange Durchschnittsberechnungen.
Vor allem erhöhen Sie ja nur den zu zahlenden Durchschnitt für die Urlaubstage, wenn Sie die fehlenden Prozente nachzahlen.
Der Arbeitgeber muss ja nicht unbedingt den Durchschnitt zahlen. Er kann statt dessen auch Ausgleichsfreizeit genehmigen, also mehr Urlaub. Bei 25% Zuschlag wären das also z. B. je 4 Tage Nachtarbeit ein Tag frei. Ist dem Arbeitgeber ja vielleicht lieber (Achtung: Ironie!)
Es ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zahlung. Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, und wenn er Ihnen dann mitteilt, dass er trotz drohender Nachverbeitragung nicht zahlen will, dann gehört diese Mitteilung in den Ordner, damit es später nicht heißt "ich wusste das nicht, das hätten Sie mir sagen müssen".
Vielen Dank für Ihre Antworten,
Das Thema ist ja derzeitig Prüfungsschwerpunkt. Aus den Antworten entnehme ich, dass noch niemand einen Weg gefunden hat, sich gegen die (erheblichen) Nachforderungen zuzüglich 12% Zinsen p.a. zu wehren; also zahlen und fröhlich sein?
Dann zur Praxis:
Das Gesetz stammt ja aus der Zeit als die Arbeitnehmer den Lohn wöchentlich bar in der Tüte abgeholt haben. Damals konnte man Durchschnitt der letzten 13 Wochen durch einfache Adition und Division leicht ausrechnen.
Soweit ich L+G verstehe kann man hier aber nur 3 Monatsdurchnschnitte berechnen lassen.
Bei folgendem Fall dürfte dann bei DATEV wohl keine Erhöhung herauskommen:
Ein reiner Tagschichtler hilft die ersten 3 Wochen eines Monat in der Nachtschicht aus und hat in der 4. Woche Urlaub.
Rechnen Sie das dann manuell? Wenn ja, wie funktioniert es dann, wenn noch Krankheit
/Feiertage hinzukommen?
In der Praxis wird in der Regel mit den letzten drei Monaten vor dem Urlaub gerechnet. In den seltensten Fällen dürfte es zu massiven Abweichungen beim Urlaubsentgelt kommen. Hier das Dokument der Datev für die Einrichtung von entsprechenden Berechnungen:
Durchschnittsberechnung (Beispiele für Lohn und Gehalt)
wie funktioniert es dann, wenn noch Krankheit
/Feiertage hinzukommen?
Wie ich bereits oben schrieb, ist in der Regel in diesen Fällen keine Durchschnittsberechnung wie beim Urlaubsentgelt notwendig.
Nachforderungen zuzüglich 12% Zinsen p.a. zu wehren
Das Thema Phantomlohn ist doch bereits seit Jahren auf der Tagesordnung. Es wurde auch schon in vielen Fällen rauf und runter prozessiert.
Beitragsrecht lfd. Bezüge Sozialversicherung = Anspruchsprinzip
Also daher "läuft man doch bewusst in dieses Messer". Ob nun Prüfungsschwerpunkt oder nicht.
Die Höhe der Verzinsung finde ich nur unrealistisch. Hier ließe sich vielleicht was machen. Vielleicht auch vor dem Hintergrund, dass mittlerweile auch die Verzinsung bei der Finanzverwaltung auf dem Prüfstand steht.
Nur das es bei Soz.vers. zwar de facto 12% sind. Das Kind aber eben nicht Zinsen sondern Säumniszuschläge sind.
Die wir ja 'leider' erheben müssen. Da sind uns die Hände gebunden, ist der übliche Tenor. Die SZ stehen auch bei der Fin.verwaltung leider nicht zur Disposition.
Das Kind aber eben nicht Zinsen sondern Säumniszuschläge sind.
Die Frage der Angemessenheit in der Höhe könnte man hier aber noch eher stellen, als bei der Beitragspflicht von "Phantomlohn".
Große Chancen gebe ich dem (leider) auch nicht.... Versuchen Sie doch mal als Unternehmen solche Summen als "Schaden" bei Säumnis zu erhalten...