Hello again,
ich blicks einfach nicht mehr: Ein schwerbehinderte Arbeitnehmer (Jahrgang 1957) hat beigefügten Rentenbescheid bekommen. Er arbeitet weiterhin als Teilzeitkraft im Unternehmen.
Ich habe ihn folgendermaßen geschlüsselt ab 01.03.23:
BGS: 3111
PGS: 120
ist das korrekt oder muss ich ihn mit 3301 und 119 schlüsseln?
Ich bin jetzt schon furchtbar dankbar für Eure Hilfe.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind Rentner immer versicherungspflichtig.
Dass ein Schwerbehinderter oder besonders lang versicherter früher die Rente erhalten kann, ist davon unabhängig.
Ich bin zu 97% sicher, dass du es richtig gemacht hat. 🙂
Im Zweifel die Krankenkasse anrufen.
Ganz lieben Dank für die Rückmeldung. Da er am 22.08.1957 geboren wurde, beginnt die Regelaltersgrenze jedenfalls meiner Meinung auch für ihn erst ab dem 01.08.23. Mein Mandant macht mich schon ganz kirre 😉
@Marie250388 schrieb:Mein Mandant macht mich schon ganz kirre 😉
Nichtfachleute stellen häufig eine Altersrente ohne Abzug (die an den schwerbehinderten AN wohl schon gezahlt werden kann) dem Beginn der Regelaltersgrenze gleich.
Dies ist aber für die sv-rechtliche Beurteilung sehr genau zu unterscheiden.
Nach einem Telefonat mit der Krankenkasse, habe ich es tatsächlich richtig gemacht. 🙂