abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Anmeldung erfolgt erst nach Ende des Krankengeldbezugs

8
letzte Antwort am 14.08.2020 10:07:38 von Uwe_Lutz
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
sssrrr
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 9
642 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

ich habe bei einem Mandanten eine Mitarbeiterin die zum 1.7.2019 zu arbeiten beginnen hätte sollen. Sie fiel jedoch sofort ins Krankengeld und fing erst am 30.9.19 effektiv zu arbeiten an.

Ich habe also "Krank bei Eintritt ohne Entgeltfortzahlung" für den Zeitraum 1.7.19 bis 29.9.19 eingegeben.

Nun hat mir Lodas eine Anmeldung zum 30.9.19 erstellt.

Ich hab nun von der AOK einen Anruf und ein Schreiben bekommen dass die Dame ab 1.7. bei ihnen beitragsfrei im Krankengeldbezug versichert ist.

Wie kann ich das technisch in Lodas machen dass die Anmeldung schon zum 1.7. erfolgt?

(SV Net ist mir klar aber es muss doch auch irgendwie über Lodas gehen oder )

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 9
492 Mal angesehen

Hallo,

grundsätzlich ist Ihre Schlüsselung und auch die DEÜV-Anmeldung mit Meldegrund 10 zum 30.09.2019 korrekt. Ein Beispiel finden Sie auch unter der Dokumentennummer 1001659 "Arbeitnehmer ist am Tag des Eintritts arbeitsunfähig - Fehlzeiten erfassen" .

Über LODAS besteht bei Verwendung dieses Fehlzeitengrunds keine Möglichkeit, die DEÜV-Anmeldung bereits zum 01.07.2019 erstellen zu lassen.

Liebe Grüße

Vanessa Mertel

Personalwirtschaft

DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 3 von 9
492 Mal angesehen

Moin,

grundsätzlich ist die spätere Anmeldung korrekt, wie dies Frau Mertel ausgeführt hat.

Irritiert bin ich darüber, dass die Krankenkasse für den ganzen Zeitraum Krankengeld zahlt. Der Krankengeldbezug bei Beschäftigungsbeginn gilt nur für die ersten vier Wochen der Beschäftigung.

Wenn die Mitarbeiterin über den 28. Tag hinaus arbeitsunfähig ist, hat sie m.E. ab dem 29. Tag einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen (=42 Tage). Für diese Zeit würde dann (wenn U1-Pflicht besteht) ein entsprechender Erstattungsanspruch für den Arbeitgeber gegen die Krankenkasse bestehen.

Nach Ablauf der 6 Wochen besteht dann wieder Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse.

Es wären daher folgende Fehlzeiten zu erfassen:

01.07.-28.07.2019 Krank bei Eintritt

29.07.-08.09.2019 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

09.09.-29.09.2019 Krankengeld

Es würde dann eine Stornierung der Anmeldung zum 30.09.2019 und eine neue Anmeldung zum 29.07.2019 erfolgen.

Dies sollten Sie daher noch einmal genau rechtlich prüfen (lassen).


Viele Grüße

Uwe Lutz

möhring
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 9
433 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe bei einem Mandanten auch einen neuen Mitarbeiter, der am 01.07.2020 anfangen sollte, aber durch einen Unfall am 28.06.2020 bis auf weiteres arbeitsunfähig ist. Laut EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den ersten 4 Wochen. Die Krankenkasse sagt er bleibt durchgängig im Krankengeldbezug. Wo finde ich etwas dazu? Auf welcher Rechtsgrundlage beruht das?

 

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 5 von 9
402 Mal angesehen

Moin,

 

welche Rechtsgrundlage es dafür geben sollte, dass der Mitarbeiter angeblich durchgängig im Krankengeldbezug bliebt, müsste die Krankenkasse sagen.

 

Sie schreiben ja schon selbst, dass nach dem EFZG der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der ersten vier Wochen besteht.

 

Dieser Fall ist auch im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 12.06.2018 zum Krankengeld im Abschnitt 2.1.1.1.1 im Beispiel 1 beschrieben. Auch dort mit der Folge, dass nach Ablauf der 4 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den neuen Arbeitgeber besteht.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 6 von 9
377 Mal angesehen

Falls nicht von anrechenbaren Vorerkrankungen ausgegangen werden muss (selbstverständlich nicht bei der Unfallvariante)

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 7 von 9
371 Mal angesehen

Moin,

 

es geht hier um eine durchgängige Erkrankung. Und trotzdem hat der Mitarbeiter nach Ablauf der 4-wöchigen "Anlaufzeit" des EFZG einen Anspruch auf volle 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

 

Die Prüfung von Vorerkrankungen erfolgt in dem Fall nicht. Vorerkrankungen werden immer nur für das laufende Beschäftigungsverhältnis geprüft. Und im neuen Beschäftigungsverhältnis gibt es noch keine Vorerkrankungen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
möhring
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 9
355 Mal angesehen

Sehr geehrter Herr Lutz,


vielen Dank für die Hilfe und die Bestätigung. Ich habe den Mitarbeiter zum 29.07.2020 auf Lohnfortzahlung geschlüsselt und damit die Anmeldung bei der Krankenkasse erstellt. Woraufhin die Krankenkasse die Erstattung über die U1 -Umlage ablehnte und ich einen Anruf bekam, dass der Mitarbeiter nicht angemeldet werden könnte. Laut der Krankenkasse besteht kein Beschäftigungsverhältnis mit Lohnfortzahlungsanspruch. Zwei Mitarbeiterinnen erklärten mir unabhängig voneinander, dass der Arbeitnehmer für die Lohnfortzahlung mindestens einmal innerhalb der ersten vier Wochen gearbeitet haben muss. Eine Rechtsgrundlage haben mir beide dazu leider nicht genannt. Sie haben nur darauf bestanden, dass ich den Arbeitnehmer nicht anmelden darf.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 9 von 9
348 Mal angesehen

Moin,

 

dann würde ich mal bei der Krankenkasse nachfragen, warum für diese das gemeinsame Rundschreiben nicht gelten soll.

 

Und gegen die Ablehnung der U1-Erstattung würde ich dann Widerspruch einlegen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

0 Kudos
8
letzte Antwort am 14.08.2020 10:07:38 von Uwe_Lutz
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage