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Arbeitgeberzuschuss krankengeld

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letzte Antwort am 28.10.2020 15:12:21 von Darlene_Pfahler
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markushülsmann
Einsteiger
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Liebe Community,

 

ein Mandant möchte einer Arbeitnehmerin einen Zuschuss zum Krankengeld zahlen.

So wie ich diesen Sachverhalt verstehe ist dieser Zuschuss grundsätzlich Steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei, sofern er in Summe mit dem von der Krankenkasse gewährten Krankengeld das übliche Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,- € übersteigt.

Da der Arbeitgeber maximal bis zum üblichen Nettoarbeitsentgelt aufstocken würde wäre dies also gegeben.

Welche Lohnart verwende ich hierfür? In unseren Standardlohnarten für Lohn & Gehalt ist lediglich Lohnart 3310 zu finden. Diese ist jedoch als LLJ geschlüsselt, obwohl es (sofern ich den Sachverhalt richtig verstehe) ja eigentlich LFJ sein müsste.

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

 

Ich Danke vielmals für

markushülsmann
Einsteiger
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*eure Hilfen 🙂

 

MfG

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DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


in § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird geregelt, dass weitergewährte Arbeitgeberleistungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Netto-Arbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.


Lohn und Gehalt ermittelt automatisch anhand der rückgemeldeten Netto-Sozialleistung und des Vergleichs-Nettos den möglichen SV-Freibetrag. Wenn die weitergewährten Arbeitgeberleistungen diesen Betrag nicht übersteigen bzw. der übersteigende Betrag kleiner als die Bagatellgrenze von 50,00 € ist, bleibt der mit der Lohnart 3310 gebuchte Zuschuss beitragsfrei.


Bei Überschreitung der Bagatellgrenze erhöht der beitragspflichtige Anteil der Arbeitgeberleistung das SV-Brutto.


Hilfreiche Informationen und Berechnungsbeispiele dazu finden Sie in unserem Dokument 1080233 – Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während Unterbrechung .


Viele Grüße aus Nürnberg


Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
markushülsmann
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Sehr geehrte Frau Preuß,

 

vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Rückmeldung über den Sozialleistungsbezug habe ich bisher nicht erhalten. Wie kann ich in diesem Fall verfahren? Und wie kann ich diesen Abruf starten? Es handelt sich im betreffenden Fall um den Beginn des Krankengeldbezuges im Abrechnungsmonat.

Kann ich alternativ, um einer Rückmeldung vorzugreifen und die Abrechnungen schon jetzt zu starten auf der Internetseite der entsprechenden Krankenkasse eine Vorausberechnung des Krankengeldes durchführen und manuell errechnen, wie hoch der Arbeitgeberzuschuss wäre und ob dieser dann ggf. nicht beitragspflichtig wäre?

 

Eine entsprechende Korrektur/Überprüfung würde dann natürlich umgehend erfolgen, sobald die korrekten Daten bezüglich des Krankengeldes vorliegen.

 

MfG

Markus Hülsmann

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DATEV-Mitarbeiter
Darlene_Pfahler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Hülsmann,


Sie haben die Möglichkeit die Sozialleistung brutto und netto beim Mitarbeiter in Lohn und Gehalt unter Bewegungsdaten | Monatsstammdaten manuell zu erfassen.


Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch die Rückmeldung der Krankenkasse dahingehend abzuwarten. Mit einem Zeitversatz kommt im Rahmen des EEL-Verfahrens eine Rückmeldung der Sozialversicherungsträger mit dem Meldegrund 71 (Höhe der Entgeltersatzleistung) und wird automatisch im Programm eingespielt.


Sobald die Höhe der Sozialleistung, die weitergewährte sv-pflichtige Leistung und das Vergleichsnetto vorliegen, kann Lohn und Gehalt den SV-Freibetrag und die beitragspflichtigen Einnahmen automatisch korrekt berechnen.


Die manuelle Berechnung des SV-Freibetrags und der beitragspflichtigen Einnahme kann wie folgt vorgenommen werden (voller Monat):

 

1. Schritt:


Vergleichsnetto (voller Monat)
- Sozialleistung netto (voller Monat)
= SV-Freibetrag

 

2. Schritt:


Weitergewährte sv-pfl. Leistungen brutto (voller Monat)
- SV-Freibetrag
= beitragspflichtige Einnahme (voller Monat)

 

Viele Grüße aus Nürnberg


Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Darlene Pfahler
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 28.10.2020 15:12:21 von Darlene_Pfahler
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