Hallo,
ich habe heute schon eine Anfrage zu den Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen (im speziellen zu den DEÜV-Protokollen) bekommen.
Habe jetzt mal nachgelesen und Aufbewahrungsfristen von 6 Jahren (z.B. Lohnkonten, Lohnunterlagen für die der Lohnsteuerabzug gilt) und 10 Jahren (Lohnunterlagen die der Gewinnermittlung zuzuordnen sind) gefunden.
Aber speziell zu den DEÜV-Meldungen für den Arbeitnehmer habe ich nix gefunden. Muss die der Arbeitgeber überhaupt aufbewahren? Wenn ja wie lange? Greift hier der §IV 28f SGB ("Inhalte der dem Arbeitnehmer ausgehändigten Bescheinigungen über die im Wege der Datenübertragung erstatteten Meldungen sind bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung durch einen Rentenversicherungsträger folgenden Kalenderjahres aufzubewahren)...
Danke schon mal für Eure Hinweise...
Da die DEÜV-Protokolle für Jahresabschlüsse oder die Steuerermittlung nicht relevant sind sehe ich das auch so, dass der § 28f SGB IV hier gilt.
Allerdings habe ich keine Kommentarfundstelle gefunden wo das explizit so drin steht.