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Aufstockung auf 100 % Nettoausfall bei Kug

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letzte Antwort am 04.06.2020 11:39:41 von t_r_
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Romi97
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Nachricht 1 von 11
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Guten Tag,

 

ist es richtig, das bei einer 100% Aufstockung des Nettogehaltes im Kug Bezug, kein Entgeltausfall mehr besteht und daher auch das Kurzarbeitergeld nicht mehr bezogen werden darf bzw. sogar zurück gefordert werden kann ?

 

Es sind leider sehr schwammig Aussagen dazu im Netz.

 

Mein Mandant zahlt  noch zusätzlich Tantiemen aus, plus Kug, plus 100 % Aufstockung auf das letzte Netto.

 

Danke für euer Feedback

eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 11
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Hi,

 

woher kommt denn die Aussage, dass bei einer Aufstockung der Netteoentgeltdifferenz kein KUG mehr zulässig ist?

 

Dann wäre der Sinn einer Aufstockung und der SV-Freiheit dieser Aufstockung nach § 1 I Nr. 8 SvEV ja gesetzgebungstechnisch völlig verkehrt.

 

Bei der Anmeldung von Kurzarbeit geht es nicht darum, den Arbeitgeber zu retten, sondern die Arbeitsplätze und das Einkommen der Arbeitnehmer 😉

 

VG

 

 

Klaus71
Beginner
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Nachricht 3 von 11
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Hallo,

 

diese Aussage habe wir von der Agentur für Arbeit erhalten -dass bei Aufstockung von 100 % kein Entgeltausfall vorliegt und daher dann auch kein Anspruch auf KUG-.

 

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coester
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 11
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Hallo,

 

die Arbeitsämter berufen sich auf das Merkblatt 8a und da dann auf die Regelvoraussetzungen unter Punkt 2:

 

2.2 Erheblicher Arbeitsausfall
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

er vorübergehend ist,

er nicht vermeidbar ist und

im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 10 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

 

Man sollte jedoch beachten, dass hier vom Bruttoentgelt gesprochen wird...

 

Gruß

 

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Klaus71
Beginner
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Nachricht 5 von 11
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....also kann das Nettoentgelt bis 100 % aufgestockt werden ohne KUG zu gefährden

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 6 von 11
2761 Mal angesehen

Hallo,

 

schauen Sie mal in den Beitrag:

 

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/AG-Zuschuss-100-gt-gt-kein-Entgeltausfall-gt-gt-kein-KUG/m-p/155139#M37081

 

Von dort wird auch noch auf weitere Beiträge verwiesen.

 

Meiner Ansicht nach ist die Aussage der Agentur für Arbeit so nicht richtig.

 

Viele Grüße

T. Reich

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coester
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 11
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Und genau das ist die Frage aller Fragen: Wie wird der Begriff "Entgeltausfall" denn von der BA definiert ?

 

Ich sehe das als "wenn das Bruttoentgelt im Bezugszeitraum weniger wie 90% des normalen Bruttoentgelts beträgt" !

 

Somit können Sie ohne Gefahr aufstocken wenn

 

Netto-KUG = Netto-Normal und Brutto-KUG kleiner als 90% vom Brutto-Normal.

 

 

Hinweis: Dies ist meine Rechtsauffassung.

 

Klaus71
Beginner
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danke 😀

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Romi97
Beginner
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Nachricht 9 von 11
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Also wenn die Arbeitsagentur, die die Anträge und Prüfung für Kug durchführt, das falsch interpretiert, dann könnten wohl Probleme bei der Prüfung später aufkommen.

 

Diese Information habe ich direkt von einem Teamleiter der Arbeitsagentur.

 

Also wenn nicht die Arbeitsagentur , wer sollte das dann genau wissen?

 

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eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 11
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Das müsste man entweder mit einem Fachanwalt für SV-Recht besprechen oder/und gerichtlich klären lassen.


Mir ist jedenfalls keine Höchstgrenze bekannt. Die einzige Höchstgrenze in dem Sinne, ist dass die SV-Pflicht für den Zuschuss zum KUG bekanntlich erst ab Überschreitung von 80 % des Diffferenzbetrages zwischen Brutto-Sollentgelt und Brutto-Istentgelt zzgl. Kurzarbeitegeld entsteht.


Beruft sich die Agentur auf irgendeine Rechtsquelle oder ist das deren "Verwaltungsermessen"?


In Bezug auf die o. g. Darstellung, dass der Zuschuss dann voll sv-pflichtig wird, ergibt die Aussage der BA jedenfalls keinen Sinn. Wenn ich 100 % zur Nettoenteltdifferenz als Zuschuss zum KUG zahle ohne dass ich Kurzarbeitergeld beziehe, tritt die volle SV-Pflicht des Zuschusses ein. Der Sinn des § 1 I Nr. 8 SvEV wäre völlig verkannt und solange es keinen Rechtsgrund für eine Höchstgrenze gibt, kann die BA das KUG nicht zurückfordern.

 

Selbst wenn ein Arbeitgeber deutlich mehr zum KUG zahlt, wird wahrscheinlich lediglich die SV-Pflicht für den Zuschuss zum KUG geprüft. Der Zuschuss und das KUG sind eigentlich zwei getrennte Sachverhalte. Solange der Rechtsgrund für die Zahlung des KUG's nicht im Nachhinein aberkannt wird, dürfte das KUG auch nicht zurückgefordert werden können, völlig unabhängig wie hoch ein Zuschuss zum KUG ist.


VG


(nur meine Meinung)

t_r_
Allwissender
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Nachricht 11 von 11
2716 Mal angesehen

Ohne Kurzarbeitergeld gäbe es in vielen Fällen dann auch keinen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Hier kommt es ja auf die arbeitsvertragliche Regelung an...

 

... bei uns ist in der Regel Grundvoraussetzung für einen Zuschuss, dass überhaupt Kurzarbeitergeld gewährt wird.

 

Dann kommt eine Regelung, die greift, wenn kein Kurzarbeitergeld gewährt wird.

 

Die Folge solcher Folgerungen der Agentur für Arbeit wäre, dass der Arbeitgeber dann den Arbeitsausfall komplett selbst zu tragen hätte. Das kann wohl kaum Sinn dieser Regelung sein.

 

Ein Entgeltausfall wäre ja auch mit dem Zuschuss noch gegeben, da der Zuschuss ja nur die Differenz zum Kurzarbeitergeld im Netto ausgleicht. Hier fehlen dann ja im Bruttoentgelt meist immer noch hunderte von Euro bis zum vollen Bruttoentgelt.

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letzte Antwort am 04.06.2020 11:39:41 von t_r_
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