Hallo zusammen,
Datev meldet mir den unten genannten Fehler bei einem unserer Azubis der innerhalb der ersten 4 Wochen krank war. Hatte die Krankmeldung elektronisch abgerufen und diese wird ja automatisch in den Fehlzeiten erfasst.
Meins Wissensstand ist, dass bei Auszubildenen nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz greift sondern Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 19.
Hier ist keine 4 Wochen Frist vorgesehen. Der MA ist als Azubi geschlüsselt.
Wer irrt sich? Datev oder ich?
Liebe Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hier hat die Datev Recht.
Im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt:
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Der Paragraph 19 BBiG regelt nichts zu den Wartezeiten. Zumindest kann ich da nichts draus lesen.
Die Krankenkasse zahlt hier Krankengeld. So steht es auch z.B. auf der DAK Seite.
Hallo @SimonL ,
auch wenn das nicht Teil Ihrer Frage war und bestimmt bekannt, möchte ich das der Vollständigkeit halber beitragen:
Sofern an einem Arbeitstag noch gearbeitet wurde und danach die Krankheit auftrat (der Azubi/Mitarbeiter geht zum Arzt), besteht für diesen "angearbeiteten" Tag Anspruch auf Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber. Für "angearbeitete" Krankheitstage besteht also weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Das ist auch bei Azubis der Fall.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Da hätte wohl ein einfacher Blick ins Gesetz gereicht. Wobei ja auch oft das eine Gesetz, dem anderen über gestellt ist. Da soll mal einer den Überblick behalten.😅
Aber spannend, dass 2020 die Quarantäne Zahlung für Azubis verweigert wurde mit Berufung auf 19 BBiG.
Wobei hier wahrscheinlich die Argumentation ist, dass es sich eben nicht um eine Krankheit sondern nur um eine Absonderung handelt.