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Baulohn / Mehrfachbeschäftigung / ZVK Beitrag

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letzte Antwort am 22.07.2024 10:35:54 von Nina_Schöneweis
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AndreaKl
Einsteiger
Offline Online
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367 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich brauchte bitte Hilfe zu folgendem Problem:

 

Baulohn, Angestellte 

arbeitet hier auf Steuerklasse 6, da sie noch in einem anderen Job sv-pflichtig angestellt ist (dort Stkl. 4 und kein Baulohn!)

 

Nun ist es ja so, dass der ZVK Beitrag für Angestellte i.d.R. steuer- und abgabefrei mit der LA 8181 abgerechnet wird bzw. informativ auf der Lohnabrechnung steht.

Für diese Arbeitnehmerin wird der ZVK Beitrag jedoch mit LA 8184 abgerechnet. Steuer- und sv-pflichtig.

DATEV bringt mir monatlich den Hinweis:

 

Hinweis #LN10128
Für mehrfachbeschäftigte Angestellte kann im Bauhauptgewerbe bei Abrechnung mit Steuerklasse 6
(Zweitbeschäftigung) auf die Abrechnung des Beitrags zur SOKA-BAU verzichtet werden (siehe §16 Abs. 4
VTV Bau). Hierzu ist ein formloser Antrag bei SOKA-Bau notwendig.
» Sofern dem Antrag entsprochen wurde kann das Kontrollkästchen 'Beitragsberechnung unterdrücken'
aktiviert werden, damit die Abrechnung des Beitrags zur SOKA-BAU nicht mehr erfolgt.

 

Laut Soka Bau kann jedoch nicht darauf verzichtet werden, da sie im Bau nur einmal beschäftigt ist (der Hauptjob hat ja nichts mit Baulohn zu tun).

 

Demnach meine ich, müsste der Beitrag steuer- und sv-frei sein. Sehe ich das falsch? Muss ggf. etwas anders geschlüsselt werden?? Falls ja, wo?

(Mehrfachbeschäftigung ist übrigens unter SV/Mehrfachbeschäftigung angekreuzt)

 

Regi
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 3
354 Mal angesehen

Hallo,

 

also ich kenne das nur von der Malerkasse, da ist der ZVK Beitrag ab dem 2. Dienstverhältnis vom AG pauschal zu versteuern.

Was ja in diesem Fall auch das 2. Dienstverhältnis wäre.

Vielleicht meldet sich noch jemand, der so einen Fall hat.

 

 

LG

Regi   

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DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 3
330 Mal angesehen

Hallo,

 

der ZVK-Beitrag wird aufgrund der Steuerklasse 6 mit der Lohnart 8184 steuer- und sv-pflichtig abgerechnet.

 

Da es sich bei der ersten Beschäftigung um keinen Baulohn handelt, muss der ZVK-Beitrag berechnet werden. Durch die Hinweismeldung #LN10128 besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Weitere Informationen erhalten Sie im Thread Beitrag ZVK Kaufmännische Angestellte im Bauhauptgewerbe.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 22.07.2024 10:35:54 von Nina_Schöneweis
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