Liebe Community,
dies ist für die meisten vermutlich einfach beantwortet: ich frage mich: müssen die bei einer Auswärtstätigkeit steuerfreien Fahrtkosten denn zwingend im Nettobereich der Lohnabrechnungen ausgewiesen werden? Reicht es nicht, Reisekostenabrechnungen parat zu haben?
In der Entgeltbescheinigungsverordnung konnte ich nichts dazu finden.
Was gehört alles genau zu diesen steuerfreien Reise-Fahrtkosten? Ich vermute Bahn, km-Pauschale, Flug, Taxi (Parkkosten auch??).
Herzlichen Dank für eine baldige Antwort!
Sämtliche Gehaltsbestandteile sind in die Gehaltsabrechnung aufzunhmen; bspw. auch Benzingutscheine.
Würden steuerfreie ersetzte Reisekosten nicht in die Lohnabrechnung einfließen, erscheinen diese auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung und dort sind diese zwingend auszuweisen (Kürzung WK durch Erstattung AG).
erst mal Danke! für die schnelle Antwort. Gibt es das irgendwo nachzulesen? Wo genau?
Warum wird immer nur von "steuerfreien Fahrtkosten" gesprochen und beispielsweise nicht von "Hotelkosten"?
Die Originale der Belege befinden sich doch dann in der Buchhaltung, wie sollten sie dann noch als Werbungskosten angesetzt werden.....verstehe ich irgendwie nicht so ganz....
Entgeltbescheinigungsverordnung
Guten Morgen,
nach meiner Kenntnis sind weder die Fahrkosten noch die Übernachtungskosten für Auswärtstätigkeiten auf der Lohnabrechnung zwingend zu berücksichtigen.
In § 41b EStG werden diese Punkt nicht genannt. Hier wird nur unter Nr. 10 auf die Verpflegungszuschüsse nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG und die Vergütungen doppelte Haushaltsführung verwiesen.
Im Rahmen der Lohnabrechnungen berücksichtigen wir weder Fahrtkosten noch Übernachtungsaufwendungen bei Auswärtstätigkeiten.
Viele Grüße
T. Reich
Ist der Arbeitgeber Rechnungsempfänger der Hotelkosten und trägt er diese auch ?
Nur dann, wenn sich Werbungskosten für den Arbeitnehmer ergeben, müssen diese m.E. auch in der Abrechnung aufgenommen werden.
Der Arbeitnehmer hat in dem Fall keinen wirtschaftlichen Zufluss und keine wirtschaftliche Belastung, womit der Ausweis in der Abrechnung und i.d.F. in der Lohnsteuerbescheinigung eine Zufluss bescheinigen würde.
Dies würde mangels Werbungkosten zu einer Nachversteuerung der Beträge i.R.d. Einkommensteuererklärung führen.
Klassiker: Spesenersatz bspw. Verpflegungsmehraufwand stellt Werbungkosten beim Arbeitnehmer dar, welche er steuerfrei erstattet bekommt. Die Aufnahme in die Gehaltsabrechnung ist zwingend.
Meines Erachtens wurde durch die Konkretisierung des Begriffs "geldwerte Vorteile" klar gestellt, dass Reisekosten bei der EBV keine Berücksichtigung finden müssen.
Konkretisierung des Begriffs „geldwerte Vorteile“ in der Entgeltbescheinigungsverordnung
Steht ja in §1 Abs. 2 Nr. 1a EBV auch so. Schon richtig.
Dennoch sind steuerfreie Bezüge in die Lohnabrechnung aufzunehmen, wie ich ausführte. Lediglich der Ausweis "verschiebt" sich.
Der eingereichte Tankgutschein bspw. wäre ebenso auszuweisen. Wurde dieser bereits vom Arbeitgeber bezahlt, ist ein weiterer Nettoabzug an der Stelle aufzunehmen.
Beim Tankgutschein bin ich auch vollkommen bei Ihnen.
Wenn ich allerdings hiervon ausgehe:
besteht keine Aufzeichnungsverpflichtung von Reisekosten.
Moin,
steuerfreie Reisekostenerstattungen sind m.E. keine Gehaltsbestandteile.
Zu den notwendigen Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung gibt das BMF-Schreiben Auskunft, dass im Dokument 5300374 erläutert wird.
Einzutragen ist danach der Buchstabe "M", wenn Mahlzeiten gewährt werden. Diese Eintragung ist ab 2019 verpflichtend (vergleiche Abschnitt 3d im o.g. Dokument).
Die steuerfreien Verpflegungszuschüsse sollen grundsätzlich auch bescheinigt werden. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn die Reisekosten getrennt von den Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufgezeichnet werden. Hierfür ist zwar grundsätzlich ein Antrag notwendig. Hier gilt aber eine stillschweigende Zustimmung erteilt, wenn diese Aufzeichnung vor 2004 (Einführung der Bescheinigung der Verpflegungszuschüsse) getrennt erfolgt ist. Vergleiche hierzu die Ausführung zu Zeile 20 (Punkt 17 im o.g. Dokument).
Wenn die Reisekosten also schon länger getrennt von den Lohn- und Gehaltsabrechnungen geführt werden, ist ein Ausweis auf der Abrechnung m.E. nicht notwendig.
Wenn dies auf der Abrechnung ausgewiesen wird, müssen die Daten auch in den entsprechenden Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Hierfür ist ein Ausweis in den Netto-Be- und Abzügen der Abrechnung erforderlich.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Im Lohnkonto müssen diese dennoch verzeichnet werden, oder nicht?
Wie kommen Sie dann dorthin, ohne dass ein Ausweis, zumindest in der Nettoübersicht der Lohnabrechnung, erfolgt?
Die Frage ist ernstgemeint ohne jegliche Süffisanz.
Guten Morgen,
schauen Sie einmal in das folgende Dokument:
Lohnkonto - Lexikon Lohn und Personal Punkt 11 c).
In vielen Fällen ist ein Eintrag im Lohnkonto nicht erforderlich.
Viele Grüße
T. Reich
"mit ausdrücklicher Zustimmungspflicht des Betriebsstättenfinanzamtes" und nur für Fälle von geringer Bedeutung (dehnbarer Begriff) oder wenn in der Buchführung nachvollziehbar...
Nun, praktikabel sehe ich das nicht, denn wir wollen die Abrechnungsmodi aller Mandanten einheitlich halten.
Insofern erachte ich tatsächlich einen generellen Ausweis in den Abrechnungen und damit im Lohnkonto als praktikabler und sicherer.
Richtig ist natürlich, dass die Pflicht zum Ausweis mit der o.g. Genehmigung entfallen kann.
Danke für das Dokument.