HAllo zusammen,
wir haben eine Arbeitnehmerin, welche bei meinem Mandaten zum 31.3. gekündigt wurde. Es gab ein Arbeitsrechtverfahren, bei welchem eine Abfindung vereinbart wurde. Diese ist aber nicht das Thema.
Die Mitarbeiterin hat noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, welche ich mit der eigenen Lohnart zur Lohnart 203 abgerechnet habe. Im Monat März. Bzw. da es sich hierbei überwiegend um Stundenlöhner handelt eben erst am 6.4.
Die Lohnart 203 prüft und verwendet ja nun im März die Märzklausel. Da allerdings die Auszahlung erst im April erfolgt ist, müsste diese Urlaubsabgeltung ohne Anwendung der Märzklausel abgerechnet werden. Entsprechende Quellen sind das Lexikon für das Lohnbüro, die Homepage der DRV und Haufe. Hier wird unisono angemerkt, wenn die Auszahlung erst später als März erfolgt, die Märzklause nicht anzuwenden ist.
Welche Lohnart muss ich dann hierfür verwenden? Ich finde einfach nichts passendes.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
wird von Januar bis März eines Jahres ein Einmalbezug abgerechnet, findet eine automatische Prüfung der Märzklausel über LODAS statt.
Ist die Prüfung der Märzklausel nicht gewünscht, kann die Abrechnung alternativ zum Beispiel im April erfolgen.
Rechtlich können wir Sie hierzu allerdings nicht beraten.
Vielleicht hat jemand aus der Community bereits Erfahrungen gesammelt, die an dieser Stelle geteilt werden können?
Hallo Jaqueline,
ich hatte das so dann auch telefonisch mit iner Kollegin besprochen und entsprechend abgerechnet. Vielen Dank!
Liebe Grüße