Liebe Community,
ich muß im Mai einer Mitarbeiterin - die Mitte Januar in Mutterschutz gegangen ist - eine Einmalzahlung auszahlen.
Einmalzahlungen müssen im letzten abzurechnenden Monat gebucht werden.
Wenn ich diese Einmalzahlung im Januar buche, berechnet LuG automatisch die Beiträge nach der Märzklausel und macht eine 54-Meldung für 2023.
Wie kann ich das umgehen? Gibt es eine Standardlohnart die die Märzklausel bei Auszahlung im Mai nicht berücksichtigt?
Danke im voraus und viele Grüße
Hallo,
rechnen Sie Einmalbezüge im Zeitraum Januar bis März ab, wird die Märzklausel automatisch angewandt, wenn durch den Einmalbezug die maßgebliche (KV/PV oder RV/AV) Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
Es gibt keine Lohnart, mit der Sie in Lohn und Gehalt die Anwendung der Märzklausel umgehen können.
Hallo,
ich habe auch noch eine Verständnis-Frage dazu 🙂
Das heisst, wenn ich im März eine Sonderzahlung eingebe, ich sonst keinen anderen Monat/Jahr (auch wenn die Zahlung das Vorjahr betrifft) zuweise, Datev automatisch die Märzklausel berücksichtig?
Wahrscheinlich wird dann die Jahresmeldung storniert und eine neue erstellt, ist das dann so richtig oder muss eine Meldung mit Grund 54 erstellt werden?
Danke 🙂
Hallo,
wenn die anteilige Jahres-BBG für die Verbeitragung des Einmalbezugs nicht ausreicht, wird die Märzklausel automatisch angewandt.
In diesem Fall muss eine DEÜV-Meldung mit Abgabegrund „54“ erstellt werden.
Die Jahresmeldung wird nicht korrigiert.