abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Erst Arbeitsunfähigkeit, dann Quarantäne, dann wieder Arbeitsunfähigkeit

6
letzte Antwort am 26.05.2021 17:04:50 von TN
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
geissa
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 7
562 Mal angesehen

Hallo,

 

wir haben folgende Situation:

 

unser Mitarbeiter war vom 06.04. bis 09.04. krankgeschrieben und wurde in dieser Zeit positiv auf Corona getestet.

Dann haben wir eine Quarantäneanordnung vorliegen vom 07. bis 20.04.2021. Im Anschluss war der Mitarbeiter dann nochmals vom 21.04 bis 23.04.2021 krankgeschrieben.

 

Wir als AG haben den gesamten Krankheitszeitraum vom 06. bis 23.04.2021 als Krankheit abgerechnet.

 

Meine Frage dazu: Dürfen wir für die Zwischenzeit der Quarantäne vom 10. bis 20.04.2021 einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Behörde stellen? Wir sind nicht U1-berechtigt?

 

Freundliche Grüße

 

Anne G.

Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 7
555 Mal angesehen

Hallo Anne,

die Erstattung bei Absonderung nach Infektionsschutzgesetz hat nichts mit der U1 zu tun. Hier wird der Betrag vom Gesundheitsamt, Landratsamt, Landkreis.... erstattet. Allerdings muss dann die Abrechnung entsprechend noch korrigiert werden.

Gruß

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
Gelöschter Nutzer
Offline Online
Nachricht 3 von 7
548 Mal angesehen

... und wir haben den Fall, dass eine Mitarbeiterin aufgrund eines positiven PCR Testes krank geschrieben wurde, aber keine Symptome hatte und nach der zweiwöchigen Quarantäne ein negative Antikörpertest vorliegt. Jetzt wird sie geimpft, da sie vermutlich gar nicht erkrankt war.

Bei € 3.000 Gehalt per Monat zzgl. AG SozV macht das € 1.800 Aufwand aus, den der Arbeitgeber bei Krankheit (AUB geht vor) mit 60% von € 1.500 = € 900 erstattet bekommt. Wenn aber keine Krankheit bestand. müsste eigentlich eine Infektionsschutzerstattung i. H. v. € 1.800 richtig sein, oder?

Schöne Grüße

Karl Schmidt

0 Kudos
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 7
542 Mal angesehen

leider nicht.. wenn der/die ANin während der behördlich angeordneten Absonderung vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird, geht die AU vor.. 

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
geissa
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 7
537 Mal angesehen

Hallo Flitze, 

 

dann habe ich das jetzt schon richtig verstanden, dass während der Quarantäne (AN positiv getestet aber in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wir die Erstattung von der Behörde anfordern können, auch wenn im An- schluss an die Quarantäne (warum auch immer) er Arzt nochmal eine Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit ausge- stellt hat.

 

Gruß Anne

0 Kudos
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 7
534 Mal angesehen

wenn die Krankmeldung den Zeitraum der Quarantäne einschließt, dann gibt's keine Erstattung nach IfSG. Liegt die Arbeitsunfähigkeit vor bzw. nach der Quarantäne, dann schon

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 7 von 7
513 Mal angesehen
6
letzte Antwort am 26.05.2021 17:04:50 von TN
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage