Hallo,
wir haben folgende Situation:
unser Mitarbeiter war vom 06.04. bis 09.04. krankgeschrieben und wurde in dieser Zeit positiv auf Corona getestet.
Dann haben wir eine Quarantäneanordnung vorliegen vom 07. bis 20.04.2021. Im Anschluss war der Mitarbeiter dann nochmals vom 21.04 bis 23.04.2021 krankgeschrieben.
Wir als AG haben den gesamten Krankheitszeitraum vom 06. bis 23.04.2021 als Krankheit abgerechnet.
Meine Frage dazu: Dürfen wir für die Zwischenzeit der Quarantäne vom 10. bis 20.04.2021 einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Behörde stellen? Wir sind nicht U1-berechtigt?
Freundliche Grüße
Anne G.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Anne,
die Erstattung bei Absonderung nach Infektionsschutzgesetz hat nichts mit der U1 zu tun. Hier wird der Betrag vom Gesundheitsamt, Landratsamt, Landkreis.... erstattet. Allerdings muss dann die Abrechnung entsprechend noch korrigiert werden.
Gruß
Flitze
... und wir haben den Fall, dass eine Mitarbeiterin aufgrund eines positiven PCR Testes krank geschrieben wurde, aber keine Symptome hatte und nach der zweiwöchigen Quarantäne ein negative Antikörpertest vorliegt. Jetzt wird sie geimpft, da sie vermutlich gar nicht erkrankt war.
Bei € 3.000 Gehalt per Monat zzgl. AG SozV macht das € 1.800 Aufwand aus, den der Arbeitgeber bei Krankheit (AUB geht vor) mit 60% von € 1.500 = € 900 erstattet bekommt. Wenn aber keine Krankheit bestand. müsste eigentlich eine Infektionsschutzerstattung i. H. v. € 1.800 richtig sein, oder?
Schöne Grüße
Karl Schmidt
leider nicht.. wenn der/die ANin während der behördlich angeordneten Absonderung vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird, geht die AU vor..
Hallo Flitze,
dann habe ich das jetzt schon richtig verstanden, dass während der Quarantäne (AN positiv getestet aber in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wir die Erstattung von der Behörde anfordern können, auch wenn im An- schluss an die Quarantäne (warum auch immer) er Arzt nochmal eine Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit ausge- stellt hat.
Gruß Anne
wenn die Krankmeldung den Zeitraum der Quarantäne einschließt, dann gibt's keine Erstattung nach IfSG. Liegt die Arbeitsunfähigkeit vor bzw. nach der Quarantäne, dann schon
Nochmal zur Bestätigung durch das AOK-Expertenforum: