Hallo Community,
ich habe einen GF, der Privatfahrten mit einem Firmenfahrzeug absolviert.
Als Bruttolistenpreis sind 27.000,00 Euro erfasst. Daraus rechnet das Programm 1 % = 270,00 Euro.
Diese werden mit der Lohnart 873 abgerechnet. In der Lohnabrechnung habe ich auch nach dem 01.07.2020 einen Betrag von 270,00 Euro. Die Buchhaltung verlangt jetzt von mir, den Betrag auf 263,20 Euro zu kürzen (mit 16 % MwSt.), weil ihr sonst das Konto 8611 nicht aufgeht. Nur kann ich an der Sache nichts ändern, weil das ja von Datev automatisch berechnet wird.
Ich habe den SKR03 neu geladen. Bei mir ist das Konto allerdings immer noch mit 19 % beschriftet.
Was ist zu tun, damit das rückwirkend ab 01.07.2020 alles stimmt?
Vielen Dank für eure Hilfe
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Da sich der Bruttolistenpreis nicht ändert, ändert sich auch im Lohn nichts.
Soviel ich weiß, obliegt die Aufgabe der Umbuchung auf das richtige MWST-Konto der FiBu 🙂
Hallo Sirona,
lt. unserer Auffassung ergibt sich hier weder im Lohn noch in der Buchhaltung eine Änderung. Das Ertragskonto verändert sich nicht, da es sich um ein Automatikkonto handelt, dass von der DATEV automatisch mit 19% bzw. 16% bebucht wird.
Während der Mehrwertsteuersenkung ergibt sich somit ein höherer Ertrag aus der KFZ-Nutzung.
Gruß
Der geldwerte Vorteil ist immer vom Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zu ermitteln. Also ändert sich an den EUR 270,00 nichts, wenn der Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung EUR 27.000,00 betrug.
Würde jetzt rein theoretisch der selbe PKW neu noch einmal gekauft, dann würde er durch die Senkung der Umsatzsteuer jetzt EUR 26.320,00 kosten.
Der "glückliche" Arbeitnehmer, der nun den PKW bekäme, müsste nur einen geldwerten Vorteil von EUR 263,00 versteuern. Diese Versteuerung würde sich aber auch nicht ab 01.01.2021 auf 270,00 erhöhen, da sich am Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung nichts geändert hat.
Im Übrigen ist der Bruttolistenneupreis immer auf volle Hundert Euro abzurunden, so dass Sie, würde man den Wünschen der Fibu folgen, trotzdem nur EUR 263,00 als Wert hätten.
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Ich hätte das auch so gesehen.
Allerdings scheint der Fall doch ein bisschen komplizierter zu sein.
Das Auto wurde nicht gekauft, sondern geleast. Und mit der Mehrwertsteuersenkung wurden die Leasingverträge angepasst.
Außerdem sagt die Buchhaltung, dass seit dem 01.07. keine geldwerten Vorteile mehr mit 19 % versteuert werden dürfen. Somit ergibt sich auf dem Konto 8611 eine Differenz von 6,80 Euro.
Ich kann in der Abrechnung diese Differenz in den Bewegungsdaten mit der Lohnart 873 im Minus eingeben und somit die Mehrwertsteuersenkung an den Mitarbeiter weitergeben. Damit wäre die Buchhaltung zufrieden. Ich kann allerdings nicht beurteilen, ob das lohnsteuerrechtlich in Ordnung ist, und ob ein Prüfer das akzeptieren würde.
Falls diese Lösung nicht OK ist, wie müsste die Differenz in der Buchhaltung behandelt werden, damit das Konto 8611 wieder glattgezogen wird?
Bei der 1%-Regelung spielt es keine Rolle ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder finanziert ist. Hier muss immer der Bruttolistenneupreis bei der Erstzulassung angewendet werden und dies war mit 19% und darf jetzt nicht reduziert werden.
Die Ertragsbuchung gehört auch weiterhin auf 8611 nur das auf dem Konto jetzt nicht mehr 19% Umsatzsteuer abgeführt werden sondern nur noch 16% und damit ein höherer Ertrag vorhanden ist.
Sie dürfen bei den Lohnbuchungen in der Buchhaltung keine Änderungen vornehmen. Hier bleibt alles beim alten nur das jetzt nur noch 16% Umsatzsteuer abgeführt werden.
Gruß
Vielen Dank!
Ich habe das so an die Buchhaltung weitergegeben.
Der lohnsteuerlich ermittelte Geldwerte Vorteil wir auch für USt-Zwecke verwendet. Umsatzsteuerlich handelt es sich hierbei um einen Bruttobetrag. D.h. durch die Steuersatzsenkung wird die Bemessungsgrundlage etwas höher.
Aber das rechnet DATEV mit der Automatikfunktion automatisch aus.
Viele Grüße
Gilt dies dann auch bei Einzelunternehmer mit einem betrieblichen Fahrzeug:
1.) Bleibt der Brutto-Betrag des Ertrages gleich und somit ist ein höherer Ertrag (weil nur 16% USt) vorhanden?
oder
2.) Ich nehme den Netto-Betrag (80% von 1% des ursprünglichen BLP pro Monat) und darauf dann 16% USt ?
Somit ergibt sich dann wieder der gleiche Netto-Ertrag wie bis 06/2020.
Vielen Dank
Hallo Schulz,
die 2. Variante in Ihrem Fall ist richtig, da die Umsatzsteuer beim Einzelunternehmer ON TOP kommt und somit verringert sich der Bruttobetrag und der Nettobetrag bleibt gleich.
Gruß
gelöscht, da falsch beantwortet.
Das war auch meine Erkenntnis
War bloß etwas verunsichert😉
Vielen lieben Dank.