Korrekt. Ist Arbeitslohn. Und zwar ein Einmalbezug. Und dazu noch ein Nettobezug, da ja EUR 50,00 rauskommen müssen. Stammlohnart würde ich die 231 nehmen (Festbezug netto jährlich).
Das sind immer die Fälle, wo man an unserem Abgabensystem Zweifel bekommt...
Selbst wenn der Mitarbeiter nur € 2.000 mtl. brutto verdient, kosten den Arbeitgeber das Geburtstagsgeld von € 50 brutto € 104,72. Das bedeutet selbst beim Spitzensteuersatz von 42% zzgl. SolZ € netto € 58,31. Deswegen kommt so etwas in der Praxis selten vor, da die € 50 bar aus dem Geldbeutel als ganz privates Geschenk billiger sind.
Einen Gutschein bis 60,00 Euro als steuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeit halte ich für die (steuerlich) bessere Alternative.
Hi Stefan!
Meine Aufgabe ist leider nicht, dem Mandanten zu erklären, beraten oder sonst wie mitzuteilen, was sinnvoll oder weniger sinnvoll ist!
Aber schön sind die 50 Euro nicht wirklich investiert - ein Gutschein ist "wie Geld" und kann mittlerweile auch in vielen Bereichen (Shopping-Center) eingesetzt werden...
Ein Gutschein ist aber mit dem Geldgeschenk identisch zu bewerten. Das würde meines Erachtens keinen Unterschied machen.
Edit: zu spät
siehe mein Kommentar bei "stefan"
Ein Gutschein ist aber mit dem Geldgeschenk identisch zu bewerten. Das würde meines Erachtens keinen Unterschied machen.
Nur um Missverständnisse zu vermeiden: Wirtschaftlich für den Arbeitnehmer macht es keinen Unterschied, ob es einen Gutschein oder Bargeld gibt.
Steuer- ,sozialversicherungsrechtlich und wirtschaftlich macht es für den Arbeitgeber einen erheblichen Unterschied, ob es einen Gutschein gibt (bis max. 60,00 Euro); das Bargeld aus einer betrieblichen Veranlassung erfolgt oder aus einer privaten Veranlassung.
Meine Aufgabe ist leider nicht, dem Mandanten zu erklären, beraten oder sonst wie mitzuteilen, was sinnvoll oder weniger sinnvoll ist!
Ich kenne Ihr Auftrags- und Vertragsverhältnis nicht und natürlich können Sie entscheiden, ob Sie Ihrem Mandanten einen Hinweis geben oder nicht. Aber ich denke, dass die meisten Mandanten sich über einen Hinweis freuen würden bzw. dankbar wären.
Edit:
Die Grenze von max. 60,00 Euro beim Gutschein ergänzt.
Meine Aussage bezieht sich rein auf das Geburtstagsgeld.
Ob Bargeld oder Gutschein zum Geburtstag macht steuer- und sozialversicherungsrechtlich keinen Unterschied, weil auch der Gutschein nur als Geld zu bewerten ist.
Ob Bargeld oder Gutschein zum Geburtstag macht steuer- und sozialversicherungsrechtlich keinen Unterschied, weil auch der Gutschein nur als Geld zu bewerten ist.
stimmt nicht (s.o), wie kommen Sie darauf?
stimmt nicht (s.o), wie kommen Sie darauf?
Da haben Sie recht. Bis 60 Euro macht es keinen Unterschied. Erst darüber ist der Gutschein wie Bargeld zu bewerten und macht dann keinen Unterschied.
Hallo zusammen,
wie schaut es aus, wenn ein MA einen Amazon-Gutschein über 25,- € erhält anlässlich seines Geburtstages?
Zum einen wird zwar die Grenze von 60,00 € für eine persönliche Aufmerksamkeit eingehalten, andererseits gehören Amazon-Gutscheine ja nicht mehr zu den steuerfreien Gutscheinen und stellen somit eine Geldleistung dar, die steuer-/svpflichtig ist.
Sehe ich das richtig, dass der Gutscheinbetrag individuell versteuert werden muss? (Pauschalsteuer scheidet ja aus bei persönlicher Aufmerksamkeit anlässlich eines Ereignisses wie Geburtstag).
Danke im Voraus.
Danke für die Richtigstellung.
Hallo,
für die Lohnabrechnung ist relevant, ob der Amazongutschein als Geldleistung zu werten ist oder einen Sachbezug darstellt.
Aufmerksamkeiten sind nur dann solche, wenn es sich um Sachbezüge handelt. Also: Geldleistungen gelten niemals als Aufmerksamkeit.
Meines Wissens erfüllen Amazongutscheine seit Anfang 2022 nicht mehr die umfangreichen und verschärften Anforderungen, um als Sachbezug zu gelten. Und damit kann auch nicht die Steuerermäßigung / - freiheit für Sachbezüge in Anspruch genommen werden.
Fazit: Der Gutschein ist wie eine Geldleistung zu werten --> Nettobezug, der auf einen Bruttobezug hochzurechnen ist. Und zwar unabhängig von der Höhe des Gutscheines.
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
High,
ich hoffe schon seit über 20 Jahren, dass der ganze Steuerfreikram mal abgeschafft wird😎
Soll ich jetzt F. M. bei einer Wahl favorisieren?😪
Ach nee, darf ich ja gar nicht schreiben, wegen Politik und so..........
Gruss Mike
Hallo M.brunzendorf,
Zum Geburtstag darf er einen Gutschein über 60€ sv-und abgabenfrei
verschenken. Er sollte nur nicht von Amazon sein. Die fliegen bei der Prüfung raus.
Und nicht jeder Gutschein ist in Bargeld umzuwandeln.
Lg
Sabine
High,
Er sollte nur nicht von Amazon sein
sollte oder darf?
Gruss Mike
@MikeWHerbs schrieb:High,
Er sollte nur nicht von Amazon sein
sollte oder darf?
Gruss Mike
Klar darf der von Amazon sein, dann ist es aber kein Sachbezug mit den entsprechenden Folgen.
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darauf wollte ich hinaus😎
Vielen Dank für die kompetente Auskunft.
Ich habe es so umgesetzt, wie von Ihnen beschrieben. Also den Gutschein (da von Amazon) als Geldleistung bewertet und als Nettobezug, der auf einen Bruttobezug hochgerechnet wird, in der Abrechnung erfasst.