Guten Morgen Community,
Bezüglich der aktuellen Corona Situation haben viele Mitarbeiter mit Firmenwagen die gleiche Frage:
"Ändert sich die Versteuerung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte durch die Einführung von mobilen Arbeiten mit eventueller Kurzarbeit?"
Meines Erachtens nach ändert sich nichts, sofern der Mitarbeiter mindestens einen vollen Monat nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. In diesem Fall würde nur die 1% Regelung für die Privatfahrten gelten.
Besucht er an nur einzelnen, festgelegten Tagen die festgelegte erste Tätigkeitsstätte, beträgt der geldwerte Vorteil grundsätzlich auch 0,03 % der gefahrenen Kilometer.
Durch die Betrachtung einer Kalenderjährlichen Fahrleistung (Fahrtenbuch) wäre eine Taggenaue Abrechnung mit 0,002 % möglich. Diese hätte aber zu beginn des Kalenderjahres festgelegt werden müssen.
Oder übersehe ich hier eventuell etwas?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
bitte beachten Sie, dass DATEV keinerlei rechtliche Auskünfte erteilen kann. Vielleicht kann hier jemand aus der Praxis weiterhelfen?
Wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch während KUG behält, ist die 1% Regelung weiter anzuwenden. Bei Homeoffice und KUG sind die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht abzurechnen.
Die Fahrtenbuchmethode wird in DATEV Lohn und Gehalt nicht angeboten.
Jedoch kann eine taggenaue Abrechnung von Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung durch Erfassen der Einzelfahrten unter Stammdaten | Besonderheiten | Firmenwagen vorgenommen werden. Dies hätte, wie Sie bereits festgestellt haben, zu Beginn festgelegt werden müssen.
Viele Grüße aus Nürnberg
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG
Ist es tatsächlich so wenn die Mitarbeiter seit einem Jahr im Homeoffice sind und nur 1-2 mal im Monat in die Firma fahren, dass man keine Fahrten anrechnen muss? sondern nur die 1 % Regelung für den PKW?
Vielen Dank im voraus.
Ich würde mir eine Aufstellung geben lassen, monatlich, vom Arbeitgeber gegengezeichnet, an welchen Tagen der AN FWA hatte, und diese als einzelne Tage erfassen. Ganz ohne FWA-Versteuerung würde ich nicht machen.
Hallo Lohnhilfe,
wir haben auch Mitarbeiter ohne Wege zur Arbeit abgerechnet. Arbeitgeber hat einen Zusatz zum Arbeitsvertrag erstellt, dass die Mitarbeiter aus dem HO aus arbeiten sollen. Somit ist das HO der Hauptarbeitsplatz (Betriebsstätte des Arbeitnehmern) und es müssen keine Wege zum Büro versteuert werden (insofern sie nur gelegentlich sind). Beim Prüfer gab es diesbezüglich auch noch nie Schwierigkeiten.