Liebe Community,
ich möchte gerne das Thema steuerfreier Sachbezüge (nochmals) aufgreifen. In unserem Unternehmen wird derzeit die Einführung von Guthabenkarten/Gutscheinen diskutiert.
Wie sind eure/Ihre Erfahrungen als Praktiker? Im Marktplatz sehe ich zwei Anbieter, Edenred und commodis.
Seid/Sind ihr/Sie zufrieden mit der Zusammenarbeit? Mit welchem zeitlichen Auswand sollte man bei 300 Mitarbeitenden im Monat rechen, angenommen, es wird "nur" eine Guthabenkarte angeboten?
Dürfen Mitarbeitende in Elternzeit oder im Krankengeldbezug ebenfalls einen steuerfreien Sachbezug erhalten? Ohne Anspruch auf eine rechtliche Beratung, dürfte dieser Personenkreis überhaupt ausgeschlossen werden?
Wäre es euch/Ihnen als Bewerber wichtig, dass ein zukünftiger Arbeitgeber solche Gehaltsextras anbietet?
Eine Menge Fragen zum Wochenende, ich freue mich auf interessante Antworten,
beste Grüße!
Hallo,
eine rechtliche Auskunft können wir Ihnen leider nicht geben.
Kann hier evtl. jemand aus der Community über seine Erfahrungen berichten?
Nachdem die Papiergutscheine nicht mehr zulässig waren, haben wir auf givve® Card » innovative Flexibilität genießen | givve umgestellt.
Die Mitarbeiterinnen und auch ich sind sehr zufrieden damit. Läuft quasi von alleine. Nur muss beim Ausscheiden eines Mitarbeiters "manuell" drauf geachtet und die Dauerladungen storniert werden.
Insbesondere auch charmant, weil kein Ausgabezwang besteht und die Beträge kumuliert werden können.
Ein künftiger Arbeitgeber muss darüber hinaus, aktuelle, noch deutlich mehr bieten. Mit 50 €-steuerfrei lockt man heute leider niemanden mehr, aber diesen Benefit würde ich als Arbeitgeber IMMER als "Dreingabe" anbieten.
Anbei noch ein Dokument. Dürfte Ihre Frage beantworten.
Guten Morgen deusex,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ist das zitierte Dokument nicht unbeachtlich, da eine auf maximal 50 Euro begrenzte Guthabenkarte steuer- und abgabenfrei abgerechnet werden kann?
Die Bagatellgrenze von 50 Euro bezieht sich ja auf beitragspflichtige weitergewährte Arbeitgeberleistungen, welche hier aber nicht vorliegen.
Beste Grüße!
Wir haben Edenred und funktioniert alles problemlos. Wieviel Zeit man einplanen muss hängt auch davon ab wie es organisiert ist. Monatliche Standardaufbuchungen machen kaum Aufwand. Das Buchen in der Buchhaltung ist auch nichts. Es sei denn man hat Kostenstellen, dann muss es natürlich aufgeteilt werden.
Alles in Allem aber kein hexenwerk.
Ich persönlich habe keine und brauch diese auch nicht unbedingt. Ist halt auch ne Frage der persönlichen Vorlieben.
Nein,
warum sollte dies unbeachtlich sein ?
Sie fragten doch, ob steuerfreie Sachbezüge während der Unterbrechung weitergezahlt werden dürfen und das ergibt sich aus der Handlungsanweisung des angefügten Dokumentes.
Wenn Sie diesen während der Unterbrechung weiterzahlen, muss er m.E. in der Lohn/-Gehaltsabrechnung ausgewiesen sein. -> Entgeltbescheinigungsverordnung.
Hallo deusex,
wenn ich es richtig sehe, behandelt das Dokument die Abrechnung von weitergewährten (und dem Grund nach beitragspflichtigen) Arbeitgeberleistungen in LODAS.
Meine Frage bezieht sich auf bereits vor der Arbeitsunterbrechung steuer- und abgabenfreier Sachbezüge, vielleicht denke ich hier aber auch zu kompliziert.
Können diese während der Unterbrechung weitergewährt werden - ohne das in Lohn und Gehalt weitere Eingaben (in den Bewegungsdaten, Monatsstammdaten, Reiter Arbeitgeberleistungen bei Sozialleistungsbezug, vgl. Dok.-Nr.: 1007414) erforderlich sind?
Beste Grüße!
Hallo,
ich denke, ich konnte Ihnen erschöpfende Informationen zur eigenen Beurteilung an die Hand geben und nach Verwertung dieser, müssen Sie zu einem Resultat kommen.
Insofern kann ich Ihre zuletzt gestellte Frage leider nur mit einem klaren und eindeutigen "Jein !" beantworten.
Liebe Community,
vielleicht kann mir ein/e andere/r Praktiker/in helfen, den Knoten in meinen Gedanken zu lösen?
@ deusex, vielen Dank und beste Grüße!
Während der Elternzeit (z.B.) ruht das Arbeitsverhältnis. Damit besteht auch kein Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Weiterzahlung von Sachleistungen (soweit diese Teil des Arbeitsentgeltes sind).
Der Arbeitgeber kann die Sachleistungen weiterzahlen.
Wenn nichts anderes vereinbart, sind diese Sachleistungen nicht an die Arbeitsleistung (wie z.B. Gehalt) geknüpft.
(also kein Arbeitsentgelt)
Damit wäre auch bei Krankheit >6 Wochen, also während des Krankengeldbezuges, der Betrag zu 100 % auszuzahlen. (steuer-/sv-frei) bzw. auf der Lohnabrechnung auszuweisen.
Darum ist es auch wichtig, diese Lohnarten in dem Personalstammdaten bei "Kürzung" mit nk/nk (also keine Kürzung) zu schlüsseln, ansonsten wird eine Kürzung in Teilmonaten und Vollmonaten komplett vorgenommen.
Bei einer PKW Gestellung (hier wohl beitragspflichtig) wäre es ja nicht anders (wenn nichts anderes vereinbart). Der Firmenwagen wird weiterhin genutzt und mit 1 % versteuert.
Die Bagatellgrenze von 50 € bedeutet, dass während der Entgeltersatzleistung (Krankengeld) weitergezahlte laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Entgeltersatzleistung das Vergleichs- Netto-Arbeitsentgelt vorr. um mehr als 50 € übersteigt.