Guten Morgen zusammen,
ich benötige dringend eure Hilfe - wir haben im Jahr 2020 einen Mandanten in der Gastronomie mit Kurzarbeitergeld abgerechnet.
Da Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit ausgezahlt werden haben wir die tatsächlich geleisteten Zulagen normal sv-frei ausgezahlt. Die "fiktiven" Zulagen, die durch die Kurzarbeit entstanden sind haben wir über die Lohnart 411 zum Sollentgelt hinzugerechnet.
Im Rahmen der KUG Prüfung hat uns die Agentur für Arbeit nun die Sollentgelte auf das normale Gehalt gekürzt mit der Begründung die Zulagen wären nur Sollentgelt, wenn sie ausbezahlt worden wären - also zeitgleich Soll- und Ist-Entgelt. Natürlich haben wir nun eine Riesenrückzahlung durch die Prüfung. Ich hatte damals sowohl hier im Forum als auch über die Dehoga unser Vorgehen nachgelesen, da wir nicht wirklich eine Berechnungsgrundlage bei der Agentur für Arbeit in Erfahrung bringen konntet.
Wie habt Ihr diese Zulagen abgerechnet und habt Ihr schon Prüfungen in diesen Fällen hinter Euch? Oder haben wir wirklich falsch abgerechnet?
Danke für Eure Hilfe!
Liebe Grüße
Andrea
Die Agentur für Arbeit zahlt KUG für das ausgefallene sozialversicherungspflichtige Entgelt. SV-freie Sonntags- oder Nachtzulagen gehören nicht dazu.
@AK_1982 schrieb:Guten Morgen zusammen,
.....Im Rahmen der KUG Prüfung hat uns die Agentur für Arbeit nun die Sollentgelte auf das normale Gehalt gekürzt mit der Begründung die Zulagen wären nur Sollentgelt, wenn sie ausbezahlt worden wären - also zeitgleich Soll- und Ist-Entgelt. Natürlich haben wir nun eine Riesenrückzahlung durch die Prüfung. Ich hatte damals sowohl hier im Forum als auch über die Dehoga unser Vorgehen nachgelesen, da wir nicht wirklich eine Berechnungsgrundlage bei der Agentur für Arbeit in Erfahrung bringen konntet.
So wie ich das verstehe, hat die Agentur leider recht. Für Krankheit und Urlaub ist der 3-Monatsdurchschnitt der SFN-Zuschläge sv- und steuerpflichtig abzurechnen und auszuzahlen.
Danke für eure Antworten.
Laut Dehoga aktuell vom 08.06.2020 können die Zulagen im Fall von Kurzarbeit auch als Sollentgelt gesehen werden.
Wenn wir die Zulagen dann ausbezahlt würden, hätte ich sie ja im Soll- und Ist-Entgelt und somit eigentlich ohne Wirkung.
Habt ihr ähnliche Fälle abgerechnet?
Liebe Grüße
Andrea
@AK_1982 schrieb:............Wenn wir die Zulagen dann ausbezahlt würden, hätte ich sie ja im Soll- und Ist-Entgelt und somit eigentlich ohne Wirkung.
Und genau das macht die Agentur. Lässt die Sollentgelte raus, da es nicht wie der Festbezug tatsächlich bezahlt wurde.
Hallo zusammen,
@AK_1982 wie ist es hier ausgegangen?
Ich befürchte dass es bei einem unserer Mandanten jetzt dann auch zu einer großen Nachzahlung kommt.
Laut Prüfer wäre das in 2021 so kommuniziert worden und in den FAQs veröffentlicht und als Leistungsnehmer bestünde hier ja eine Holschuld.
Ich kann nur leider nicht mal jetzt diese FAQs dazu finden.
Gruß, AMayer
Versuchs mal. Die folgenden Links helfen vielleicht i.S. FAQ:
Bundesagentur: Informationen zum Kurzarbeitergeld | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Arbeitsministerium: BMAS - Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung
Explizit zum Rechtsstand 2021 wird natürlich schwieriger.