Liebe Community,
ich müsste folgenden Fall klären:
Die A-GmbH zeigt ab März 2020 den Arbeitsausfall wegen Corona an. Die KUG-Leistungsanträge werden jeweils anhand von Soll/Planwerten erstellt und im Folgemonat korrigiert, sobald die tatsächlichen Werte bzw. Stunden vorliegen.
Aus dem KUG-Leistungsantrag für Juli 2020 ergibt sich anhand der Planwerte folgendes:
1x Gesellschafter-Geschäftsführer (sv-frei)
6x feste Arbeitnehmer (sv-pflichtig)
3x Werkstudenten (sv-frei)
Summe: 10x Beschäftigte
Von den festen Arbeitnehmern sind 2x Arbeitnehmer voll ausgelastet und 4x Arbeitnehmer teilweise ausfallen, d.h. mind. 10% aller Beschäftigten sind ausgefallen.
Die 4x teilweise ausgefallenen Arbeitnehmer hatten eine Plan-Auslastung von rund 60%, d.h. mehr als 10% aller Beschäftigte hatte einen Entgeltausfall von mehr als 10%.
Aus den Arbeitszeitprotokollen ergibt sich allerdings, dass 2x von 4x Arbeitnehmer eine Auslastung von 93-97% hatten, d.h. der Entgeltausfall dieser beiden Arbeitnehmer war tatsächlich weniger als 10%.
Entfällt der KUG-Anspruch nun rückwirkend nur für die 2x Arbeitnehmer (weil weniger als 10% Entgeltausfall) oder für alle Arbeitnehmer?
Vielen Dank.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Im Merkblatt 8a (Kurzarbeitergeld) unter 2.3 "Mindesterfordernisse" heißt es
2.3 Mindesterfordernisse
§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III regelt die sogenannten Mindesterfordernisse für die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls. Danach muss im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens
10 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen (§ 109 V SGB III i. V. m. §§ 1
Nr. 1 Kug V i. V. m. § 96 I Nr. 4 SGB III) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres
monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein. Dabei haben auch die Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf Kug, deren persönlicher Entgeltausfall 10% oder weniger des monatlichen Bruttoentgelts beträgt, soweit das Zehnprozenterfordernis erfüllt wird. Die Mindesterfordernisse sind dabei als „betriebliche Größe“ zu verstehen und beziehen sich auf die Einheit „Betrieb“ bzw. „Betriebsabteilung“ (vgl. 2.4.1 und 2.4.2).
Das Zehnerprozenterfordernis ist in Deiner A-GmbH ja bereits erreicht, wenn 1 Mitarbeiter davon betroffen ist. Das Mindesterfordernis ist erfüllt, Anspruch auf Kug haben somit alle betroffenen Mitarbeiter.
Herzliche Grüße
Anne Koch
Hallo,
vielen Dank für die ausführliche Antwort bzw. Lösung.
Beste Grüße
Michael Partes