Hallo,
bei Jahresabschlussarbeiten ist der FiBu-Sachbearbeiterin aufgefallen, dass die ARGE einen Monat KUG nicht erstattet hat. Nach Rücksprache mit dem Mandanten wurde der Antrag zu spät abgegeben und somit die Leistung nicht gewährt, sprich, es erfolgte keine Erstattung des KUG. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, welcher aber keinen Erfolg hatte, was man uns vergaß mitzuteilen.
Nun muss ich die Abrechnung ja korrigieren. Die Frage ist nur: wie??
Nach Rücksprache mit unseren Anwälten liegt das Versäumnis klar beim AG und ich darf den AN nicht schlechter stellen, aber auch nicht besser. Ergo, der AN hat Anspruch auf Entgelt i.H.v. KUG, was steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Soweit, so gut.
Nun wird ja beim KUG die volle SV erstattet, sodass der AN ja das KUG brutto wie netto ausgezahlt bekommt.
Wenn ich jetzt Entgelt i.H.v KUG abrechne, zahlen AG und AN die SV, der AN trägt die LSt. Stelle ich ihn denn damit dann nicht schlechter?
Wie habt ihr diese Fälle gelöst?
Sie müssten mit dem Ausfallschlüssel ES arbeiten, damit entsteht LFZ in Höhe KUG mit der richtigen Beitragszuordnung.
Schönen guten Morgen,
da beim Ausfallschlüssel ES, meines Erachtens nach der erhöhte Leistungssatz, falls er denn bei der urspünglichen Kug-Zahlung Anwendung findet, nicht berücksichtigt wird, würde der Mitarbeiter ein geringeres Netto bekommen.
Zumindest habe ich keine Möglichkeit gesehen, den erhöhten Leistungssatz beim Ausfallschlüssel ES zu berücksichtigen
Man könnte eine Nettolohnart wie 2101 kopieren und umbenennen.
Die neue Lohnart dann in den Bewegungsdaten mit dem ursprünglichen Netto aus der Kurzarbeitergeld-Abrechnung erfassen.
Somit wären die SV-Beiträge und die LSt abgrechnet und der urspüngliche Netto-Betrag würde auch stimmen.
Vielleicht hat ja jemand noch eine andere Möglichkeit.
Grüße
Dafür sollten Sie hier fündig werden:
Mitarbeiter/Besonderheiten/KUG
Das war auch meine erste Anlaufstelle.
Leider kann ich bei der Rubrik abweichender Leistungssatz nur aus LS1 und LS2 wählen.
Vielleicht übersehe ich da etwas.
Ach, jetzt verstehe ich was Sie meinen! Leider fürchte ich, dass für diese Fälle nur die Leistungssätze 1 und 2, jedoch nicht die prozentualen Erhöhungen wg. der Dauer der Kurzarbeit vorgesehen sind.
Leider lässt sich in Verbindung mit KUG auch keine abweichende Lohnveränderung oder ein abweichender Faktor hinterlegen - mal abgesehen davon, dass ich aktuell nicht einzuschätzen mag, wie die Sache in Ihrem Fall arbeitsrechtlich zu beurteilen wäre.
Vermutlich wäre es bei einem hohen Erstattungssatz fast einfacher, das ungekürzte Entgelt zu erfassen oder ggf. dort eine abweichende Lohnveränderung zu hinterlegen - so arbeitsrechtlich ok.
Sorry, dass mir hier leider die Ideen ausgehen.
Danke schon einmal für´s Brainstorming.
Die "Lage" hat sich gestern, aus meiner Sicht noch ein wenig geändert, nachdem ich mir ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes durchgelesen hatte. Der Fall ist jetzt erneut in Prüfung bei unseren Rechtsanwälten.
Ich habe das Schreiben einmal angehangen. Der Passus der für meinen Fall maßgeblich ist, ist markiert.
Ich lasse es Euch wissen, wenn ich mehr weiß.
Also...
noch mal mit den Anwälten telefoniert. Sie bleiben bei der Aussage, dass das Versäumnis des AG nicht zu Lasten des AN gehen kann und ich ihn (AN) nicht schlechter stellen darf. Das KUG ist zurück zu rechnen und die Entgeltdifferenz als Nettobezug abzurechnen. Ob dies dann vor Gericht o.ä. standhalten wird, konnte man mir nicht sagen, da es hierzu schlicht an Entscheidungen fehlt. Man sagte mir aber dass die Bewertung eigentlich nicht unsere Aufgabe ist, sondern die des Mandanten. Er muss entscheiden wie damit zu verfahren ist, evtl. sollte er sich hier den Rat eines Anwaltes einholen.
Ich habe dann einmal versucht den "Vorschlag" der RA umzusetzen im Programm.
KUG zurück ist kein Problem, aber dann berechnet das Programm, logischerweise, natürlich das Gehalt nach, welches ja ursprünglich entfallen war. Dies kriege ich nur "weg", wenn ich es über die Bewegungsdaten ausbuche. Auch lassen sich Nettolohnarten nicht für´s Vorjahr abrechnen, heißt, man spielt ewig hin und her, bis es irgendwann passt. Kann aber mE nicht im Sinne des Erfinders sein.
Nach Rundschreiben des GKV müsste ich, wie schon erwähnt, das KUG zurück rechnen und stattdessen Entgelt in Höhe von KUG berechnen. Womit ich den AN schlechter stelle, denn er zahlt dann wieder Steuer und SV. Angleichen kann ich das dann nicht (um den Vorschlag der RA wieder aufzugreifen, der den AN nicht schlechter stellen will), da sich das Entgelt iHv KUG natürlich bei Abrechnung mit einem geänderten Bezug ebenfalls ändert.
Ich habe das Thema dann mit meinen Kollegen diskutiert. Wir rechnen jetzt das KUG zurück und rechnen stattdessen Entgelt iHv KUG ab. Die Entgeltdifferenz als Nettobezug wird im jetzt abzurechenden Monat abgerechnet. Ist zwar sv-rechtlich nicht richtig, da das Entstehungsprinzip nicht angewandt wird, aber alles Andere macht keinen Sinn und ist immens viel Arbeit für nix.
Hallo!
Ich habe das selbe Problem und versuche das auch im Programm umzusetzen (allerdings in Lodas). Gibt es seitens DATEV hierzu keine Erläuterung, wie die Korrektur sinnvoll vorgenommen werden kann?
Hallo Community,
wenn die Agentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld ablehnt, weil z.B. die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sprechen Sie über das weitere Vorgehen mit der Agentur für Arbeit.
DATEV kann keine Empfehlung geben, da in diesem Fall auch individuelle Vereinbarungen aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder der gesonderten Zustimmung des Arbeitnehmers geprüft werden müssen.
Klären Sie ggf. mit einem Spezialisten aus dem Arbeitsrecht was anstelle von Kurzarbeit in diesem Fall abgerechnet werden muss.
Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands im Dokument 1008731 Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld (Kug) im Kontext des Coronavirus .
Hallo Jen Klaus,
ich bin in Sachen KUG nicht sehr versiert. Habe nun aber gelesen, dass Sie eine Excel erstellt haben. Würden Sie mir diese bitte auch zukommen lassen an a.jaeger@stb-hohler.de?
Ich habe das Problem, dass zu wenig KUG in 2020 berechnet wurde aufgrund falsch durchgegebenen Ausfallstunden.
Vielen Dank vorab!
Beste Grüße
Adriana Jäger
Hallo Herr Jen Klaus,
wäre es möglich mir auch die Exel Liste zukommen zu lassen.
Vielen Dank im Voraus
lohn@steuerkanzlei-weikert.de
Hallo Frau Jäger, habe gelesen, dass es eine Excelliste zur Korrektur von Kug gibt. Haben Sie die Excelliste und können Sie mir diese weiter leiten? Das würde mir sehr helfen. Besten Dank vorab. Mail: carmen.ickler@gmail.com
Hallo,
Jen Klaus hat die Excel erstellt.
Meine hat es leider verschossen 🙂 Hab irgendetwas falsch gemacht.
Beste Grüße
Adriana Jäger
Hallo JenKlaus,
ich habe gelesen das Sie eine Excel-Datei erstellt haben für die Korrektur vom Kurzarbeitergeld für Lohn und Gehalt. Könnten Sie mir diese Datei per E-Mail zukommen lassen. Hier meine Mail-Adressen pdressen@web.de.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Petra_D
Hallo Jen Klaus,
ich habe gelesen, Sie hätten eine Excel-Datei für die Korrektur von KUG erstellt. Können Sie mir diese freundlicherweise zur Verfügung stellen? Engelskirchen@stb-weller.de
Vielen Dank und viele Grüße