Guten Tag,
wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einen Ausgleich vom Arbeitgeber zum Nettogehalt vereinbart hat, muss als Lohnart für den Zuschuss eine Netto-Lohnart genommen werden, ist das richtig oder habe ich jetzt einen Denkfehler?
Vielen Dank
Es muss eine Bruttolohnart gewählt werden. Inwiefern Beiträge anfallen, kommt drauf an:
Vielen DAnk für die Antwort.
Vielleicht hatte ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.
Ich benötige doch für die Auszahlung der Differenz zwischen Netto-Soll und Netto-Ist einen Netto-Wert.
Es kann ja gern hochgerechnet werden, also kann pflichtig sein, ich benötige nur einen Nettowert für die Differenz.
Das Vergleichsnetto (Netto-Soll) findest du in der Verdienstbescheinigung und das Krankengeldnetto (Netto-Ist) musst du errechnen. Dafür gibt's ja Krankengeldrechner.
Wir warten bei diesen Vereinbarungen der Mandanten darauf, dass der MA eine Bescheinigung über das gezahlte (Kinder) Krankengeld einreicht. Hier endet idR was wir tun. Sollte es doch einmal vorkommen, dass eingereicht wird, würde ich mit der Lohnart 2110 von Netto auf Lst-pfl. und sv-frei hochrechnen und das Ergebnis in einer individuellen Bruttolohnart LSt-pfl und sv. frei abrechnen.
Edit: Und natürlich als zusätzlichen Aufwand zum Stundensatz abrechnen.
@sue schrieb:Wir warten bei diesen Vereinbarungen der Mandanten darauf, dass der MA eine Bescheinigung über das gezahlte (Kinder) Krankengeld einreicht.
Man kann sich die Daten auch elektronisch von der Krankenkasse melden lassen, wenn man bei der EEL-Meldung den Haken "Rückmeldung der Entgeltersatzleistung" anwählt.