Guten Tag!
Ich habe mal wieder eine Frage, wo ich hier auf Unterstützung hoffe.
Ein Mitarbeiter hat im Vorjahr zum 31.10.2021 die Krankenkasse gewechselt, hat dies jedoch nicht bekannt gegeben.
Das Ganze ist erst jetzt durch ein Schreiben der alten Krankenkasse betr. fehlender Abmeldung ans Licht gekommen. Die neue Krankenkasse ab 01.11.2021 hatte sich nie gemeldet, dass eine Anmeldung fehlen würde.
Ich würde nun eine Wiederholung des Dezember 2021 durchführen inkl. Nachberechnung November, indem ich ab 11/2021 die korrekte Krankenkasse hinterlege. Die SV-An-/Abmeldung müssten dann ja korrekt erzeugt werden oder?
Könnte ich das Ganze theoretisch auch mit der Abrechnung Januar 2022 rückwirkend ab 11/2021 korrigieren?
Wobei die alte und neue Krankenkasse auf ihre Ab- und Anmeldung warten, daher wäre es aus meiner Sicht sinnvoller - da wir immer erst zum 10. des Folgemonats abrechnen, wäre es noch eine längere Zeitspanne bis dorthin.
Welches Vorgehen würdet Ihr mir empfehlen?
Vielen Dank im Voraus für die Unterstützung.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
die Korrektur der Krankenkasse für 11/2021 können Sie sowohl mit der Wiederabrechnung 12/2021 als auch mit der Erstabrechnung 01/2022 durchführen.
Durch die Eingabe der neuen Krankenkasse werden die DEÜV-Ab- und Anmeldungen automatisch erzeugt. Auch die Krankenkassenbeiträge werden automatisch nachberechnet.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe inzwischen erfolgreich eine Wiederabrechnung durchgeführt, da die betroffenen Krankenkassen auf die An- und Abmeldungen gewartet haben. Ich konnte daher nicht mehr bis zur Abrechnung 01/2022 warten.
Es hat alles einwandfrei funktioniert.