Hallo Zusammen,
ein ab 01.03.2021 beschäftigter Arbeitnehmer hatte am 17.03. einen Arbeitsunfall.
Er hat die Arbeit sofort unterbrochen.
Ich würde vom 18.03.2021-28.03.2021 den Ausfallgrund "Verletztengeld bei Krankheit oder Kur" auswählen und ab 29.03.2021 dann Krankengeld?
@isabel schrieb:
Ich würde vom 18.03.2021-28.03.2021 den Ausfallgrund "Verletztengeld bei Krankheit oder Kur" auswählen und ab 29.03.2021 dann Krankengeld?
18.-28.03.2021 stimme ich zu, aber ich würde ab 29.03.2021 "Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung" wählen...
Stimmt, Krankentagegeld dann erst, wenn die 6 Wochen überschritten sind, oder?
Vielen Dank Ihnen!
Ja, außer dass es dann vermutlich wieder in das Verletztengeld übergeht und nicht ins Krankengeld.
Hallo Herr Lutz,
wir zahlen keine U1 und führen somit die Krankenscheine nicht im System. Ist dann die Auswahl "Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung" korrekt?
Danke im Voraus!
Und warum danach wieder Verletztengeld? Da es ein Unfall war?
Moin,
wenn Sie keinen AAG-Antrag erstellen müssen, ist die Erfassung der Fehlzeit "Entgeltfortzahlung mit AU-Bescheinigung" nicht zwingend notwendig. Sie können dies -wie auch sonst- einfach weglassen.
Ich habe es für mich nur inzwischen zur Angewohnheit gemacht, bei Mandanten, die nicht am U1-Verfahren teilnehmen, zumindest die Entgeltfortzahlung mit zu erfassen, die zu einem Krankengeldbezug "dazugehören", so dass ich alles in einem System habe.
Es müssen für beide Zeiten (vor und nach der Entgeltfortzahlung) die gleichen Unterbrechungsgründe gewählt werden. Also beides Krankengeld, wenn dies über die Krankenkasse gezahlt wird oder beides Verletztengeld, wenn dies über die BG erfolgt. Dies ist also jeweils abhängig davon, welche Institution die EEL zahlt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen Dank Herr Lutz,
Sie helfen mir immer sehr weiter!!! Da dieser Unfall ja in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung passierte, bekommt der AN keine Lohnfortzahlung für den Zeitraum 18.03.-28.03. (am 17.03.2021 ereignete sich der Unfall). Richtig?
Sofern keine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag / Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag enthalten ist und somit das Entgeltfortzahlungsgesetz greift, ist dies richtig.
Vielen lieben Dank! Die BG erstattet dann an den AN?