Der Arbeitgeber möchte über die Gehaltsabrechnung eine monatliche Pauschale für das private Aufladen eines E-Firmenwagens in Höhe von 70 € vornehmen. Bei der Pauschale handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG, sodass wir der Meinung sind, dass die Auszahlung als Nettobezug auf der Gehaltsabrechnung erscheinen muss. In einer DATEV-Information haben wir dazu gefunden, dass die Stammlohnart 201 manuell eingerichtet werden soll. Damit würde ein Ausweis im Gesamtbrutto erfolgen. Bezüglich dieses Ausweises haben wir Zweifel. Wir halten es für sachgerechter, dass kein Ausweis über das Gesamtbrutto erfolgt da es sich um Auslagenersatz handelt und die Pauschale in der Fibu auf das Konto 6530 (SKR 04) zu buchen ist.
Über weitergehende Hinweise würden wir uns sehr freuen.
Hallo @HBP,
die Abrechnung von steuerfreiem Auslagenersatz mit der Stammlohnart 201 ist eine Empfehlung unsererseits.
Ob die Empfehlung in Ihrem Sachverhalt zutreffend ist, können wir rechtlich nicht beurteilen.
Hat ein Mitglied der DATEV-Community Erfahrungen zu einem solchen Fall, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?
Ein Auslagenersatz kann sowohl steuer- und sv-pflichtig sein, aber auch steuer- und sv-frei.
R 3.50 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
(2) Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. ...
Insofern sehe ich eine steuerfreie Lohnart und den Ausweis im Gesamtbrutto als korrekt an.
Bei Sachbezügen wird es ähnlich gehandhabt: Sachbezüge grundsätzlich steuer- und sv-pflichtig (z. B. Kfz). Bei Gutscheinen bis 50 EUR aber steuer- und sv-frei. Beides wird über Lohnarten abgerechnet, die ins Gesamtbrutto fließen.
Ich sehe hier schon einen Unterschied zwischen Auslagenersatz und den genannten Sachbezügen. Sachbezüge sind, ob pflichtig oder frei, Gehaltsbestandteile und insoweit im Gesamtbrutto auszuweisen. Für Auslagen sehe ich das so nicht.
Beispiel: Für die Auszahlung der Pauschen für Verpflegungsmehraufwendungen oder 0,30 € km-Geld für betriebliche Fahrten über die Gehaltsabrechnung bietet DATEV entsprechende "Nettobezugsarten" an. Hier handelt es sich m.E. um Auslagen, welche über den Nettobezug (richtigerweise) nicht im Gesamtbrutto ausgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Erstattung von Pauschalen für Stromkosten ist nach meinem Verständnis analog zu sehen, da ja Auslagen in Form von Stromkosten ersetzt werden.
Ihrer Argumentation kann ich durchaus folgen. Im Ergebnis ist es wahrscheinlich egal, ob die Stromkosten als steuerfreie Lohnart oder als Nettobezug abgerechnet werden. Einen Betriebsprüfer wird das letztendlich nicht stören.
Wir haben beispielsweise Verpflegungsmehraufwendungen, die als Nettobezug abgerechnet werden und der gleiche Betrag nochmals als Lohnart mit pauschaler Lohnversteuerung. Hier könnte man auch diskutieren, ob das korrekt ist.
Lange Rede kurzer Sinn: Meines Erachtens sind beide Varianten (Lohnart und Nettobezug) zulässig. Ich würde mir hier keine weiteren Gedanken machen und das so umsetzen, wie Sie es für richtig halten.