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LODAS Urlaubsabgeltung und langzeitkranker AN

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letzte Antwort am 13.11.2018 09:40:38 von bodensee
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isabel
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 4
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Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt: Ein seit 2017 erkrankter Mitarbeiter wird unser Unternehmen verlassen und in die Regelaltersrente eintreten.

Der ihm noch zustehende und nicht in Anspruch genommene Urlaub soll finanziell abgegolten werden (da bis zum Austrittsdatum krank).

Da der Kollege im betreffenden Monat gar keine SV-Tage vorweist, werden auch keine SV-Beiträge fällig. Ebenso ist es mit der Lohnsteuer. Korrekt? Hier fehlt mir nur der gesetzliche Hintergrund, warum das so ist?! Kann mir jemand helfen?

Vielen Dank!

bodensee
Allwissender
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Nachricht 2 von 4
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Ich hatte glaube ich einmal einen solchen Fall:

Mitareiter, die längere Zeit erkrankt waren, haben einen Urlaubsansruch

der letzten 15 Monate. Je nachdem wie hoch der in 2017 und bis zum 31.3.2018 war.

Darüberhinaus entsteht kein Urlaubsanspruch mehr.

Je nachdem wie hoch die Einmalzahlung = Urlaubsabgeltung ausfällt, fällt in 2018 keine Lohnsteuer an wenn Gesamtbetrag  < Grundfreibetrag in 2018.

Sozialversicherung habe ich jetzt auf die schnelle nicht mehr gefunden. Aber ich kann mich meine ich erinnern das dies tatsächlich sv frei war hat auch die Prüfungsstelle der KK bestätigt. Da gibt es eine Rechtsquelle im SGB  habe ich nur leider auch nicht griffbereit.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 4
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Hallo,

grundsätzlich ist ein Einmalbezug sozialversicherungspflichtig bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Ist das Arbeitsverhältnis allerdings im gesamten laufenden Jahr unterbrochen, fallen keine SV-Tage an.

Ist die Anzahl der SV-Tage gleich Null, fallen demnach keine SV-Beiträge an.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Dok.-Nr. 1034838 - Einmalbezüge / Sonstige Bezüge / Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld – Hintergrund

Beste Grüße

Kristin Frohmeyer

Personalwirtschaft

DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
bodensee
Allwissender
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Nachricht 4 von 4
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Am 6.11.2018 veröffentlicht:

EuGH: Unverfallbarkeit von nicht genommenem Urlaub

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Arbeitsrecht hat der EuGH für einen Paukenschlag gesorgt (EuGH, Pressemitteilung vom 6.11.2018, Nr. 165/18;  EuGH vom 6.11.2018, Kreuziger, C-619/16, C-684/16). Der EuGH spricht sich im Grundsatz für die Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen aus, wenn der Arbeitnehmer keinen Verzicht ausspricht oder keine Gelegenheit vom Arbeitgeber bekam, seinen Urlaub zu nehmen (Pressemitteilung: Download).

Bisher galt nach deutschem Gesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist eigentlich nur ausnahmsweise möglich. Es muss dafür einen dringenden Grund geben - entweder vonseiten des Arbeitnehmers oder des Betriebs. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub dann bis Ende März nehmen. Auch dies gilt ab jetzt nur noch dann, wenn der Arbeitgeber beweist, dass er seinen Mitarbeitern tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt hat, den Urlaub zu nehmen.

Jetzt hat der EuGH diese Regelung gekippt.

1. Regel: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

2. Regel: Urlaubsansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

Der EuGH stellt weiter fest, dass die vorstehenden Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber oder einen privaten Arbeitgeber handelt.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 13.11.2018 09:40:38 von bodensee
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