Hallo Zusammen,
eine langjährige AN weist nach, daß bei ihr kein Zuschlag für Kinderlose anzusetzen ist, da sie bereits seit langem Mutter ist (Ü30).
Programmtechnisch kann ich ja die Änderung in 1.2016 noch eingeben. Sieht hier jemand ein Problem mit der SV/KK (für 2016)?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo,
Sie dürfen diese Änderung nicht rückwirkend vornehmen. (vgl. hierzu SGB XI § 55) Nur bei Nachweis eines Kindes innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt dürfen Sie die PV rückwirkend ohne Zuschlag abrechnen. Da ist der AN in der Pflicht einen geeigneten Nachweis für die Elterneigenschaft zu erbringen. Sie dürfen die PV erst ab dem Folgemonat der Erbringung des Nachweises ohne Zuschlag berechnen.
MfG
Hallo Ulrike,
der Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose Arbeitnehmer kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden:
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat
folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
SGB XI § 55 (3) Satz 5
Gruß Birgit
Hallo Frau Scheck,
lt. Rundschreiben der Sozialversicherung gilt der Nachweis -wenn dieser erst später erbracht wird- erst ab dem Folgemonat nach Vorlage des Nachweises.
Nachzulesen im Dokument 0208529 unter Punkt 4 (erster Abschnitt).
Viele Grüße
Uwe Lutz
Liebe Community,
danke für die schnellen Antworten.
Viele Grüße