Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die DATEV Standart Lohnart 3500 Doppelbesteuerungsabkommen oder 3550 Auslandstätigkeit in Lohn und Gehalt.
Diese Lohnarten werden steuerfrei und sv pflichtig abgerechnet.
Mir geht es um die AN und AG Beiträge zur Sozialversicherung, sind bei Verwendung der genannten Lohnarten die Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung als Sonderausgabenabzug enthalten oder nicht?
Ich habe in den Lohnartendaten gesehen das ein Ausweis unter Zeile 16 in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt, aber müsste definitiv klären ob eben die SV Beiträge auch ausgewiesen werden oder nicht?
Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
UrsulaH
Hallo Ursula H,
bei der Abrechnung von Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Lohnsteuerbescheinigung folgendes:
In den Zeilen 22 bis 27 dürfen grundsätzlich keine Beträge bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z. B. auf Arbeitslohn, der nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Dokument 1001534 - Zeile 22-26 (Ausweis Beiträge zur Sozialversicherung) in der Lohnsteuerbescheinigung erklärt.
Viele Grüße aus Nürnberg,
Daniela Eichler
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Eichler,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung, das Dokument hatte ich gesehen, wollte nur sicher gehen ob nun tatsächlich die Beiträge AN und AG mit diesen Lohnarten nicht in der Lohnsteuerbescheinigung sind?
Könnte man eine dieser Lohnart auch als neue anlegen also kopieren und dann den Ausweis in Zeile 16 „unterdrücken“ aber das er trotzdem sv pflichtig abrechnet ohne Ausweis in der LSt Bescheinigung?
Würde mich hier über eine kurze Rückmeldung nochmals sehr freuen!
vielen Dank und Grüße
Ursula
Hallo Ursula,
der Ausweis in Zeile 16 kann bei dieser Lohnart nicht unterdrückt werden - auch wenn Sie die Lohnart kopieren kann dieses Feld nicht verändert werden.
In den Zeilen 22 bis 27 werden keine SV-Beträge bescheinigt, wenn es sich um folgende steuerfreie, jedoch sv-pflichtige Entgelte handelt:
- nach dem DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)
- nach dem ATE (Auslandstätigkeitserlass)
- bei BAV (betrieblicher Altersvorsorge: der Teil, der die Steuer- und SV-Freiheit von 4% der RV-BBG (Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze) übersteigt, ist steuerfrei, aber SV-pflichtig.
- bei SFN-Zuschlägen (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, wenn der Grundlohn zwischen 25,01 und 49,99 EUR liegt)
- nach § 3 Nr. 56 EStG (nicht kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge im Öffentlichen Dienst)
=> Zu den jeweiligen Sachverhalten gibt es spezielle Lohnarten im Programm, die dies automatisch berücksichtigen.
Viele Grüße aus Nürnberg,
Daniela Eichler
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo nochmal,
Ok verstanden.
Dann gibt es sonst keine Lohnart die st frei aber sv pflichtig ist, aber der Ausweis nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt? Oder kann ich das irgendwie individuell schlüsseln?
Reines DBA und AT ist es laut Stb nicht deshalb darf es nicht in Zeile 16 stehen.
Ansonsten fällt mir nur ein das ich einen zwei Arbeitnehmer anlege und den einen mit dem sv pflichtig und st frei Bezug, als Mehrfachbeschäftigten und schlüssel das keine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden soll und auf der anderen Personalnummer dann ganz normal das deutsche Gehalt!?
Stellt sich die Frage ob ich Mehrfachbeschäftigung so überhaupt auswählen kann, in einem Mandenten für den gleichen Arbeitnehmer?
leider ist mein Fall nicht so einfach und deshalb hoffe ich sehr auf Ihre Hilfe.
Viele Grüße
Ursula
Hallo Ursula,
es gibt steuerfreie, aber sv-pflichtige Lohnarten, die nicht in der Zeile 16 stehen - dafür erfolgt jedoch ein Ausweis in den Zeilen 22-27.
Leider können wir Ihnen keine rechtlichen Auskünfte geben, wie eine Abrechnung sonst durchgeführt werden kann, ohne dass in Ihrem Fall ein Ausweis der Beiträge in den Zeilen 16 und 22-27 erfolgt.
Vielleicht kann Ihnen jemand anderes aus der Community an dieser Stelle weiterhelfen?
Viele Grüße,
Daniela Eichler
Personalwirtschaft
DATEV eG