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Lohn und Gehalt unpfändbarer Prozentsatz

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letzte Antwort am 16.10.2023 07:58:57 von JuSa34
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JuSa34
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo,

 

ein Mitarbeiter hat eine neue Unterhaltspfändung, er hat bereits andere Pfändungen. In dem Beschluss werden sowohl ein unpfändbarer Betrag, als auch ein unpfändbarer Prozentsatz genannt.

 

Wenn ich nur den Betrag eingebe berechnet das Programm einen sehr hohen zu pfändenden Betrag. Nach Abzug von diesem und anderen Nettoabzügen bleibt ihm weniger als der unpfändbare Betrag.

Wenn ich den unpfändbaren Prozentsatz (z.B. 2/3 bzw. 66,67%) eingebe berechnet das Programm gar keinen zu pfändenden Betrag.

 

Warum wird die neue Pfändung vorgezogen und sollte ich den Betrag und den Prozentsatz eingeben oder nur den Betrag?

 

Viele Grüße!

Bini
Einsteiger
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Nachricht 2 von 4
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Hallo SuSa34,

 

normalerweise gibt doch das Gericht bei einer Unterhaltspfändung den Restbetrag an, der ausgezahlt werden kann.

Ich hatte einen der sollte nur noch 350 zum Leben haben, dagegen hat er sich gewehrt und hat jetzt 600,00

Schau noch mal in das Urteil, es ist ungewöhnlich das da nichts steht.

 

LG

 

Sabine

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haskanli
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
298 Mal angesehen

Hallo SuSa34,

 

Warum wird die neue Pfändung vorgezogen

 

Weil es sich bei der neuen Pfändung um eine Unterhaltspfändung handelt und bei der alten Pfändung wahrscheinlich nicht, und bei Unterhaltspfändungen dem Schuldner i. d. R. weniger verbleiben dürfen, als bei gewöhnlichen Pfändungen.

 

Der erste Gläubiger erhält das, was sich nach § 850c ZPO ergibt (gewöhnliche Pfändung). In einer zweiten Berechnung wird der pfändbare Betrag der Unterhaltspfändung ausgerechnet (der Betrag oder Prozentsatz wird vom Gericht festgesetzt). Von diesem Betrag wird der pfändbare Betrag der gewöhnlichen Pfändung abgezogen, der Rest geht an den Unterhaltsgläubiger.

 

Wenn alles richtig geschlüsselt wurde, ergeben sich also zwei Pfändungsbeträge, einen aus der alten Pfändung (1. Rang) und einen aus der Unterhaltspfändung (2. Rang). Es sei denn, es ergibt sich bei der gewöhnlichen Pfändung kein pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO.

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JuSa34
Beginner
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Nachricht 4 von 4
267 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

danke für die Antworten!

 

Bei der erwähnten Pfändung hat es sich um eine normale Pfändung gehandelt.

 

Mein Problem konnte ich durch das Datev-Dokument 9219389 lösen. Ich habe sowohl den unpfändbaren Betrag als auch den unpfändbaren Prozentsatz erfasst, dann wurde die Pfändung nicht vorgezogen und auch noch nicht getilgt.

 

Viele Grüße

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letzte Antwort am 16.10.2023 07:58:57 von JuSa34
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