Moin,
Berufsgenossenschaft und EDV - zwei Welten prallen aufeinander. War in der Vergangenheit schon so und ist es jetzt (hoffentlich nicht) schon wieder.
Nach den Informationen durch die BG sollen die Entgeltnachweise für 2016 elektronisch im neuen Verfahren abgegeben werden. Soweit so gut, die PINs trudeln langsam ein und warten auf Eingabe.
Weiterhin sollen die Entgeltnachweise auch in Papierform eingereicht werden, zwecks Abstimmung. Vertrauen ist gut...
Nun gab es in der Vergangenheit zumindest einige fortschrittliche BG denen man per DATEV Entgeltnachweise elektronisch senden konnte. Bleibt das Verfahren für die Jahre 2016 und 2017 erhalten und gelten die Nachweise dann als in Papierform abgegeben? Oder bestehen die BG auf Papier via Snail Mail?
Gruß
KP
Hallo,
es funktioniert seit Jahren, den Nicht-Datev-BG's, ausschließlich die 2 BG-Listen aus LuG als PDF per Mail zu überlassen.
Auch für die Mandanten, die ewig den Lohnnachweis nicht einreichen, aber selbstverständlich wollen, dass es gemacht wird.
Gruß
CR
Hallo,
evtl. falsch verstanden. Das Verfahren wurde in der Vergangenheit ohne Probleme genutzt. Erstmals für den Meldezeitraum 2016 ist ein neues Verfahren anzuwenden (Prüfung der Daten mittels PIN im Vorwege usw.). Es ist also zwingend im neuen Verfahren zu melden - kein Problem.
Jetzt möchten die Berufsgenossenschaften aber zusätzlich den Papierbeleg als Kontrolle, eigentlich auch kein Problem - wir springen ja über jedes Stöckchen welches uns der Gesetzgeber hinhält.
Aber, und das ist jetzt die eigentliche Frage, ersetzt das bisherige elektronische Verfahren die geforderte Papiermeldung? Oder müssen wir da, wo wir seit Jahren elektronische melden, wieder zurück zum Papier?
Weiterhin sollen die Entgeltnachweise auch in Papierform eingereicht werden, zwecks Abstimmung. Vertrauen ist gut...
Hallo K.Pf.,
welche Berufsgenossenschaft fordert den Entgeltnachweis zusätzlich auf Papier an? Ich habe es bisher nur gelesen, dass der Entgeltnachweis alternativ auf Papier eingereicht werden kann, wenn die elektronische Abgabe nicht möglich ist.
Parallel laufen nach meiner Kenntnis nur die Abgabe des (elektronischen) Entgeltnachweises und die Abgabe der UV-Jahresmeldungen (92er-Meldungen), damit hier eine Übereinstimmung durch die Berufsgenossenschaften geprüft werden kann.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo,
richtig, Papier wird auch 2016 nicht verwendet.
Gruß
CR
Hallo,
bis zum gestrigen Posteingang war ich auch Ihrer Meinung. In dem Informationsblatt der VBG steht:
"In einer auf zwei Jahre angelegten Testphase müssen Unternehmen den Lohnnachweis DIGITAL und zusätzlich den herkömmlichen Entgeltnachweis im Online- oder Papierverfahren übermitteln. Das Parallelverfahren stellt sicher, dass der Beitrag der Unternehmen auch zukünftig korrekt berechnet wird."
Da ich, genau wie Sie, der Ansicht war, eine Meldung reicht, befürchte ich die Abschaltung des bisherigen Verfahrens.
Hallo K.Pf.,
der Lohnnachweis DIGITAL ist die UV-Jahresmeldung (so habe ich dies zumindest verstanden).
Viele Grüße
Uwe Lutz
Guten Morgen Herr Lutz,
wir haben nun auch von der VBG die Infos bekommen.
Die UV-Jahresmeldung hat leider nichts mit dem digitalen Lohnnachweis zu tun, da hier die einzelnen Entgelte der Mitarbeiter an die BG übermittelt werden. Der digitale Lohnnachweis soll aber den bisherigen Entgeltnachweis in Papierform ersetzen und auf dem werden ja nur die Gesamtentgelte gemeldet.
Ich habe es so verstanden, dass die Lohnnachweise für die nächsten 2 Jahren auf 2 Wegen parallel an die BG´s übermittelt werden müssen.
Einmal über den digitalen Weg (über die Hompage der VBG mittels der PIN) und das andere mal über den bisher benutzten Weg (also DÜ was bisher ja schon bei der VBG funktionierte oder in Papierform).
Für das Jahr 2018 sollen die Meldungen dann nur noch aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen möglich sein.
Gruß
Björn Niggemann
Hallo Herr Niggemann,
auch die Daten der UV-Jahresmeldung werden an die Berufsgenossenschaft gemeldet. Und ob die Meldung aufgrund der Umstellung nun eine andere Bezeichnung bekommt, spielt hierfür m.E. keine Rolle.
Wenn man es so will, kann man auch sagen: Die UV-Jahresmeldung wird zum digitalen Lohnnachweis. Und der Entgeltnachweis läuft noch zwei Jahre parallel.
Und ab 2018 kann ich -wie bei allen anderen Meldungen schon jetzt- die Abgabe neben dem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm auch über eine entsprechende Ausfüllhilfe erstellen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
ja das stimmt, dass die UV-Jahresmeldungen an die BG gemeldet werden.
Ich bin jedoch der Meinung, dass diese von der Umstellung nicht betroffen sind. Sondern zukünftig die Auswertungen "Berufsgenossenschaft Einzelaufstellung" und "Berufsgenossenschaftswerte" übertragen werden bzw. durch das neue Verfahren ersetzt werden.
Gruß
Björn Niggemann
Hallo Zusammen,
um Missverständnisse auszuschließen, möchten wir gerne die Änderungen zum Jahreswechsel für den Bereich der Unfallversicherung aufgreifen.
Zusätzlich zum Lohnnachweis in der bisherigen Form (Auswertungen 145-147), z. B. Abgabe
müssen die Daten ab dem Veranlagungsjahr 2016 aus der Lohnprogammen auf einem neuen, digitalen Weg gemeldet werden. Es „entsteht" der Digitale Lohnnachweis.
Dieser Parallelbetrieb gilt für die Veranlagungsjahre 2016 und 2017. Die Berufsgenossenschaft will diese Übergangszeit nutzen, um die Datenqualität zu prüfen und zu sichern.
Die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung für diese beiden Jahre bildet ausschließlich der Lohnnachweis in bisheriger Form.
Ab Januar 2019 (Veranlagungsjahr 2018) gilt ausschließlich der neue Digitale Lohnnachweis als Grundlage für die Beitragsberechnung.
Die UV-Jahresmeldung wird aufgrund dieser Änderungen nicht abgelöst und bleibt bestehen. Diese wird weiterhin an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt.
Vor Abgabe des Digitalen Lohnnachweises ist jedes Unternehmen verpflichtet, seine für die Lohnnachweismeldung erforderlichen Stammdaten in einem elektronischen Verfahren abzurufen. Für diesen UV-Stammdatendienst versenden die Berufsgenossenschaften derzeit die Zugangsdaten an die Arbeitgeber.
Anfang Dezember werden wir mit einer Sonderausgabe des Infoservices auf dieses Thema noch einmal konkret eingehen. Informationen finden Sie auch jetzt schon im Dokument 1012830 - Meldeverfahren zur Unfallversicherung - Hintergrund.
Freundliche Grüße
Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Schauer,
ich danke für die klarstellenden Erläuterungen.
Wobei ich mich dabei dann eines frage: Wofür ist die UV-Jahresmeldung -zusätzlich zu dem digitalen Lohnnachweis- notwendig? Die Rentenversicherung kann doch mit diesen Daten nichts anfangen - diese sind doch einzig für die BG erforderlich. Und auf der anderen Seite sollten in den beiden Meldungen die gleichen Daten gemeldet werden.
Oder sehe ich das falsch?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
die UV-Jahresmeldung wird von der Deutschen Rentenversicherung zum Zweck der Betriebsprüfung genutzt.
Aus diesem Grund sollte auch das Entgelt der UV-Jahresmeldung mit dem des Lohnnachweises (egal ob jetzt oder zukünftig digital) identisch sein.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung. Hier ein nützlicher Link: Deutsche Rentenversicherung - UV-Jahresmeldung nach § 28a Abs. 2a SGB IV
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Viele Grüße aus Nürnberg
Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Herr Lutz,
ich würde es mal so formulieren wollen :
Die Summe aller UV-Jahresmeldungen sollte identisch sein/werden mit den Werten des "neuen" digitalen Lohnnachweises.
Ob das in der ja "nur" zwei Jahre andauernden Pilotphase mit allen meldepflichtigen Unternehmen klappt - darauf werden noch Wetten angenommen ... (man verzeihe mir die Ironie)
Nachdem die erneute Verschiebung ja mit zu großen Differenzen zwischen den schon bisher als Teil der DEÜV-Meldung abgesetzten UV-Daten und den heutigen Lohn-Nachweisen (egal ob via Papier, Internetportal oder DATEV-Übermittlung) begründet wurde, bin ich Stand heute noch skeptisch, ob die tatsächliche Einführung in zwei Jahren klappt.
Und richtig toll wird es dann, wenn wir im neuen Verfahren mit Nachberechnungen ins Vorjahr müssen. Es werden dann nämlich - wegen des Wechsels zum Entstehungs-/ Anspruchsprinzips - immer die bereits abgesetzten Meldungen korrigiert, was letztendlich dann auch (jedes Mal) in einem neuen/geänderten BG-Bescheid seinen Niederschlag finden wird. Ich freue mich schon heute, wenn wir die eh so gut verständlichen Bescheide dann auch noch mehrfach pro Jahr zu prüfen haben (inkl. geänderter VZ-Bescheide).
Schauen wir mal ...
Ein schönes Wochenende
R. Hein