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Lohnsteuer und Kinderlosenzuschlag PV

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letzte Antwort am 10.05.2023 19:21:03 von LodasNutzer123
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LodasNutzer123
Beginner
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Guten Abend,

 

ich bin gerade mit einem Phänomen konfrontiert, welches ich mir nicht wirklich erklären kann.

 

Wieso zahlt ein normaler AN (PGS 101, BGS 1111 und Steuerklasse 1) ohne Kinderlosenzuschlag zur PV (will heißen mit Kind(ern)) eine andere (höhere!) Lohnsteuer als ein Arbeitnehmer mit Kinderlosenzuschlag (also ohne Kinder)? Alle anderen Parameter sind gleich.

 

Ich dachte erst, dass sei ein Bug in den neuen Programmablaufplänen in LODAS. Aber der Steuerrechner unter https://www.bmf-steuerrechner.de/ bestätigte mir, dass LODAS korrekt abrechnet.

 

Aber warum ist das so? Welcher Zusammenhang besteht hier?

 

jena
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 4
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Die PV-Beiträge stellen unbegrenzt abzugsfähige Sonderausgaben dar. Der Kinderlose Steuerpflichtige zahlt mehr PV, folglich mehr Sonderausgaben, mit der Folge geringere LSt.

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 3 von 4
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Moin,

 

in die Berechnung der Lohnsteuer im Programmablaufplan werden die abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge lohnsteuermindernd mit eingerechnet.

 

Auszug aus den Erläuterungen des geänderten Programmanlaufplans 2023:

 

Außerdem berücksichtigt der Programmablaufplan die Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale des für 2023 vorgesehenen vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (...)

 

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen für 2023 berücksichtigt, dass

 

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 59.850 Euro (2022: 58.050 Euro) beträgt,
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,
  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,6 % (2022: 1,3 %) beträgt,
  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,05 % und der Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,35 % beträgt,
  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 87.600 Euro (2022: 84.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 85.200 Euro (2022: 81.000 Euro) beträgt,
  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

 

Dies führt dazu, dass bei einer Änderung der Sozialversicherungsbeträge eine Folgeänderung bei der Lohnsteuer erfolgt.

 

Wenn ein AN z.B. von einer teureren Krankenkasse zu einer günstigeren Krankenkasse wechselt und damit weniger Krankenversicherung bezahlt, steigt gleichzeitig die Höhe der Lohnsteuer,

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

PS: gesetzlich geregelt ist dies übrigens in § 39b des Einkommensteuergesetzes.

 

 

LodasNutzer123
Beginner
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Also im Endeffekt linke Tasche, rechte Tasche.. 🤔

 

Vielen Dank für die ausgezeichnete Erklärung.

 

Diese hilft mir eventuell sogar ein bisschen in der sich anbahnenden Diskussion um die Erhöhung der PV-Beiträge.

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letzte Antwort am 10.05.2023 19:21:03 von LodasNutzer123
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